- Urteil vom 20. November 1903
in Sachen Aktiengesellschaft Motor gegen Baden
bezw. Obergericht Aargau.
Besteuerung von Aktiengesellschaften, speziell deren Liegenschaften.
Reinvermögen? Abzug des Wertes der ausserhalb gelegenen Liegen
schaften. Art. 75 aarg. K.-V. Abgrenzung von Verfassungsrecht
und Gesetzesrecht.
A. Nach Art. 75 der Verfassung des Kantons Aargau haben
die im Kanton domizilierten Aktiengesellschaften bis zum Erlaß
eines Gesetzes folgende Steuern zu entrichten: a. Für das Kapital
der einbezahlten Aktien proportionale Staatssteuern; b. für den
Reservefonds progressive Staats und Gemeindesteuern; c. für die
Dividende über 4½ % proportionale Erwerbssteuern für Staats
und Gemeindezwecke; d. für die Liegenschaften die ordentlichen
Staats und Gemeindesteuern, wobei jedoch deren Schatzung vom
Kapital in Abzug zu bringen ist. Ist das Kapital nicht mehr
vollständig vorhanden oder stehen die Erträgnisse unter 4½ %,
so hat eine entsprechende Steuerreduktion stattzufinden. Die Aktio
näre haben ihre Aktien nur den Gemeinden zu versteuern.
Bei der Steuereinschatzung für das Jahr 1902 erhob
zwischen der Gemeinde und Bezirkssteuerbehörde Baden und der
Rekurrentin ein Steuerkonflikt über folgende Fragen:
- Ob die Rekurrentin berechtigt sei, vom staatssteuerpflichtigen
Aktienkapital (und Reservefonds) auch den Schatzungsbetrag ihrer
im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften (die Elektrizitätswerke
an der Kander und in Grindelwald) von zusammen 494,880 Fr.
in Abzug zu bringen;
- ob die Rekurrentin mit Rücksicht auf den ihren Reservefonds
von 191,800 Fr. übersteigenden Schatzungswert ihrer Liegen
schaften für den Reservefonds in Baden gemeindesteuerpflichtig sei.
Außer den Liegenschaften im Kanton Bern kommen hier einzig
in Betracht diejenigen, welche die Rekurrentin in der Gemeinde
Döttingen (Kanton Aargau) besitzt, und welche auf 1,196,590 Fr.
taxiert sind. Nach aargauischem Steuerrecht (Gemeindesteuergesetz
- sind diese Liegenschaften zur Hälfte des Schatzungswertes
in Baden, als der Wohnsitzgemeinde der Rekurrentin, und zur
andern Hälfte in Döttingen zu versteuern.
Mit Urteil vom 9. Februar 1903 entschied das Obergericht
des Kantons Aargau, daß die Schatzung der bernischen Liegen
schaften vom staatssteuerpflichtigen Aktienkapital nicht abzuziehen
sei, daß dagegen der Rekurrentin gestattet sei, den Nettowert der
Liegenschaften in Baden vom daselbst gemeindesteuerpflichtigen Re
servefonds abzuziehen. Der Entscheid über die erste Streitfrage
wird im wesentlichen wie folgt begründet: Nach Art. 75 litt. d
K. V. sei die Schatzung der Liegenschaften deshalb vom staats
steuerpflichtigen Altienkapital in Abzug zu bringen, weil solche
Liegenschaften aus dem Aktienkapital angeschafft seien; es solle
daher der den Liegenschaften entsprechende Teil des Aktienkapitals
nicht nochmals besteuert werden. Da aber der Kanton Aargau
von außerhalb des Kantons gelegenen Liegenschaften keine Staats
steuer erhebe, so beziehe sich jene Verfassungsvorschrift auch nicht
auf auswärtige Liegenschaften. Eine bundesrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung könne vorliegend nicht in Frage kommen, weil
das im Kanton Aargau besteuerte Aktienkapital und die Liegen
schaften der Rekurrentin im Kanton Bern verschiedene Vermögens
