BGE 29 I 470
BGE 29 I 470Bge29.12.1867Originalquelle öffnen →
luste gehabt und auch an Bierbrauer Lang in Lenzburg 2000 Fr. verloren habe und im Jahre 1894 über 1700 Fr. Prozeßkosten habe bezahlen müssen. Über alle diese zum Beweise verstellten Tatsachen sei das Obergericht einfach hinweggeschritten. Bei rich¬ tiger Feststellung und Würdigung der Tatsachen hätte von Mi߬ wirtschaft keine Rede sein können. Ferner sei die Annahme durch¬ aus unrichtig, daß die Rekurrentin für das ökonomische Verhalten des Ehemanns mitverantwortlich sei. Sie sei bei diesem oft vor¬ stellig geworden; aber es könne ihr doch nicht Leichtsinn vorge¬ worfen werden, weil sie nicht selber ein Bevogtigungsbegehren gegen ihn gestellt habe. Es sei sodann auch ein Beweis dafür, daß die Rekurrentin dem Trunke ergeben sei, nicht geleistet, ganz abgesehen davon, daß der angebliche Alkoholmißbrauch die Rekur¬ rentin zur eigenen Vermögensverwaltung noch nicht unfähig mache. Das auffallende Benehmen der Rekurrentin vor Bezirksgericht er¬ kläre sich durch hochgradige gemütliche Erregung. Auch habe die Rekurrentin dem Obergericht ein Zeugnis ihres Hausarztes Dr. Renggli vorgelegt, der als Ursache der Ohnmachtsanfälle und zeitweiligen Bewußtseinsstörungen das Aufhören der Menstruation bezeichne. Trotz ihres ausdrücklichen Begehrens sei Dr. Renggli nicht als Zeuge einvernommen und sei ein gerichtsärztliches Gut¬ achten nicht erhoben worden. Aber auch wenn alle tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtig wären, so sei doch ein bundes¬ rechtlich zulässiger Bevogtigungsgrund im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 B.=G. betr. Handlungsfähigkeit nicht vorhanden; denn der angebliche Leichtsinn und Alkoholmißbrauch ließen den Schluß noch nicht zu, daß die Rekurrentin eine Verschwenderin und zur Vermögensverwaltung unfähig sei und daß sie sich durch die Art und Weise ihrer bisherigen Vermögensverwaltung der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen würde. C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehm¬ lassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrentin, ihr Ehemann habe an einem Schuldner rund 2000 Fr. verloren und für Prozeßkosten 1700 Fr. ausgegeben, und das Obergericht hat diese Behauptung in keiner Weise gewürdigt. Auch wenn diese Angaben jedoch richtig sein sollten, so wäre immer noch ein Vermögensrückschlag seit 1894 von circa 11,500 Fr. vorhanden, ür den ein Ausweis nicht vorliegt und der in Verbindung mit der unbestrittenen Tatsache, daß speziell über die Verwendung der erst im Jahre 1902 aus Amerika eingegangenen 4600 Fr. gar keine Auskunft gegeben werden konnte, den Vorwurf vollauf recht¬ fertigt, daß die Eheleute Waßmer unökonomisch gewirtschaftet haben. Für diese Mißwirtschaft muß die Rekurrentin als mitver¬ antwortlich betrachtet werden, da das Bezirksgericht in für das Bundesgericht verbindlicher Weise die Tatsache als notorisch fest¬ stellt, daß die Rekurrentin zu Lebzeiten ihres Ehemannes „Mei¬ sterin im Hause“ war. Die Feststellung der Vorinstanz, daß die Rekurrentin dem Trunke ergeben sei, beruht auf eigenen Beobachtungen des Be¬ zirksgerichts und auf einer Würdigung von Zeugenaussagen, die vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen ist. Es kann auch darin eine Willkür nicht erblickt werden, daß die kantonalen Gerichte auf den Antrag der Rekurrentin, es sei ihr Hausarzt Dr. Renggli als Zeuge zu hören und es sei ein gerichtsärztliches Gutachten zu erheben, nicht eingetreten sind. Einerseits ergibt sich aus dem Zeugnis jenes Arztes, daß er über die gewöhnliche Lebensweise der Rekurrentin keine Wahrnehmungen gemacht hat. Anderseits war die Trunksucht nicht das einzige Motiv der Bevogtigung, sondern diese ist wegen unökonomischen Verhaltens in Verbindung mit Trunksucht erfolgt. 3. Im angefochtenen Urteil ist der Bevogtigungsgrund, auf den abgestellt wird, nicht ausdrücklich genannt. Da aber das Be¬ zirksgericht eine, allerdings aufgehobene Bestimmung des kantonalen Rechts anruft, die von der Entmündigung wegen Verschwendung handelt, und da das Obergericht das bezirksgerichtliche Urteil ein¬ fach bestätigt hat, kann kein Zweifel bestehen, daß die Bevogtigung wegen Verschwendung verhängt worden ist. In der Tat läßt sich auch das bei der Rekurrentin festgestellte unökonomische Verhalten in Verbindung mit der Trunksucht nur unter diesen Bevogtigungs¬ grund bringen, nachdem aus der Trunksucht nicht auf eine be¬ sondere geistige Hemmung, welche die Rekurrentin zur Wahr¬ nehmung ihrer ökonomischen Interessen unfähig machen würde, geschlossen wird. Es bleibt daher noch zu untersuchen, ob die kan¬ tonalen Gerichte nicht rechtsirrtümlich den Bevogtigungsgrund der Verschwendung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 des B.