- Urteil vom 12. November 1903 in Sachen Erben
Gujer gegen Gujer bezw. Kantonsgericht St. Gallen.
Unzulässigkeit des staatsrechtt. Rekurses wegen Möglichkeit der Beru
fung an das Bundesgericht gegen das angefochtene Urteil, Art. 182
Abs. 1 Org.-Ges. Natur eines Urteiles, das die Fortführung eines
Scheidungsprozesses durch die Erben des während des Prozesses
verstorbenen Teiles ats unzulässig erklärt.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt
A. Durch Urteil des Bezirksgerichts Sargans vom 11. Mai
1903 wurden die Eheleute Gujer Linder wegen Ehebruchs des
beklagten Ehemannes gänzlich geschieden; dem Beklagten wurde
die Eingehung einer neuen Ehe auf die Dauer von zwei Jahren
verboten, und es wurden ihm die rechtlichen und außerrechtlichen
Kosten auferlegt; die ökonomische Auseinandersetzung der Ehe
gatten wurde in den pendenten Anschluß Pfändungsprozeß der
Ehefrau verwiesen. Gegen dieses Urteil erklärte Gujer rechtzeitig
die Appellation ans Kantonsgericht St. Gallen. Am 24. Juni
1903 starb die Ehefrau Gujer. Zur Verhandlung vor Kantons
gericht, die am 24. Juli 1903 stattfand, erschienen auf klägeri
scher Seite die Rekurrenten, die Kinder der verstorbenen Frau
Gujer aus einer früheren Ehe sind, und beanspruchten, an Stelle
ihrer Mutter den Scheidungsprozeß aufzunehmen und durchzu
führen, während der Beklagte und Appellant als sog. Vorfrage
das Begehren stellte, es sei die Klage als durch den Tod der
Klägerin gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben
und nicht weiter darauf einzutreten. Das Kantonsgericht erkannte
durch sog. Vorbescheid: die Vorfrage des Beklagten sei geschützt.
In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt, das Ehe
scheidungsurteil habe nach dem Bundesgesetz über Civilstand und
Ehe nicht deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung; nun sei
das Urteil des Bezirksgerichts Sargans infolge der rechtzeitigen
Appellation des Beklagten nicht rechtskräftig geworden; zur Zeit
des Todes der Klägerin seien die Litiganten also noch nicht ge
schieden gewesen. Der Ehescheidungsanspruch sei (was des nähern
ausgeführt wird) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, und auch
nach richtiger Auslegung und Auffassung des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe, ein höchst persönliches Recht, das mit
dem Tode des klägerischen Ehegatten unter und nicht auf die
Erben übergehe. Die Erben der Klägerin könnten daher auch
nicht den bereits angehobenen Ehescheidungsprozeß an Stelle der
Erblasserin fortsetzen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Erben der Frau Gujer recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben und das Kantons
gericht anzuweisen, auf das Materielle der Scheidungsklage ein
zutreten. In der Begründung wird bemerkt, der Rekurs richte
sich gegen die unstatthafte Anwendung der Art. 46 und 48 des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, die damit verbundene
Acceßverweigerung seitens des Kantonsgerichts und gegen die
hierin enthaltene Rechtsverweigerung. Es wird sodann nachzu
weisen versucht, daß nach richtiger Auffassung der Bestimmungen
des Bundesgesetzes eine bereits anhängig gemachte Ehescheidungs
klage durch die Erben des klägerischen Ehegatten fortgesetzt wer
den könne.
C. Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Der Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Re
kurs nicht einzutreien, eventuell, es sei der Rekurs abzuweisen,
und ausgeführt, daß die Voraussetzungen der staatsrechtlichen
Beschwerdeführung weder in formeller, noch in materieller Be
ziehung vorhanden seien
in Erwägung:
Da sich die Rekurrenten wegen Rechtsverweigerung, also wegen
Verletzung des Art. 4 B. V., über den Entscheid einer kantonalen
Behörde beschweren, sind die Voraussetzungen des staatsrechtlichen
Rekurses nach Art. 175 Ziff. 3 und 178 Ziff. 2 Org. Ges. an
sich gegeben. Dagegen frägt es sich, ob dieses Rechtsmittel hier
nicht deshalb unzulässig ist, weil den Rekurrenten dem angefoch
tenen Urteil gegenüber die Berufung ans Bundesgericht nach
Maßgabe der Art. 56 ff. leg. cit. offen stand. Aus Art. 182
Abs. 1 ibid. ergibt sich nämlich der Grundsatz, daß für eine
Sache nicht verschiedene mit einander kollidierende Rechtsmittel
auf eidgenössischem Boden statthaft fein sollen, und das Bundes
gericht hat denn auch in Anwendung dieses Grundsatzes stets
daran festgehalten, daß, wo die Möglichkeit der Berufung ans Bun
desgericht besteht, die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist.
Nun war gegen das angefochtene Erkenntnis des Kantons
gerichts St. Gallen die Berufung ans Bundesgericht zulässig,
falls das anzuwendende Recht eidgenössisches Recht und falls das
Erkenntnis ein in der letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupt
urteil ist (Art. 56 ff. leg. cit.). Diese beiden Voraussetzungen sind
vorhanden, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.
Das Kantonsgericht hat unter Anwendung des Bundesgesetzes
betreffend Civilstand und Ehe den Anspruch der Rekurrenten auf
Aufnahme und Durchführung des Scheidungsprozesses an Stelle
der verstorbenen Klägerin verworfen, und die Anfechtung des
Urteils erfolgt auch ausdrücklich wegen Verletzung der Bestim
mungen dieses Gesetzes. Es kann in der Tat keinem Zweifel
unterliegen, daß die Frage, ob der Ehescheidungsanspruch höchst
persönlich ist oder, sei es vollständig, sei es in gewissem Umfang,
auf die Erben übergeht, materiell und nicht prozeßrechtlicher
Natur ist, da die Lösung der Frage nur aus einer Feststellung
des rechtlichen Charakters jenes Anspruchs nach dem Sinn und
Geist des Bundesgesetzes erfolgen kann.
Was sodann die zweite Voraussetzung der Berufung, das Vor
handensein eines Haupturteils, anbetrifft, so scheint das angefoch
tene Urteil, das von der letzten kantonalen Instanz erlassen wor
den ist, nach der Formulierung des Dispositivs zwar lediglich
den Charakter eines Abschreibungsbeschlusses zu haben. Die Na
tur der Sache bringt es aber mit sich, daß das Gericht die Ein
stellung des Prozesses nicht verfügen konnte, ohne den von den
Rekurrenten erhobenen materiell rechtlichen Anspruch auf Prozeß
eintritt, zu dessen einläßlicher Verhandlung die Parteien vor sein
Forum citiert worden waren, zu verneinen. Daß über diesen
Anspruch materiell entschieden werden sollte, und nicht etwa bloß
über das Vorhandensein von Prozeßvoraussetzungen, ergibt sich
zudem mit aller Deutlichkeit aus der Begründung, wo eingehend
auseinandergesetzt ist, daß der Anspruch der Rekurrenten nicht zu
Recht bestehe. Der Fall liegt also hier ganz anders als in den
von den Rekurrenten citierten Entscheidungen des Bundesgerichts,
Amtl. Samml., Bd. VI, Nr. 93; Bd. XII, Nr. 76; Bd. XXIII,
2. Teil, S. 983 Erw. 1, wo man es immer nur mit Incidental
Urteilen über die Kompetenz der Gerichte zur Anhandnahme
einer Ehescheidungsklage von Ausländern, also nicht mit einem
den Anspruch als solchen definitiv erledigenden Entscheid zu tun
hatte;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.