objekte seien und somit die Identität des Steuerobjekts fehle. Was
die zweite Streitfrage anbetrifft, so wird ausführlich auseinander
gesetzt, daß nur der allein steuerpflichtige Nettowert von Liegen
schaften, d. h. der Bruttoschatzungswert abzüglich der Hypothekar
schulden, für den Abzug vom Reservefonds in Betracht kommen
könne, obgleich diese Frage hier, da die Immobilien der Rekur
rentin in Döttingen hypothekenfrei sind, gegenstandslos und auch
von keiner Seite aufgeworfen worden war. Dagegen findet sich
im Urteil kein Wort der Begründung dafür, weshalb der Abzug
ir für in Baden selbst gelegene Liegenschaften die Rekurrentin
besitzt keine solchen und nicht für diejenigen in Döttingen ge
stattet wird.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Aktiengesellschaft
Motor rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundes
gericht eingereicht mit den Anträgen: 1. Es sei die Rekurrentin als
berechtigt zu erklären, von dem staatssteuerpflichtigen Aktienkapital
die Schätzung ihrer im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften ab
zuziehen; 2. die Rekurrentin sei als berechtigt zu erklären, von
dem in Baden gemeindesteuerpflichtigen Reservefonds den Scha
tzungswert ihres (außerhalb Badens gelegenen) Liegenschaften
besitzes, eventuell die in Baden steuerpflichtige Hälfte des Scha
tzungswertes der Liegenschaften in Döttingen abzuziehen, und es
sei demgemäß die Besteuerung des Reservefonds in Baden als
unzulässig zu erklären. Das erste Begehren wird auf das bundes
rechtliche Verbot der Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 B. V.)
gestützt. Für das zweite Begehren beruft sich die Rekurrentin auf
Art. 75 litt. d der Kantonsverfassung und Art. 4 B. V., sowie
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 1902 in Sachen
der Aargauischen Bank. Es wird ausgeführt, daß die Auffassung
des Obergerichts, wonach nach Art. 75 litt. d K. V. nur der
Schatzungswert der in der betreffenden Gemeinde selbst gelegenen
Liegenschaften vom gemeindesteuerpflichtigen Reservefonds abzuziehen
sei, dem klaren Sinn dieser Gesetzesvorschrift widerspreche und
geradezu willkürlich sei. Ganz unverständlich sei vollends, daß nicht
einmal die Hälfte des Schatzungswertes der Liegenschaften in Döt
tingen, die in Baden der Gemeindesteuer unterliege, zum Abzug
zugelassen worden sei.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Bemerkungen
verzichtet. Die Gemeindesteuerkommission und die Bezirkssteuer
kommission Baden haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
In der Vernehmlassung der Gemeindesteuerkommission wird, was
die Festsetzung des staatssteuerpflichtigen Aktienkapitals anbetrifft,
darauf hingewiesen, daß die Rekurrentin bei einem einbezahlten
Aktienkapital von 7,5 Millionen für 6 Millionen Obligationen
ausgegeben habe und daß daher anzunehmen sei, in den Anlagen
im Kanton Bern stecke zu einem großen Teil Obligationenkapital.
Jedenfalls liege kein Nachweis dafür vor, daß für jene Anlagen
nur Aktienkapital verwendet worden sei, ohne welchen Nachweis eine
Doppelbesteuerung von vorneherein nicht in Frage kommen könne.
D. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Regierungs
rat des Kantons Bern hat darauf verzichtet, Anträge zu stellen.
