- Entscheid vom 2. Oktober 1903 in Sachen
Greutert, Peterelli Cie.
Art. 40 Sch.- u. K.-Ges.: Art der Betreibung.
A. Am 11. März 1902 leitete Karl Naser in Winterthur
gegen die Kommanditgesellschaft Greutert, Peterelli Cie. für
eine Forderung von 5000 Fr. Betreibung ein, wogegen Rechts
vorschlag erfolgte. Durch gerichtliches Urteil wurde die betriebene
Forderung geschützt, und es ließ darauf Naser, in Fortsetzung der
Betreibung, unterm 17. März 1903 der betriebenen Firma die
Konkursandrohung zustellen. Hiegegen erhoben Greutert, Peterelli
Cie. Beschwerde mit der Behauptung, die Firma unterliege, da
sie bereits unterm 2. April 1902 im Handelsregister gestrichen
worden sei, seit dem 2. Oktober 1902 der Konkursbetreibung
nicht mehr.
Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und hob
demgemäß die erlassene Konkursandrohung auf. Dagegen schützte
die kantonale Aufsichtsbehörde einen gegen dieses Erkenntnis ein
gelegten Rekurs des betreibenden Gläubigers Naser und erklärte
die Konkursandrohung als zu Recht bestehend. Ihr am 3. Juli
1903 ergangener Entscheid geht davon aus, daß die Gesellschaft
unterm 2. April 1902 im Handelsregister gestrichen worden sei
und insoweit gegen sie die Zulässigkeit der Konkursbetreibung mit
dem 2. Oktober 1902 aufgehört habe, letzteres aber nur unter
der Voraussetzung, daß die Streichung im Handelsregister in zu
lässiger Weise, d. h. nach Durchführung einer korrekten Liquida
tion erwirkt worden sei. An letzterem Erfordernisse, wird sodann
des nähern ausgeführt, fehle es aber hier. Im übrigen werde es
sich dann bei einer in gesetzlicher Weise vorzunehmenden Liquida
tion ergeben, ob, wie der Rekurrent Naser behaupte, noch unver
teilte Gesellschaftsaktiven vorhanden seien.
B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, von
Peterelli bezw. Greutert, Peterelli Cie. dem Bundesgerichte
rechtzeitig eingereichte Rekurs, der um Aufhebung des genannten
Entscheides und Bestätigung desjenigen der erstinstanzlichen Auf
sichtsbehörde nachsucht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, unter Berufung auf
die Motivierung ihres Erkenntnisses, Schutz desselben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
Unbestrittenermaßen ist die nunmehr auf Konkurs betriebene
Firma Greutert, Peterelli Cie. unterm 2. April 1902 im
Handelsregister gestrichen worden. Nun bestimmt Art. 40 B. G.,
daß Personen ( und darunter sind nach bundesrechtlicher Praxis
nicht nur physische Personen, sondern auch Gesellschaften, wie die
vorliegende Kommanditgesellschaft, zu verstehen ) nach ihrer
Streichung im Handelsregister noch während sechs Monaten, von
der Publikation dieser Streichung an gerechnet, der Konkurs
betreibung unterliegen. Dafür, ob die Konkursfähigkeit dieser
Personen aufgehört habe oder nicht, ist also lediglich entscheidend,
ob tatsächlich die Streichung im Handelsregister erfolgt und pub
liziert und seither die gesetzliche sechsmonatliche Frist abgelaufen
sei, wogegen es nicht darauf ankommen kann, ob die Streichung
aus irgend einem Grunde gesetzlich nicht hätte erfolgen sollen (vgl.
Amtl. Samml., Sep. Ausg., Bd. V, Nr. 48, S. 190, i. S. Binetti
und Nr. 71, i. S. Studer ). Danach gibt auch der von der
Vorinstanz angeführte Grund, daß die Liquidation der aufgelösten
Firma nicht in korrekter Weise vor sich gegangen sei, kein stich
haltiges Motiv ab, um die durch Art. 40 B. G. vorgesehene
Rechtsfolge (Aufhören der Konkursfähigkeit) auszuschließen. Mit
obigen Ausführungen soll allerdings der Möglichkeit in keiner
Weise Eintrag geschehen, daß die Handelsregisterbehörden eine
gesetzwidrig erfolgte Firmalöschung, sei es auf Betreiben einer
interessierten Partei, sei es von Amteswegen, wieder rückgängig
machen. Dagegen haben die Betreibungsbehörden, so lange kein
neuer, die Löschung widerrufender Registereintrag vorliegt, unbe
dingt hierauf abzustellen und demnach bis dahin eine Konkurs
betreibung wegen Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses nicht
zu bewilligen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die fragliche
Konkursandrohung aufgehoben.