Art. 40 SchKG; bankruptcy execution after deletion from the commercial register: for the admissibility of bankruptcy proceedings against a person or company, enforcement authorities must rely exclusively on the actual commercial-register deletion and its publication, together with the expiry of the six-month period. Whether the deletion ought lawfully to have been entered is irrelevant in enforcement proceedings; such defects are for the commercial-register authorities to remedy. Until a revoking register entry exists, bankruptcy execution is excluded for lack of the statutory prerequisite (consid. 2).
die Konkursandrohung als zu Recht bestehend. Ihr am 3. Juli 1903 ergangener Entscheid geht davon aus, daß die Gesellschaft unterm 2. April 1902 im Handelsregister gestrichen worden sei und insoweit gegen sie die Zulässigkeit der Konkursbetreibung mit dem 2. Oktober 1902 aufgehört habe, letzteres aber nur unter der Voraussetzung, daß die Streichung im Handelsregister in zu lässiger Weise, d. h. nach Durchführung einer korrekten Liquida tion erwirkt worden sei. An letzterem Erfordernisse, wird sodann des nähern ausgeführt, fehle es aber hier. Im übrigen werde es sich dann bei einer in gesetzlicher Weise vorzunehmenden Liquida tion ergeben, ob, wie der Rekurrent Naser behaupte, noch unver teilte Gesellschaftsaktiven vorhanden seien. B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, von Peterelli bezw. Greutert, Peterelli Cie. dem Bundesgerichte rechtzeitig eingereichte Rekurs, der um Aufhebung des genannten Entscheides und Bestätigung desjenigen der erstinstanzlichen Auf sichtsbehörde nachsucht. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, unter Berufung auf die Motivierung ihres Erkenntnisses, Schutz desselben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung. Unbestrittenermaßen ist die nunmehr auf Konkurs betriebene Firma Greutert, Peterelli Cie. unterm 2. April 1902 im Handelsregister gestrichen worden. Nun bestimmt Art. 40 B. G., daß Personen ( und darunter sind nach bundesrechtlicher Praxis nicht nur physische Personen, sondern auch Gesellschaften, wie die vorliegende Kommanditgesellschaft, zu verstehen ) nach ihrer Streichung im Handelsregister noch während sechs Monaten, von der Publikation dieser Streichung an gerechnet, der Konkurs betreibung unterliegen. Dafür, ob die Konkursfähigkeit dieser Personen aufgehört habe oder nicht, ist also lediglich entscheidend, ob tatsächlich die Streichung im Handelsregister erfolgt und pub liziert und seither die gesetzliche sechsmonatliche Frist abgelaufen sei, wogegen es nicht darauf ankommen kann, ob die Streichung aus irgend einem Grunde gesetzlich nicht hätte erfolgen sollen (vgl. Amtl. Samml., Sep. Ausg., Bd. V, Nr. 48, S. 190, i. S. Binetti und Nr. 71, i. S. Studer ). Danach gibt auch der von der Vorinstanz angeführte Grund, daß die Liquidation der aufgelösten Firma nicht in korrekter Weise vor sich gegangen sei, kein stich haltiges Motiv ab, um die durch Art. 40 B. G. vorgesehene Rechtsfolge (Aufhören der Konkursfähigkeit) auszuschließen. Mit obigen Ausführungen soll allerdings der Möglichkeit in keiner Weise Eintrag geschehen, daß die Handelsregisterbehörden eine gesetzwidrig erfolgte Firmalöschung, sei es auf Betreiben einer interessierten Partei, sei es von Amteswegen, wieder rückgängig machen. Dagegen haben die Betreibungsbehörden, so lange kein neuer, die Löschung widerrufender Registereintrag vorliegt, unbe dingt hierauf abzustellen und demnach bis dahin eine Konkurs betreibung wegen Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses nicht zu bewilligen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit die fragliche Konkursandrohung aufgehoben.