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
- Aus den in Art. 75 der Kantonsverfassung enthaltenen
Bestimmungen erhellt, daß nach aargauischem Steuerrecht Aktien
gesellschaften das einbezahlte Aktienkapital und den Reservefonds
als Reinvermögen an den Staat zu versteuern haben. Das
bewegliche Vermögen der Aktiengesellschaften kommt nämlich da
neben nicht mehr zur Besteuerung, offenbar weil sein Wert als
bereits im Aktienkapital und Reservefonds inbegriffen gilt, und
was die Liegenschaften anbetrifft, so sind sie zwar besonders zu
versteuern, aber es ist ihr Schatzungswert vom Aktienkapital und
Reservefonds in Abzug zu bringen (litt. d), aus welcher Be
stimmung folgt, daß auch sie als im Aktienkapital und Reserve
fonds inbegriffen betrachtet werden. Wenn also dergestalt die Be
steuerung der Aktiengesellschaften statt an die einzelnen das Ver
mögen ausmachenden Werte (unter Abzug der Schulden) an zwei
bilanzmäßige Rechnungsposten (Aktienkapital und Reservefonds
anknüpft, so liegt dem offenbar die Annahme zu Grunde, daß die
letztern das Reinvermögen zahlenmäßig darstellen; denn die er
wähnten Vorschriften in Bezug auf das bewegliche Vermögen und
die Liegenschaften, sowie die weitere Bestimmung, daß bei Ver
lusten oder Erträgnissen unter 4½ % das Steuerkapital ent
sprechend zu reduzieren ist (litt. c), zeigen deutlich, daß trotz der
Verschiedenheit in der Art der Besteuerung die Aktiengesellschaften
materiell nicht anders behandelt werden sollen, als alle andern
Steuerpflichtigen, die ebenfalls nur das Nettovermögen zu ver
steuern haben.
Nun hat das Bundesgericht schon im Rekursfall der Bank in
Schaffhausen (Urteil vom 30. September 1903 ) den Grundsatz
ausgesprochen, daß, wenn nach kantonalem Steuerrecht Aktien
gesellschaften als Reinvermögen Aktienkapital und Reserven zu
versteuern haben, der Wert derjenigen Liegenschaften einer Aktien
gesellschaft, die in andern Kantonen gelegen sind, bei Festsetzung
des Steuerkapitals vom Aktienkapital und Reservefonds abgezogen
werden muß. In jenem Urteile wurde ausgeführt, daß das Aktien
kapital (wie auch der Reservefonds) kein besonderes Vermögens
objekt ist, sondern nur der abstrakt juristische Begriff, durch den
die Mittel einer Aktiengesellschaft umschrieben werden, und daß
daher, auch wenn die Besteuerung des Reinvermögens der Aktien
gesellschaft hieran anknüpft, doch Steuerobjekt das Vermögen ist,
d. h. die einzelnen Objekte und Werte, aus denen es sich zusammen
setzt, nach Abzug der Schulden. Hieraus folgt aber, daß Doppel
besteuerung vorliegt, wenn neben dem Aktienkapital und Reserve
fonds ein bestimmter Vermögensbestandteil noch besonders besteuert
wird. Diese Konsequenz hat auch das Obergericht im angefochtenen
Urteil insofern anerkannt, als nach seiner Auslegung Art. 75
litt. d K. V. wenigstens für innerkantonale Verhältnisse die aus
der gleichzeitigen Besteuerung von Liegenschaften und des Aktien
kapitals und Reservefonds sich ergebende Doppelbesteuerung ver
meiden will. Sie trifft aber für interkantonale Verhältnisse gleich
falls allgemein zu, und es kann daher eine Auslegung von Art. 75
litt. d, die den Abzug auf die im Kanton Aargau gelegenen
Immobilien beschränkt und für die einer andern kantonalen Steuer
gesetzgebung unterstehenden Liegenschaften verweigert, vor dem
bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung nicht standhalten.
Dabei kann auch nicht von Bedeutung sein, ob diese letztern
Liegenschaften aus Aktien oder Obligationenkapital angeschafft
worden sind (auf welche Unterscheidung die Gemeindesteuerkom
mission Baden besonderes Gewicht legt); denn auch im letztern
Fall repräsentieren die Liegenschaften nicht die Passiven der Aktien
gesellschaft, sondern sind ein Bestandteil des Aktivvermögens.
