- Urteil vom 15. Oktober 1903 in Sachen Joller
gegen Regierungsrat Nidwalden.
Verweigerung des rechtlichen Gehörs und willkürliche Annahme
eines Bevogtigungsgrundes. Stellung des Bundesgerichtes bei
Bevogligungsrekursen. Art. 5 Ziff. 1 B.-G. über die persönliche
Handlungsfähigheit.
A. Der Rekurrent Alois Joller, von Dallenwil (Nidwalden)
geb. 11. Juli 1879, Sohn der Eheleute Joller in Vitznau, ver
dient seit dem 16. Altersjahre seinen Unterhalt als Maschinen
arbeiter. Bis Mitte Oktober 1899 arbeitete er bei Gebrüder
Arnold Cie. in Bürglen, hernach im Baugeschäft von Friedrick
Bürgin in Vitznau und seit dem Juli 1901 in der Sägerei des
Remigi Murer in Beckenried. Er gab bis in die jüngste Zeit
seinen Verdienst zum Teil den Eltern ab. Im Januar 1902
wurden ihm von einer Maschine 4 Finger der linken Hand abge
schnitten. Er erhielt infolge dessen eine Unfallentschädigung von
5000 Fr., die er auf der kantonalen Spar und Leihkasse in
Stans anlegte. Das Kassabüchlein übergab er seinen Eltern, die
ob mit oder ohne Zustimmung des Rekurrenten ist streitig
1000 Fr. bezogen und verbrauchten. Während der Rekurrent vor
dem Unfall 40 Cts. Stundenlohn bezog, hat er gegenwärtig
einen solchen von 37 Cts. Der Rekurrent verlobte sich kurz nach
dem Unfall und hat sich seither verheiratet.
Vor seiner Verheiratung verlangte der Rekurrent von seinen
Eltern das Sparkassabüchlein zurück. Die Eltern verweigerten die
Herausgabe und deponierten das Büchlein beim Präsidenten der
Armenverwaltung in Stans, C. Flühler, der ein Gesuch des Rekur
renten um Aushingabe unbeantwortet ließ. Der Anwalt des Rekur
renten citierte ihn hierauf vor den Regierungsrat von Nidwalden
mit dem Begehren, er habe das Kassabüchlein dem rechtmäßigen
Eigentümer zu verabfolgen. Beim Vorstande vor Regierungsrat
(20. April 1903) machte Armenpräsident Flühler geliend,
sei sehr bedenklich, dem Rekurrenten das kleine Vermögen von
4000 Fr. auszuliefern; denn es sei anzunehmen, daß das Geld
bald verbraucht und der Rekurrent mit seiner zu gründenden Fa
milie einem spätern Notstand ausgesetzt sein würde; auch die
Eltern seien überzeugt, daß das Vermögen verschleudert würde
es sei daher die Freundschaft des Rekurrenten aufgefordert worden,
die Bevogtigungsfrage zu prüfen. Der Regierungsrat beschloß
hierauf, die Angelegenheit sei bis zur nächsten Regierungsrats
sitzung zu verschieben; die Freundschaft habe sich bis dahin aus
zusprechen; falls sie die Bevogtigung des Rekurrenten vorschlage,
sei dieser zum Vorstand vor Regierungsrat vorzuladen. Am 23.
April 1903 versammelte sich nun die Freundschaft, d. h. die An
verwandten des Rekurrenten, die nach Nidwaldner Recht in erster
Linie darüber zu entscheiden haben, ob eine Bevogtigung ange
zeigt ist. Dem ebenfalls erschienenen Rekurrenten wurde der Vor
schlag gemacht, er möge sich mit einem Teil seines Geldes zu
frieden geben und den Rest in amtlicher Verwahrung lassen.
