- Entscheid vom 10. Oktober 1903
in Sachen Österwalder.
Vereinbarung zwischen einem Gläubiger, der Betreibung angehoben
hat, und dem Schuldner, dass dieser den Rechtsvorschlag zurück
ziehe, jener dagegen die Betreibung bis zum Ablauf des Zahlungs
befehles nicht fortsetzen werde. Ausscheidung der Kompetenzen der
Gerichte und der Aufsichtsbehörden. Art. 85 Sch.- u. K.-Ges.
I. Der Rekurrent Osterwalder hatte laut zwei Zahlungsbefehlen
vom 22. Juli 1902 gegen Olga Baumgartner und Katharina
Baumgartner in Bruggen als Mitinhaber der frühern Firma
Louis Baumgartners Erben für 5000 Fr. beim Betreibungsamt
Straubenzell Betreibung angehoben. Es erfolgte beiderseits Rechts
vorschlag und ein Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers wurde
am 20. Oktober 1902 vom Bezirksgerichtspräsidium Goßau ab
gewiesen, weil die Mitinhaberschaft der Betriebenen an der er
wähnten Firma nicht erwiesen sei.
Am 16. Oktober 1902 kam zwischen den Betreibungsparteien
ein Vergleich zu stande, verurkundet in einem Schreiben des Ver
treters der Schuldnerinnen, Dr. Fäßler, an Rechtsanwalt Härtsch
als Vertreter des Gläubigers und lautend wie folgt:
In Sachen Baumgartner contra Österwalder bestätige ich
Ihnen unsere heutige Besprechung und Abrechnung in dem Sinne,
daß Frau, Fräulein und Louis Baumgartner den gegen die Be
treibung für 5000 Fr. erhobenen Rechtsvorschlag zurückziehen,
wogegen Sie sich verpflichten, bis zum Ablauf des Zahlungs
befehles gegen Frau und Fräulein Baumgartner nicht fortzu
setzen.
Mit Brief vom 24. Oktober 1902 gab Rechtsanwalt Härtsch,
namens Österwalders, dem Betreibungsamt von dieser Abmachung
Kenntnis und ersuchte das Amt, ihm den Rückzug der ( von
den beiden Betriebenen erhobenen ) Rechtsvorschläge zu be
stätigen", worauf ihm das Amt unterm 25. Oktober erklärte, daß
es von diesem Rückzuge Vormerkung genommen habe.
Nachdem der Vertreter des Rekurrenten ohne Erfolg zweimal
die Pfändung und einmal die Rechtsöffnung verlangt hatte, stellte
er am 20. Juli 1903 ein neues Pfändungsbegehren, welchem das
Amt entsprach, von der Erwägung ausgehend: Am 22. Juli 1903
seien die Zahlungsbefehle ausgelaufen; der Gläubiger habe dem
nach die Bedingungen jenes Abkommens erfüllt und es könne
also die Fortsetzung der Betreibung erfolgen. Der Pfändungsvoll
zug datiert vom 22. Juli 1903.
II. Nunmehr erhoben die betriebenen Schuldnerinnen Beschwerde,
wobei sie ( nach Angabe der kantonalen Aufsichtsbehörde
auf Sistierung der weitern Betreibungshandlungen antrugen.
Die erste Instanz wies die Beschwerde ab. Die kantonale Auf
sichtsbehörde dagegen erklärte sie mit Entscheid vom 10. September
1903 für begründet und die Pfändung vom 22. Juli 1903 für
aufgehoben.
Diesen Entscheid motivirte sie dahin: Die Rechtsvorschläge der
Betriebenen seien festgestelltermaßen nicht durch Richterspruch be
seitigt. Gegenüber der Behauptung des Gläubigers sodann,
seien durch die Abmachung vom 18. Oktober 1902 definitiv zu
rückgezogen, müsse bemerkt werden, daß diese Abmachung auch im
entgegengesetzten, den Schuldnerinnen günstigen Sinne sich aus
legen lasse und daß die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt sei, diesen
unter den Parteien waltenden Streit zu schlichten. Solange aber
eine gerichtliche Aufhebung oder ein Rückzug der Rechtsvorschläge
nicht stattgefunden habe, könne auch keine Fortsetzung der Betrei
bung erfolgen.