Ist somit in Gutheißung des ersten Rekursbegehrens die Re
kurrentin als berechtigt zu erklären, den Wert ihrer bernischen
Liegenschaften vom staatssteuerpflichtigen Aktienkapital und Reserve
fonds in Abzug zu bringen, so kann jedoch nicht ohne weiteres
der im Kanton Bern ermittelte Schatzungswert dieser Liegenschaften
als für den Abzug maßgebend erklärt werden, da dieser Ansatz
ir die Steuerbehörden des Kantons Aargau nicht von vorne
herein verbindlich ist; sondern es ist der abzuziehende Schatzungs
wert zunächst durch die zuständige aargauische Taxationsinstanz
festzustellen, wobei einstweilen die Frage noch nicht zu lösen ist,
ob und welche Rechtsmittel der Rekurrentin zur Verfügung stehen,
um sich gegen eine teilweise Aufrechterhaltung des Steueranspruches
durch zu niedrige Taxation der bernischen Liegenschaften zur Wehre
zu setzen.
2. Was das zweite Rekursbegehren anbetrifft, so frägt es sich
in erster Linie, ob eine Beschwerde wegen Verletzung des Art. 75
der aargauischen Kantonsverfassung überhaupt in die Kognitions
befugnis des Bundesgerichts fällt, das als Staatsgerichtshof nach
Art. 175 Ziff. 3 Org. Ges. nur über Beschwerden betreffend Ver
letzung verfassungsmäßiger Rechte zu erkennen hat. Das Bundes
gericht hat nämlich in mehreren Entscheiden (s. Amtl. Samml.,
XXVII, 1. Teil, S. 505, Erw. 1 b und die dortigen Citate) den
57 der Kantonsverfassung von Baselland, der wie Art 75 der
aargauischen Verfassung bis zum Erlaß eines neuen Steuergesetzes
gewisse steuerrechtliche Bestimmungen aufstellt, dahin erläutert, daß
er nicht Verfassungs , sondern Gesetzesrecht enthalte, wobei außer
auf den Charakter der Bestimmungen als steuerrechtlicher Detail
vorschriften namentlich darauf abgestellt wurde, daß deren Ab
änderung in der Verfassung als durch bloßes Gesetz zulässig er
klärt ist. An dieser Unterscheidung von eigentlichem Verfassungs
und bloßem Gesetzesrecht innerhalb einer Verfassung kann jedoch
bei erneuter Prüfung der Frage nicht festgehalten werden. Ver
fassungs und Gesetzesrecht lassen sich nämlich nicht nach einem
innern, auf dem Inhalt der einzelnen Rechtssätze beruhenden
Merkmal von einander sondern. Während einerseits wichtige und
weniger wichtige Bestimmungen in den Verfassungen oft neben
einander stehen, sind anderseits tief eingreifende Regeln über staat
liche Organisation zuweilen in einfachen Gesetzen zu suchen; was
im einen Staat in der Verfassung geordnet ist, ist es oft im
andern in der Gesetzgebung und umgekehrt. Sowenig nun aber
eine Gesetzesbestimmung wegen ihrer grundlegenden Wichtigkeit
als Verfassungsrecht zu bezeichnen ist, ebensowenig kann einem in
der Verfassung stehenden Satz seines Inhaltes wegen dieser Cha
rakter abgesprochen werden. Es gibt für jene Sonderung kein
anderes Kriterium, als das äußerliche Merkmal, daß eine Be
stimmung ihren Platz in der Verfassung oder in einem Gesetze
hat, und der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen Verfassungs
und Gesetzesrecht liegt lediglich in der gesteigerten formellen Ge
setzeskraft, mit der das erstere regelmäßig ausgestattet, d. h. in
den erschwerenden Formen, an die seine Abänderung meist geknüpft
ist. Vorliegend handelt es sich nun allerdings um Verfassungs
bestimmungen, die durch bloßes Gesetz abgeändert werden können;
allein dieser Umstand ist deshalb nicht geeignet, ihnen den Cha