Nachdem der Rekurrent dies abgelehnt und sich entfernt hatte,
beschloß die Freundschaft, von deren Mitgliedern keines den Lebens
wandel des Rekurrenten aus eigener Wahrnehmung kannte, es
sei dem Regierungsrate die Bevogtigung zu empfehlen, da der
Rekurrent nicht nüchtern und sparsam sei, sondern durch sein
leichtsinniges Geldverbrauchen sich einem spätern Notstande aus
setzen würde. Am 27. April verfügte sodann der Regierungsrat,
ohne daß der Rekurrent vorgeladen und weiter angehört worden
wäre, der Rekurrent sei unter Vormundschaft gestellt und als
Vogt Melchior Wyrsch in Buochs bestimmt. Bei dieser Maßnahme
stützte sich der Regierungsrat, außer auf den Freundschaftsbeschluß,
auf einen Bericht des Waisenamtes Dallenwil, wonach der Re
kurrent den Eindruck eines beschränkten und eigensinnigen Men
schen macht, sodann auf ein Gutachten des Waisenvogts Gander
in Beckenried und einen Bericht des Gemeindspräsidenten Zimmer
mann in Vitznau. Der erstere teilt, gestützt auf Erkundigungen
bei wahrheitsliebenden Personen , mit, die Meisterschaft sei mit
der Arbeit des Rekurrenten zufrieden; aber er sei mit seinem
Gelde nicht haushälterisch; es sei vorgekommen, daß er an Zahl
tagen Geld an Kameraden verschenkt und diesen zu trinken be
zahlt habe; in dieser Beziehung würden Beträge bis zu 20 Fr.
genannt; es komme auch vor, daß der Rekurrent sich bei solchen
Gelegenheiten übertrinke. Zimmermann endlich bezeugt auf Ver
langen des Vaters Joller, daß er einmal den Rekurrenten im
väterlichen Haus im Zustande der Wut und Tobsucht angetroffen
habe und zwar infolge Trunkenheit; die Eltern hätten ihm ge
sagt, es sei nicht das erste Mal.
Der Rekurrent unternahm nun Schritte, um die Bevogtigung
wieder rückgängig zu machen. Sein Anwalt citierte den Vogt vor
Regierungsrat auf den 2. Mai 1903 zur Verhandlung über das
Begehren, es sei die Bevogtigung unverzüglich aufzuheben, und
begründete beim Vorstand, zu welchem der Vogt nicht erschienen
war, seinen Antrag. Bei dieser Gelegenheit legte er dem Regie
rungsrate folgende Zeugnisse über das Vorleben des Rekurrenten
vor: 1. ein Leumundszeugnis des Gemeinderates Vitznau vom
29. April 1903, wonach der Rekurrent in bürgerlichen Rechten
und Ehren steht und, soweit bekannt, einen unbescholtenen guten
Leumund genießt. 2. Ein Zeugnis des Pfarramtes Bürglen vom
28. April 1903, wonach der Rekurrent während seines dreijähri
gen Aufenthaltes daselbst keinen Anlaß zu Klagen gegeben hat.
3. Ein Zeugnis des Gemeinderates Beckenried vom 14. April
1903, wonach der Rekurrent in den zwei Jahren, die er sich nun
daselbst aufhält, zu keinen Klagen Anlaß gab und über ihn nichts
nachteiliges bekannt geworden ist. 4. 6. Zeugnisse der Arbeit
geber Gebrüder Arnold Cie., Bürgin und Murer, sämtlich im
April 1903 ausgestellt, nach welchen der Rekurrent zu deren
vollen Zufriedenheit gearbeitet und sich als fleißiger, tüchtiger und
nüchterner Arbeiter mit musterhaftem Betragen (so speziell Bürgin)
bewährt hat. 7. In einem weitern Zeugnis bezeugt der Arbeit
geber Murer, daß der Rekurrent niemals an einem Montag be
trunken zur Arbeit kam.
