Art. 9 KV; Art. 182 OG; constitutional judge and exclusion of state-law appeal where federal cassation is available. The guarantee of the constitutional judge merely forbids exceptional courts and arbitrary disregard of jurisdictional rules in the individual case; it does not elevate all cantonal venue provisions to constitutional rank (consid. 1). Where a federal cassation complaint under Arts. 160 ff. OG is open against a cantonal criminal judgment alleging violation of federal law, the staatsrechtlicher Rekurs is excluded by virtue of Art. 182 OG, which prevents cumulative and conflicting remedies (consid. 2).
reien rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien dieselben aufzuheben. Die Be schwerde wird zunächst darauf gestützt, daß die Rekurrentin ihrem verfassungsmässigen Richter entzogen worden sei in Mißachtung des Art. 9 K. V. Das angebliche Delikt sei nämlich in Chur verübt worden und nicht im Bezirk V Dörfer; denn die fraglichen Fäßchen seien in Chur aufgefüllt worden. Dort sei also das Bier gemessen und in Verkehr gebracht worden, während die Fäßchen im Bezirk V Dörfer nur als Transportgefäße und nicht als Hohlmaße gebraucht worden seien. Der Gebrauch nicht richtig geeichter Fäßchen als Transportgefäße sei aber nicht strafbar. Hieraus folge, daß der Kreisgerichtsausschuß V Dörfer nicht der gesetzliche Richter für die Untersuchung und Aburteilung des angeblichen Vergehens gewesen sei. In zweiter Linie beschwert sich die Rekurrentin darüber, daß in den angefochtenen Entscheiden kantonale Verordnungen angewendet worden seien, statt den Nor men der eidgenössischen Gesetzgebung über Maß und Gewicht, speziell Art. 15 des Bundesgesetzes und Art. 15 und 68 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung. Es wird ausgeführt, daß bei richtiger Anwendung des eidgenössischen Rechtes die Rekur rentin hätte freigesprochen werden müssen, weil nach Art. 15 und 68 Vollz. Verordnung Bierfäßchen nur alle 3 Jahre ge eicht werden müßten und eine Quartalbezeichnung bei den Eich zeichen unzulässig sei, und weil die Kantone nicht befugt seien, hievon abweichende Bestimmungen aufzustellen (B. V., Art. 40). Es sollen die angefochtenen Entscheide daher eine materielle Rechts verweigerung enthalten und den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze (Art. 4 B. V.) verletzen. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und der Kreis richtsausschuß V Dörfer haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen; in Erwägung: