Art. 179 Org. Ges.; Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 Rückkaufsgesetz; scope of tax exemption of the federal railways. The exemption is objective and applies only to assets and activities that serve railway operations. It does not extend to ancillary commercial businesses lacking the necessary operational connection, even if conducted by the federal railways, such as warehouse operations. By contrast, a steamship undertaking acquired and operated as a continuation of the railway across Lake Constance, forming an integral part of the transport system and serving direct rail connections, falls within the statutory exemption; the decisive criterion is the necessary connection of the individual facilities to the relevant operation (consid. 2-3).
sich sodann ohne weiteres schon, daß die dem Dampfbootbetrieb dienenden Mobilien nicht besteuert werden dürften. Es folge aber auch die Steuerfreiheit der Immobilien aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 leg. cit., da der Dampfbootbetrieb auf dem Boden see ein integrierender Bestandteil der Bundesbahnen sei und auch durchaus in notwendiger Beziehung zum übrigen Bahnbetrieb stehe, was des nähern ausgeführt wird. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Die streitige Steuerpflicht wird in der Vernehmlassung und im angefochtenen Entscheid selber im wesent lichen damit begründet, daß sie von der frühern Nordostbahn im beanspruchten Umfang anerkannt worden sei und auch nach dem Bundesgesetz betreffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen zu Recht bestehe. Die Steuerfreiheit des Art. 10 beziehe sich nur auf die eigentlichen Bundesbahnen, d. h. die Eisenbahnen, und nicht auf Nebengeschäfte, wie Dampfbootunternehmungen und Lager häuser. Dazu komme, daß die Dampfbootunternehmung auf dem Bodensee in keinem notwendigen Zusammenhang zum Bahnbetrieb stehe und daher auch nach Art. 10 Abs. 2 nicht steuerfrei sei. Sie könnte gerade so gut von einem Dritten statt den Bundesbahnen betrieben werden, und die letztern würden hierdurch an der Er füllung ihrer eigentlichen Aufgabe nicht gehindert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
also auch nach dem ersten Satz kein persönliches Privileg des Bundes in Bezug auf alles Vermögen, das er unter dem Namen Bundesbahnen besitzt, oder alle Tätigkeit, die er unter diesem Namen betreibt, sondern es ist ein sachliches Privileg, das auf dasjenige beschränkt ist, was an Vermögen oder Tätigkeiten dem Bahnbetrieb dient, und es trifft daher nicht zu für den Erwerb aus einer gewerblichen Tätigkeit der Bundesbahnen (z. B. Arbeiten der Hauptwerkstätte Olten für Rechnung Dritter), bei der diese Voraussetzung fehlt. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich nun aber ohne weiteres, daß sich die Rekurrentin, was die Besteuerung des Gewerbefonds ihres Lagerhausbetriebes in Romanshorn anbetrifft, auf die Steuer freiheit des Art. 10 nicht berufen kann, da für diesen ganzen Geschäftsbetrieb und somit auch für das darin arbeitende Betriebs kapital die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb fehlt. Der Rekurs ist daher in diesem Punkte abzuweisen. 3. Dagegen erscheint der Rekurs, soweit er sich auf die Be steuerung der Dampfbootunternehmung auf dem Bodensee bezieht, als begründet. Der Bund hat diese Unternehmung an sich gezogen auf Grund von Art. 1 Abs. 2 leg. cit., wonach mit einer Eisen bahn auch Nebengeschäfte, die mit dem Bahnbetrieb in engem Zusammenhang stehen, wie z. B. Dampfschiffahrtsunternehmungen, erworben werden können. Sie ist nichts weiteres als eine Art Fortsetzung der Bahn über den Bodensee. Es wird damit das durch den See gebildete Verkehrshindernis überwunden und für Personen und Güterverkehr der sehr wichtige direkte Anschluß an die Bahnen in Bregenz, Lindau und Friedrichshafen hergestellt. Das Unternehmen ist ein integrierender Bestandteil der Bundes bahnen so gut wie jede einzelne Bahnlinie, nur daß es an ver kehrspolitischer Bedeutung viele andere Linien übertrifft, wie es denn auch z. B. in der Vollziehungsverordnung zum Rückkaufs gesetz vom 7. November 1899 (Art. 5) geradezu unter den Bahn linien aufgeführt wird. Gewiß wäre sein Betrieb durch einen Dritten an sich denkbar; aber das trifft für alle andern Linien der Bundesbahnen auch zu und ändert natürlich an ihrer recht lichen Stellung und wirtschaftlichen Bedeutung als Teile der Bundesbahnen nichts. Hieraus folgt nun aber, daß Art. 10 leg. cit. sich auch auf das Dampfschiffahrtsunternehmen auf dem Boden see bezieht und dieses also die nämliche Steuerfreiheit genießt, wie die übrigen Bundesbahnen. Es kommt somit für die Feststellung der Steuerfreiheit nicht sowohl auf die Beziehung des ganzen Unter nehmens zum Eisenbahnbetrieb, die übrigens zweifellos als not wendige im Sinne von Art. 10 Abs. 2 zu bezeichnen wäre, son dern darauf an, ob die einzelnen Einrichtungen mit dem Schiff betrieb in einem notwendigen Zusammenhang stehen, und die Steuerpflicht wäre nur insoweit gegeben, als für bestimmte Ein richtungen der Mangel dieser notwendigen Beziehung zum Schiff betrieb behauptet und dargetan wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in Bezug auf die Besteuerung der Dampf bootunternehmung auf dem Bodensee als begründet erklärt und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März 1903 in dieser Beziehung aufgehoben. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.