Nachdem der Regierungsrat in der Sitzung vom 2. Mai 1903
das Gesuch um Wiedererwägung des Bevogtigungsbeschlusses an
den Chef des Vormundschaftswesens zur Begutachtung und An
tragstellung gewiesen hatte, lehnte er es am 11. Mai 1903
definitiv ab und bestätigte somit die Bevogtigung. Der Entscheid
wird damit motiviert, daß sich aus den nachträglich von der
Armenverwaltung Stans unterbreiteten Akten ergebe, daß der
Rekurrent für eine rationelle Verwaltung und zweckmäßige Ver
wendung seines Vermögens keine Gewähr biete, sondern eine
leichtfertige Verwendung und daher ein künftiger Notstand in
hohem Grade zu befürchten seien. Die erwähnten Akten der
Armenverwaltung Stans, in welche weder der Rekurrent, noch
sein Anwalt hatten Einsicht nehmen können, bestehen aus einer
Eingabe des Armenverwalters, der die Motive des regierungsrät
lichen Beschlusses wörtlich entnommen sind, nebst verschiedenen
Zeugnissen, sowie einer langen Vernehmlassung der Eltern Joller,
worin es u. a. heißt, daß der Rekurrent im Arbeiten gut sei,
daß er aber trinke und in betrunkenem Zustand den Eltern schon
grobe Scenen gemacht habe. Aus der ganzen Zuschrift ist zu
schließen, daß den Eltern an der Bevogtigung ihres Sohnes
außerordentlich viel gelegen ist. Aus den Zeugnissen ist folgendes
hervorzuheben: Der Arbeitgeber Bürgin, der dem Rekurrenten
selber ein sehr günstiges Zeugnis ausgestellt hat, erklärt, er müsse
auf Verlangen der Eltern Joller bezeugen, daß er den Rekurren
ten in betrunkenem Zustande gesehen habe, wie er sich an seinen
Eltern habe vergreifen wollen und diese nach Hilfe hätten rufen
müssen; auch habe der Rekurrent einmal bei einem Aufrichtefest
Streit mit der Polizei und mit Arbeitern gehabt. Gemeideammann
Zimmermann in Vitznau erklärt, daß sich die Mutter Joller im
Sommer 1902 zweimal bei ihm über den Rekurrenten beschwert
habe wegen groben Benehmens und Hausfriedensstörung infolge
Trunkenheit; der Rekurrent sei selber auch zweimal in aufge
regtem Zustande bei ihm erschienen und hiebei nur sehr schwer
zu besänftigen gewesen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai
1903 hat Joller rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, es sei der Entscheid
sowohl wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, als auch
wegen willkürlicher Annahme eines Bevogtigungsgrundes aufzu
heben. In der Begründung wird hervorgehoben, daß der Rekur
rent vom Freundschaftsbeschluß keine Kenntnis erhalten habe, zur
regierungsrätlichen Verhandlung vom 27. April 1903, die zum
ersten Bevogtigungsbeschlusse geführt habe, nicht vorgeladen wor
den sei, und daß sich der angefochtene Entscheid auf geheime Akten
stütze, die nach der Parteiverhandlung vom 2. Mai eingegangen
seien und über die der Rekurrent sich nicht habe aussprechen
können. Sodann wird des längern ausgeführt, daß das vorhan
dene tatsächliche Material die Annahme eines bundesrechtlich
zulässigen Bevogtigungsgrundes nicht gestatte und daß der vom
Regierungsrat geltend gemachte Grund der Gefahr eines künftigen
Notstandes infolge Verschwendung (Bundesgesetz betreffend per
sönliche Handlungsfähigkeit, Art. 5 Ziff. 1) lediglich vorgeschoben
sei, um eine bundesrechtlich unzulässige Bevogtigung zu begründen.
