Art. 18 SchKG; Anforderungen an Rekurserklärung und Rekursschrift: Ein betreibungsrechtlicher Rekurs ist nur gültig erhoben, wenn aus der Eingabe wenigstens hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, und wenn sie eine zumindest summarische Begründung enthält. Die Rekursgründe bilden einen integrierenden Bestandteil der Weiterziehung und müssen binnen der gesetzlichen Rekursfrist vorliegen; eine nach Fristablauf nachgereichte Begründung vermag den Mangel nicht zu heilen. Gegenteilige Praxis widerspräche dem Erfordernis eines geordneten Verfahrens und begünstigte unzulässige Verschleppung (consid. 1).
in Sachen der von mir als gesetzwidrig angefochtenen Pfändung seitens des Jos. Stocker in St. Gallen (Betr. Nr. 2140 u. 2423) wird hiemit innert der erteilten Frist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde angerufen. Die Akteneinlage und nähere Begründung folgt nach. Mit der höflichen Bitte, von dieser Erklärung an richtiger Stelle Akt zu nehmen, zeichnet mit Hochachtung sig. M. Egger Bösch alt Red. Eine begründende, mit Aktenbeilage versehene Rekurseingabe wurde erst am 7. August der Post übergeben. B. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 15. August 1903: Es sei die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung ab gewiesen. Dabei nahm sie an, daß der Rekurrent, wie er auch nicht bestreite, den erstinstanzlichen Entscheid am 27. Juli 1903 erhalten habe. Somit, führt die Vorinstanz im weitern aus, habe Rekurrent innert der am 6. August 1903 abgelaufenen Rekurs frist nur sein oben in extenso erwähntes Schreiben der Post übergeben, das sich nicht als Rekursbeschwerde im Sinne des Art. 18 B. G. qualisiziere. Der angefochtene Entscheid sei diesem Schreiben nicht beigelegt worden; auch trage es kein Datum und fehle eine Begründung absolut. Die nachher eingereichte Begrün dung sodann dürfe als verspätet nicht berücksichtigt werden. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem Bundesgerichte innert Frist eingereichte Rekurs des M. Egger Bösch, der im Sinne materieller Prüfung und Gutheißung der Beschwerde schließt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn auch das Betreibungsgesetz nichts näheres über Form und Inhalt der Rekursschrift bestimmt, durch welche ein unter instanzlicher Beschwerdeentscheid angefochten werden will, so darf doch aus allgemeinen prozessualischen Gründen und im Interesse eines geordneten Verfahrens von gewissen unumgänglichen Requi siten nicht abgesehen werden. So muß auf alle Fälle gefordert werden, daß sich aus der Rekurserklärung entnehmen läßt, in welchem Sinne der Rekurrent eine Abänderung des angefochtenen Entscheides verlangt und warum er denselben glaubt anfechten zu können, d. h. es muß die Rekurserklärung, ihrem materiellen In halte nach, ein Rekursbegehren und eine wenigstens summa rische Rekursbegründung enthalten. Keinem dieser beiden Er fordernisse genügt aber, wie die kantonale Aufsichtsbehörde zu treffend annimmt, die Eingabe, welche der Rekurrent am 6. Au gust 1903 zum Zwecke der Weiterziehung des erstinstanzlichen Entscheides an die zweite Instanz gerichtet hat. Mit Recht hat die Vorinstanz ferner die nachträglich, nach Ablauf der Rekursfrist eingereichte Eingabe, welche der zuerst ein gereichten als Begründung dienen sollte, außer Berücksichtigung gelassen. Denn ist das Rechtsmittel des betreibungsrechtlichen Re kurses nach dem gesagten ( und wie der Rekurrent laut seinem Vorgehen selbst anerkennt ) nur dann gültig ergriffen, wenn der angerufenen Aufsichtsbehörde die Rekursgründe unterbreitet worden sind, so muß letztere Vorkehr, als integrierender Bestand teil der Weiterziehung, notwendig auch innert der für diese vor gesehenen gesetzlichen Frist geschehen. Und zudem ist mit der Vor instanz darauf hinzuweisen, daß eine gegenteilige Praxis zu Un zukömmlichkeiten, namentlich unzulässiger Verschleppung des Ver fahrens Anlaß geben müßte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.