=G. betr. die persönliche Handlungsfähigkeit als gegeben erachtet haben. Das Gesetz definiert den Begriff der Verschwendung nicht. Nach gewöhnlichem Sprachgebrauch versteht man darunter einen mutwilligen oder leichtsinnig unnützen Aufwand, der bei längerer Dauer zur völligen Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel führt. Dieses objektive wirtschaftliche Moment wird wesent¬ lich auch den Verschwendungsbegriff im Rechtssinn ausmachen; es kann sich nur fragen, ob noch das weitere subjektive Moment dazu gehört, daß das unökonomische Gebahren in einer Charakter¬ schwäche, einem Mangel an Widerstandsfähigkeit gegen die Ver¬ suchung seinen Grund hat, ob also, damit die Bevogtigung be¬ gründet ist, ein solches Verhalten dargetan sein muß, das auf einen eingewurzelten Hang zu nutz= und zweckloser Vermögens¬ verausgabung schließen läßt. Dies wird in der deutschen Gerichts¬ praxis verneint (s. Entsch. des Reichsgerichts, VII, S. 349 f. und einen weitern Entsch. des Reichsgerichts in Seufferts Archiv, N. F., XIV, S. 178). Danach würde die Feststellung genügen, daß jemand bei seinen Ausgaben weder Maß noch Ziel zu halten weiß, daß er übermäßige, zu seinem Vermögen in keinem Ver¬ hältnis stehende unnütze Ausgaben macht und daß er eine solche Lebensweise führt, welche bei längerer Fortsetzung seine Verarmung zur Folge hat, auch wenn dies alles noch nicht auf eine eigen¬ fümliche, gerade darauf gerichtete geistige Disposition schließen läßt. Auch in der Auslegung des deutschen Bürgerlichen Gesetz¬ buches (§ 6 Ziff. 2), das gleichfalls eine Legaldefinition der Ver¬ schwendung nicht enthält, wird von dem Erfordernis, daß ein eigentlicher im Charakter wurzelnder Hang zur Verschwendung nachgewiesen sei, abgesehen (s. z. B. Komment. v. Staudinger I. Bd., S. 28 f.), während in der französischen Praxis bei Aus¬ legung des Code civil (Art. 513) dieses Erfordernis betont wird (s. z. B. Rép. général alphab. du droit français von
Carpentier & Frèrejouant du Saint, XIII, S. 679, Nr. 43), und auch der Entwurf zu einem schweiz. Civilgesetzbuch (Art. 397) als Voraussetzung der Bevogtigung eines Verschwenders verlangt, daß eine Verschwendungssucht, also nicht bloß verschwenderische Hand¬ lungen, konstatiert sei. Nach richtiger Auffassung wird dieses subjektive Moment auch im Verschwendungsbegriff des Bundes¬ gesetzes zu suchen sein, und zwar deshalb, weil in Art. 5 Ziff. 1 neben den Verschwendern diejenigen Personen noch besonders ge¬ nannt sind, welche durch die Art und Weise ihrer Vermögens¬ verwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Not¬ standes aussetzen. Es kann nun nicht gesagt werden, daß den kantonalen Gerichten ein Verstoß gegen den dergestalt festgestellten Rechtsbegriff der Verschwendung im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 B.=G. zur Last falle, oder daß sie bei der Subsumtion des Tatbestandes unter den richtig erkannten Begriff willkürlich vorgegangen seien. Ein leicht¬ sinniges, in hohem Grade unökonomisches Verhalten der Eheleute Waßmer steht, wie bereits bemerkt, fest; es kommt namentlich in der Tatsache zum Ausdruck, daß über die Verwendung einer ver¬ hältnismäßig recht bedeutenden Summe während eines Jahres (1902) neben dem Ertrage des Wagnereigeschäftes und der Wir schaft gar keine Auskunft gegeben werden konnte, was ohne die Annahme von eigentlicher Verschwendungssucht sich kaum erklären ließe. Diese Annahme wird zudem noch bestärkt durch die festge¬ stellte Trunksucht der Rekurrentin, die erfahrungsgemäß leicht zu Auslagen über die vorhandenen Mittel verleitet, gegen ökonomische Gefahren abstumpft und von einem Hange zur Vergeudung be¬ gleitet ist. Das angefochtene Urteil ist nach alledem über die Schranken des Bundesrechts nicht hinausgegangen, weshalb der Rekurs ab¬ zuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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