Das ganze gegen den Rekurrenten durchgeführte Verfahren sei
auf die Intriguen der Eltern, insbesondere der Mutter, zurückzu
führen, die mit der Heirat des Rekurrenten nicht einverstanden
gewesen seien und das Sparkasseheft gerne zu ihrer Verfügung
gehabt hätten, und als dies nicht mehr möglich gewesen sei,
wenigstens mit allen Mitteln hätten verhindern wollen, daß der
Rekurrent in dessen Besitz gelange. Der Rekurrent hat noch eine
von seinen sämmtlichen Nebenarbeitern mitunterzeichnete Erklärung
des Arbeitgebers Murer vom 10. Juni 1903 vorgelegt, nach
welcher er an seinem Hochzeitsfest seinen Kameraden ein Fäßchen
Bier bezahlt, sonst aber sie nie zum Trinken eingeladen hat.
C. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat Abweisung
des Rekurses beantragt und ausgeführt, daß der Rekurrent vor
der Bevogtigung hinlänglich gehört worden sei. Von dem Be
schluß der Freundschaft sei ihm vom Waisenamt Kenntnis gegeben
und ihm gesagt worden, daß er in der nächsten Sitzung des
Regierungsrates zu erscheinen habe; das sei eine genügende Vor
ladung gewesen. Wenn er trotzdem nicht erschienen sei, habe er
sich die Folgen selber zuzuschreiben. Die nachträglich eingegangenen
Akten der Armenverwaltung Stans dem Rekurrenten zu unter
breiten, habe keine Veranlaßung vorgelegen, zumal dieser doch
nicht im Stande gewesen wäre, deren Inhalt zu entkräften. Es
wird sodann ausführlich auseinandergesetzt, daß die Voraussetzun
gen einer Bevogtigung nach Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes
gegeben gewesen seien. Die günstigen, vom Rekurrenten vorge
legten Zeugnisse hätten nur dessen Verhalten als Arbeiter und
seine äußere Aufführung zum Gegenstande. Dagegen sei durch
das übrige tatsächliche Material hinlänglich dargetan, daß der
Rekurrent dem Trunke ergeben und zur Verschwendung geneigt sei
und daß er daher bei freier Vermögensverwaltung sich und seine
Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes aussetzen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die bundesgerichtliche Praxis betrachtet es als einen Aus
fluß des verfassungsmäßigen Rechtes auf rechtliches Gehör, daß
eine volljährige Person, der die Handlungsfähigkeit entzogen wer
den will, darüber angehört werde (siehe Amtl. Samml., Bd. XXV
1, S. 23 und 24, und Urteil in Sachen von Ah gegen Ob
walden vom 26. September 1903). Dieser Grundsatz ist vorlie
gend dem Rekurrenten gegenüber verletzt worden, und es ist daher
schon aus diesem Grunde der angefochtene Bevogtigungsbeschluß als
verfassungswidrig aufzuheben. Der Rekurrent war zur Sitzung des
Regierungsrates vom 27. April 1903, in welcher die Bevogtigung
beschlossen wurde, nicht vorgeladen worden; die angebliche münd
liche Mitteilung des Waisenamtes, daß er zur nächsten Sitzung
des Regierungsrates zu erscheinen habe, kann selbsiverständlich
nicht als ordnungsmäßige Vorladung gelten, da zu einer solchen
allermindestens die genaue Angabe, wann die Sitzung stattfinde,
gehört hätte. Der Rekurrent hatte also keine Gelegenheit, sich
über den Antrag der Freundschaft und das damals vorliegende
Belastungsmaterial dem Regierungsrate gegenüber auszusprechen.
