Set-off against a bankruptcy dividend; competence of supervisory authorities and civil courts. A creditor has no absolute claim to cash payment of a bankruptcy dividend. The bankruptcy estate may, under the general statutory requirements, raise set-off against the dividend claim, since this concerns only the mode of satisfaction and not a special bankruptcy-law rule. By contrast, whether the estate’s asserted counterclaim exists and is legally compensable is a matter of substantive law reserved to the civil judge; supervisory authorities may not determine it. A correction of the distribution list is admissible only if the factual allocation of the asset to the relevant estate is established (consid. 1-2).
Bertschi bereits anhängig. In beiden Konkursen besorgte das Konkursamt Nidau die Konkursverwaltung. Bei der Aufstellung der Verlustliste im Konkurse Bertschi wurde nun, wie es scheint, übersehen, daß ein Betrag von 1000 Fr., herrührend aus dem Erlös von verkauften Schweinen, nicht zu den Aktiven des Kon kurses Bertschi, sondern zu denjenigen der Gesellschaft gehörte. Es kamen infolgedessen 10,22% statt nur 8,36 % Dividende an die Gläubiger zur Verteilung, und die Rekurrentin erhielt für ihre Forderung in V. Klasse 238 Fr. 50 Cts. zuviel ausbezahlt. Die Rekurrentin war auch Gläubigerin im Gesellschaftskonkurse und hatte daselbst nach der Verteilungsliste Anspruch auf eine Dividende von 171 Fr. 40 Cts. zuzüglich 350 Fr. Ersatz für Prozeßkosten, zusammen 521 Fr. 40 Cts. Von dieser Summe wollte nun die Konkursverwaltung laut Mitteilung an die Rekurrentin vom 8. April 1903 die im Konkurs Bertschi zu viel ausbezahlten 238 Fr. 50 Cts. in Abzug bringen. Dazu sollten noch weitere 95 Fr. 40 Cts. abgezogen werden, die der Vertreter der Rekur rentin, Notar Straßer, persönlich aus dem Konkurse Bertschi zu viel erhalten hatte; doch hat die Konkursverwaltung nachträglich in ihrer Vernehmlassung vor der kantonalen Aufsichtsbehörde auf den letzteren Abzug verzichtet. B. Über dieses Vorgehen der Konkursverwaltung beschwerte sich die Rekurrentin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wobei sie be antragte, es sei die beabsichtigte Verrechnung als unzulässig zu erklären und die Konkursverwaltung anzuhalten, der Rekurrentin den Betrag von 521 Fr. 40 Cts. in bar auszubezahlen; eventuell, d. h. wenn tatsächlich der aus dem Verkauf der Schweine her rührende Erlös von 1000 Fr. im Konkurse Bertschi bereits ver teilt worden sei, so sei die Konkursverwaltung anzuhalten, die Verteilungsliste und Schlußrechnung im Gesellschaftskonkurse dem entsprechend abzuändern. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Konkursgläubiger unter allen Umständen darauf Anspruch hätten, daß ihnen die Konkursdividende in bar ausbezahlt werde; eine Verrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung sei aus geschlossen. Die fraglichen 1000 Fr. könnten natürlich nicht noch mals im Gesellschaftskonkurse verteilt werden, falls dies schon im Konkurse Bertschi geschehen sei. Dann sei eben im erstern Kon kurse eine unrichtige Verteilungsliste aufgestellt worden, die nach träglich berichtigt werden müsse. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unterm 30. Mai 1903 die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung, daß die Ver rechnung der Konkursdividende mit einer Gegenforderung der Masse an den betreffenden Gläubiger nach der Praxis grundsätz lich nicht ausgeschlossen sei und daß die Frage, ob eine solche Gegenforderung wirklich bestehe und ob sie an sich zur Verrechnung geeignet sei, vom Civilrichter und nicht von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden sei. D. Gegen diesen Entscheid hat die Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert und hiebei ihre vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellten Anträge er neuert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
wie jeder Dritte auf eine ihr zustehende Gegenforderung berufen und unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die Ver rechnung geltend machen kann. An dieser Auffassung, die zweifel los richtig ist, muß auch vorliegend festgehalten werden, und es ist daher der Rekurs in seinem Hauptbegehren abzuweisen. 2. Desgleichen muß das eventuelle Begehren des Rekurses ver worfen werden, nach welchem, falls die fraglichen 1000 Fr. wirk lich bereits im Konkurse Bertschi verteilt worden sind, die Kon kursverwaltung angewiesen werden soll, diesen Betrag im Gesell schaftskonkurse als Aktivum nicht zu berücksichtigen und demgemäß die Verteilungsliste zu berichtigen. Eine solche Berichtigung wäre nur dann zulässig, wenn feststände, daß die 1000 Fr. in Wirk lichkeit ein Aktivum der Masse Bertschi und nicht der Gesellschafts masse waren. Allein dies steht in keiner Weise fest. Die Konkurs verwaltung behauptet vielmehr das Gegenteil, und es ist nun klar, daß dieser Bestreitung gegenüber die Rekurrentin die Frage vor dem Civilrichter zum Austrag zu bringen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.