III. Mit dem vorliegenden rechtzeitig eingereichten Rekurs be
antragt nunmehr der Gläubiger Österwalder Aufhebung des Ent
scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Durch die Abmachung vom 10. Oktober 1902 wurde ein dop
peltes bedungen: Einerseits gaben die betriebenen Schuldnerinnen
die Erklärung ab, die erhobenen Rechtsvorschläge zurückzuziehen,
wogegen sich anderseits der Rekurrent als betreibender Gläubiger
verpflichtete, die Betreibung bis zum Ablauf des Zahlungsbefehls
nicht fortzusetzen. Wenn nun auch diese beiden Verpflichtungen zu
einander in einem Verhältnisse der Konnexität stehen, so ist doch
keine von ihnen für die andere Bedingung im Rechtssinne, son
dern ist jede mit der Einigung der Parteien sofort zu voller recht
licher Existenz gelangt.
Daraus folgt nun zunächst, daß man einem gültigen und
definitiven Rückzuge der Rechtsvorschläge gegenübersteht, wie
denn auch die erwähnte Erklärung des schuldnerischen Vertreters
vom Amte in diesem Sinne aufgefaßt wurde, als ihm der Re
kurrent von ihrem Inhalte mit Brief vom 24. Oktober 1902
Kenntnis gab. Dabei ist zu bemerken, daß die Vorinstanz mit
Unrecht die Aufsichtsbehörden als unzuständig erachtet, die Frage
zu prüfen, ob ein gültiger Rückzug der Rechtsvorschläge erfolgt
sei, und mit Unrecht von diesem Gesichtspunkte aus (weil dieser
Rückzug nicht feststehe) zur Aufhebung der Pfändung vom 22. Juli
1903 gelangt. Einen Anhaltspunkt dafür, daß andere Amtsstellen
als die Betreibungs bezw. Aufsichtsbehörden darüber zu entscheiden
hätten, unter welchen Umständen ein Rechtsvorschlag außerge
richtlich als zurückgezogen zu gelten habe, bietet das Gesetz nicht.
Umgekehrt verhält es sich aber mit der Entscheidung darüber,
welche Tragweite der Erklärung des Rekurrenten bezw. seines
Vertreters beizumessen sei, daß er bis zum Ablauf des Zahlungs
befehls die Betreibung nicht fortsetzen werde, d. h. ob kraft dieser
Erklärung die Fortsetzung der Betreibung auf Grund der erlassenen
Zahlungsbefehle überhaupt ausgeschlossen oder ob sie nur bis un
mittelbar vor Auslauf der Befehle vertagt sei. In beiden Fällen
liegt nämlich in dieser Erklärung materiell die Gewährung einer
Stundung, wobei im erstern Falle die Stundung implicite
einen Verzicht auf die Weiterführung der Betreibung enthält, da
hier die Betreibung mit Ablauf der Stundungsfrist ihrerseits durch
Zeitablauf erlöschen würde. Über die streitige Auslegung einer
solchen Stundungserklärung hat nun aber nach Art. 85 des Be
treibungsgesetzes der Richter zu entscheiden, und an ihm wird es
sein, gemäß diesem Artikel die Einstellung der Betreibung
verfügen und damit die Pfändung vom 22. Juli 1903 aufzu
heben, wenn er finden sollte, daß die Stundungsfrist erst nach
Erlöschen der Zahlungsbefehle abgelaufen sei. Da eine derartige
richterliche Schlußnahme beim Pfändungsbegehren vom 20. Juli
1903 nicht vorlag, hat das Amt, gestützt auf den gültigen Rück
zug der Rechtsvorschläge, diesem Begehren mit Grund Folge gegeben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive als begründet erklärt.