Es ist streitig, ob er vom erstern Aktenstück überhaupt Kenntnis
erhalten hat; der Rekurrent gibt an, daß es ihm verheimlicht
worden sei, und den Akten ist das Gegenteil mit Sicherheit nicht
zu entnehmen. Und was die verschiedenen Gutachten und Berichte
anbetrifft, so behauptet der Regierungsrat selber nicht, daß sie der
Rekurrent vor jener Sitzung je habe einsehen können. Der Re
gierungsrat hat also den Antrag der Freundschaft einfach
zum
Beschluß erhoben und die Bevogtigung ausgesprochen, ohne daß
sich der Rekurrent irgendwie hätte verteidigen können. Dieser Be
schluß wurde dann allerdings auf Veranlassung des Rekurrenten
in Wiedererwägung gezogen. Aber hiebei ist der Grundsatz der
Gewährung rechtlichen Gehörs dem Rekurrenten gegenüber neuer
dings gröblichst verletzt worden. Zwar wurde sein Anwalt vom
Regierungsrat am 2. Mai angehört; auch nahm die Behörde die
ihr vorgelegten günstigen Zeugnisse über den Rekurrenten ent
gegen. Bei seinem die Bevogtigung bestätigenden Beschluß vom
- Mai hat dann aber der Regierungsrat ausschließlich auf
nachträglich eingegangene Akten abgestellt, von denen dem Rekur
renten keine Kenntnis gegeben worden war und über die er sich
somit in keiner Weise hätte äußern können. Das entscheidende
Belastungsmaterial ist also dem Rekurrenten wiederum verheim
licht worden. Daß dieser, wie der Regierungsrat annimmt, vor
aussichtlich doch nicht im Stande gewesen wäre, dasselbe zu ent
kräften, kann natürlich keine Entschuldigung für das beobachtete
Verfahren bilden; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur und besteht ohne Rücksicht auf materielle Er
wägungen.
- Der angefochtene Bevogtigungsbeschluß ist nun aber nicht
nur wegen des erwähnten formellen Mangels, sondern auch aus
Gründen materiellrechtlicher Natur aufzuheben. Das Bundesge
richt ist als Staatsgerichtshof befugt, zu prüfen, ob nach dem
vorhandenen tatsächlichen Material ein bundesrechtlich vorgesehener
Entmündigungsgrund vorliege oder ob nicht rechtsirrtümlich ein
solcher angenommen worden sei, sei es, daß sich die kantonale
Behörde über Begriff, Inhalt und Bedeutung der anerkannten
Bevogtigungsgründe geirrt hat, sei es, daß sie bei der Subsum
tion der Tatsachen unter die bundesrechtlichen Bestimmungen will
kürlich vorgegangen ist (s. Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 975 f.)
Vorliegend kann es nicht zweifelhaft sein, daß ein solcher zu
lässiger Bevogtigungsgrund nicht vorhanden war. Der angefoch
tene Entscheid wird zwar damit begründet, daß der Rekurrent dem
Trunke und der Verschwendung ergeben sei und bei fernerer Ver
mögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr eines künf
tigen Notstandes aussetzen würde (B. Ges., Art. 5 Ziff. 1). Allein
die Prüfung des tatsächlichen Materials zeigt, daß der Wortlaut
des Bundesgesetzes bloß vorgeschoben wird, um den Mangel an
bundesrechtlich zulässigen Gründen zu verdecken.
