- Urteil vom 9. Dezember 1903 in Sachen
Schneider gegen Regierungsrat Zürich.
Art. 6 litt. b B.-G. betreffend Schweizerbürgerrecht. Ein Minderjähri
ger kann nicht selbständig auf das Schweizerbürgerrecht ver
zichten.
Das Bundesgericht hai,
da sich ergibt:
Der Petent, Ernst Roland Schneider, geboren am 21. Februar
1884 zu San Diego, Kalifornien, der sich gegenwärtig zu
Studienzwecken in Dijon aufhält, ist Bürger von Pfäffikon,
Kanton Zürich, und besitzt, wie es scheint, gleichzeitig das Bür
gerrecht der nordamerikanischen Union. Er stellte von Dijon aus
beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein Gesuch um Ent
lassung aus dem Schweizerbürgerrecht, welches Gesuch von einer
Zürich aufhaltenden Vaters
Erklärung des sich gegenwärtig in
des Petenten begleitet war, worin dieser das Entlassungsgesuch
des Sohnes unterstützt und mit Rücksicht auf dessen mangelnde
Handlungsfähigkeit sich für alle seine Handlungen verantwortlich
erklärt. Nachträglich legte der Petent noch ein Domizilzeugnis
des Bürgermeisteramtes Dijon vor, während er das weiterhin
vom Regierungsrate verlangte Zeugnis, daß er nach französischem
Rechte handlungsfähig sei, nicht beibringen konnte.
Der Bezirksrat Pfäffikon und der Gemeinderat von Pfäffikon
beantragten dem Regierungsrate, es sei dem Gesuch des Petenten
zu entsprechen. Der Regierungsrat war jedoch der Ansicht, daß
die Zustimmungserklärung des Vaters die mangelude Handlungs
fähigkeit des Petenten nicht ersetzen könne und daß somit den
Anforderungen von Art. 6 litt. b des Bundesgesetzes über die
Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf das
selbe nicht Genüge geleistet sei. Er überwies daher nach Maßgabe
von Art. 7 Abs. 2 ibid. die Akten dem Bundesgerichte zum
Entscheide über das Entlassungsgesuch des Petenten;
in Erwägung:
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes kann ein Schweizerbürger auf
sein Bürgerrecht verzichten, insofern er a) in der Schweiz kein
Domizil mehr besitzt; b) nach den Gesetzen des Landes, in welchem
er wohnt, handlungsfähig ist; c) das Bürgerrecht eines andern
Staates bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert ist.
Die Zürcher Behörden erachten die Voraussetzungen sub litt. a
und c vorliegend als dargetan, während streitig ist, ob auch die
jenige sub litt. b zutreffe. Nun steht fest, daß der Petent nach
französischem Recht (Code civil, art. 388) wegen Minderjährig
keit nicht handlungsfähig ist. Er behauptet übrigens auch nicht,
daß er es etwa nach amerikanischem Gesetze sei (siehe auch Bd.
XXVII, 1, S. 308 Erw. 5). Das Bundesgericht hat nun aber
in konstanter Praxis, an der festzuhalten ist, litt. b des Art. 6
dahin ausgelegt, daß die mangelnde Handlungsfähigkeit des Ver
zichtenden mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Bedeutung einer
solchen Anderung der Statusverhältnisse, wie sie der Verzicht auf
ein Bürgerrecht ist, nicht durch Zustimmung des Inhabers der
väterlichen Gewalt oder der Vormundschaftsbehörde ergänzt werden
und daß daher ein Minderjähriger nicht selbständig (siehe Art. 8,
Abs. 3 leg. cit.) auf das Schweizerbürgerrecht verzichten kann
(s. Amtl. Samml., Bd. X, S. 488; Bd. XVIII, S. 88 Erw. 3;
Bd. XXV, 1, S. 350 Erw. 1). Das Gesuch des Petenten ist
daher abzuweisen;
erkannt:
Das Gesuch des Ernst Noland Schneider um Entlassung aus
dem Schweizerbürgerrecht wird abgewiesen.