rakter von Verfassungsrecht zu nehmen, weil die Möglichkeit der
Abänderung durch Gesetz wiederum auf einer positiven Verfassungs
vorschrift beruht und ohne solche sich zweifellos nicht als Folge
aus dem Inhalt der Bestimmungen ergeben würde. Von der hier
entwickelten Auffassung über die Merkmale des Verfassungsrechts
ist das Bundesgericht übrigens, was speziell den Art. 75 der
aargauischen Kantonsverfassung anbetrifft, schon im Fall der
aargauischen Bank (Urteil vom 21. Mai 1902) ausgegangen,
allerdings ohne sich damals mit der frühern, an 57 der baselland
schaftlichen Verfassung anschließenden Praxis auseinanderzusetzen,
Ist demnach auf das zweite Rekursbegehren materiell und nicht
bloß vom Standpunkt der von der Rekurrentin ebenfalls geltend
gemachten Rechtsverweigerung aus einzutreten, so ist daran zu
erinnern, daß das Bundesgericht bereits im citierten Fall der
Aargauischen Bank Art. 75 litt. d K. V. dahin ausgelegt hat,
daß unter Kapital auch der gemeindesteuerpflichtige Reservefonds
zu verstehen ist und daß daher auch von diesem für die Erhebung
der Gemeindesteuern der Schatzungswert der Liegenschaften in
Abzug zu kommen hat. Auf dem Boden dieser Auslegung, an
der festzuhalten ist, steht auch das angefochtene Urteil, das jedoch
ohne jede Begründung den Abzug auf solche Liegenschaften
beschränkt, die in der Wohnsitzgemeinde einer Aktiengesellschaft ge
legen sind, was der Rekurrentin gegenüber, die in Baden keine
Liegenschaften besitzt, einer Verweigerung jeden Abzugs gleichkommt.
Einer solchen einschränkenden Interpretation kann nun aber ledig
lich die Erwägung zu Grunde liegen, daß Art. 75 litt. d nur
diejenigen Liegenschaften bei Festsetzung des gemeindesteuerpflichtigen
Kapitals berücksichtigen will, die in der betreffenden Gemeinde
selbst schon besteuert werden. Hiebei scheint das Obergerichi jedoch
übersehen zu haben, daß nach aargauischem Steuerrecht (Gemeinde
steuergesetz 31) die Liegenschaften je zur Hälfte des Schatzungs
wertes in der Gemeinde der gelegenen Sache und in der Wohn
sitzgemeinde des Besitzers zu versteuern sind und daß dementsprechend
Baden für die Hälfte des Schatzungswertes der in Döttingen
gelegenen Liegenschaften der Rekurrentin die Gemeindesteuer erhebt.
Auf Grund jener Erwägung ist daher unter allen Umständen für
die letztern Liegenschaften der Abzug vom Reservefonds zu machen,
und da die Hälfte ihres Schatzungswertes (rund 600,000 Fr.)
den Reservefonds der Rekurrentin (191,800 Fr.) bedeutend über
steigt, so ergibt sich schon bei dieser engern Interpretation der
Verfassung, daß die Rekurrentin in Baden den Reservefonds über
haupt nicht zu versteuern hat. Unter diesen Umständen kann da
hingestellt bleiben, ob der wahre Sinn des Art. 75 litt. d nicht
vielmehr dahin geht, daß für sämtliche im Kanton gelegenen
Liegenschaften oder für alle Liegenschaften einer Aktiengesellschaft
überhaupt der Abzug vom gemeindesteuerpflichtigen Reservefonds
zu machen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insofern gutgeheißen, als die Rekurrentin für
berechtigt erklärt wird, vom staatssteuerpflichtigen Aktienkapital
und Reservefonds den Wert der im Kanton Bern gelegenen Liegen
schaften abzuziehen und als die Besteuerung des Reservefonds
durch die Gemeinde Baden als unzulässig erklärt wird. Demgemäß
wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
9. Februar 1903 aufgehoben.