Es ist unbestritten, daß der Rekurrent ein fleißiger und tüch
tiger Arbeiter ist, der sich stets der Zufriedenheit seiner Arbeit
geber erfreut hat; daß er seit einer Reihe von Jahren seinen
Unterhalt erwirbt und bis zu seiner Verlobung einen Teil des
Verdienstes den Eltern abgeliefert hat. Gegenwärtig ist er ver
heiratet, und es ist von keiner Seite behauptet worden, daß nicht
der Unterhalt der kleinen Familie aus seinem und vielleicht auch
der Ehefrau Verdienst bestritten werde. Das Pfarramt Bürglen
und die Gemeinderäte von Vitznau und Beckenried erklären zudem
in amtlichen Zeugnissen, daß das Verhalten des Rekurrenten nie
zu Klagen Anlaß gegeben hat und nie etwas Nachteiliges über
ihn bekannt geworden ist. Hält man nun diesen feststehenden Tat
sachen das Belastungsmaterial, auf das der Regierungsrat abge
stellt hat, gegenüber, so erscheint es geradezu unverständlich, wie
auf derart dürftige Anhaltspunkte eine Entmündigung gestützt
werden konnte. Was zunächst den Vorwurf der Trunksucht an
betrifft, so soll sich der Rekurrent wiederholt betrunken und in
diesem Zustand seinen Eltern ein oder vielleicht zweimal eine
heftige Seene gemacht haben. Außer den Eltern, auf deren An
gaben aus naheliegenden Gründen kein Gewicht zu legen ist,
wollen aber nur zwei Personen, die schriftliche Zeugnisse ausge
stellt haben, nämlich Gemeindspräsident Zimmermann in Vitznau
und der frühere Arbeitgeber Bürgin daselbst, den Rekurrenten
selber betrunken gesehen haben, und es ist sehr wohl möglich, daß
es sich bei ihren Angaben um denselben Vorfall handelt, während
das dritte hier in Betracht kommende Zeugnis, dasjenige des
Waisenvogtes Gander in Beckenried, lediglich das Gerücht wieder
gibt, es komme vor, daß der Rekurrent sich übertrinke. Der
schwere Vorwurf der Trunksucht fällt also bei der Prüfung des
tatsächlichen Materials, der sich der Regierungsrat nicht hätte
entziehen sollen, so gut wie dahin, ganz abgesehen von der Frage,
ob nachgewiesene Trunksucht allein schon eine Entmündigung
rechtfertigen würde. Auf nicht minder schwachen Füßen steht aber
der zweite Hauptvorwurf, derjenige der Verschwendung, die in
Verbindung mit der Trunksucht den Rekurrenten unfähig machen
soll, seine ökonomischen Interessen wahrzunehmen. Für diesen
Vorwurf liegt, da die Angaben der Eltern wiederum nicht in
Betracht kommen können, allein das Zeugnis des Waisenvogtes
Gander vor, der vom Hörensagen berichtet, es sei vorgekommen,
daß der Rekurrent an Zahltagen leichtfertig Geld an Kameraden
verschenkt und auch in Wirtschaften gelegentlich zu trinken bezahlt
habe, und zwar würden Beträge bis 20 Fr. genannt. Falls der
ganze Vorwurf nicht etwa bloß darauf zurückzuführen ist, daß
der Rekurrent bei seiner Hochzeit den Kameraden ein Fäßchen Bier
gespendet hat, so kann doch jedenfalls aus dem erwähnten unbe
stimmten Bericht und ohne daß festgestellt wäre, wann, wie oft
und unter welchen Umständen die behaupteten Vorfälle vorge
kommen sind und insbesondere, ob sie sich auch seit der Verhei
ratung wiederholt haben, nicht der Schluß gezogen werden, daß
der Rekurrent sein Vermögen verschleudere und einen eingewur
zelten Hang zur Verschwendung habe. Auch hier hätte schon eine
oberflächliche selbständige Prüfung der Akten dem Regierungsrat
zeigen müssen, daß der Vorwurf der Verschwendung, wie der
jenige der Trunksucht, auf den sich die untern Instanzen bei
ihrem Antrag auf Bevogtigung stützten, völlig in der Luft hing.
Nach diesen Ausführungen muß gesagt werden, daß die An
nahme des Regierungsrates, der Rekurrent sei infolge Trunksucht
und Verschwendung nicht im Stande, seine ökonomischen Interessen
wahrzunehmen und sein Vermögen selber zu verwalten, objektiv
durchaus unbegründet und willkürlich ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt;
Der Rekurs wird gutgeheißen und die über den Rekurrenten
durch den angefochtenen Beschluß des Regierungsrates des Kan
tons Nidwalden vom 11. Mai 1903 verhängte Bevogtigung auf
gehoben.