Federal extradition act of 24 July 1852, Art. 2; admissibility of state-law recourse and qualification of a cantonal offense as extraditable fraud. A violation of the extradition duty may be invoked in every stage of the pending proceedings, provided the accused did not voluntarily submit. For the classification under Art. 2, the cantonal denomination is immaterial; decisive is whether the factual pattern, assessed according to the federal meaning of the listed offense, is encompassed by it. Fraud exists where a mistaken belief is maintained or exploited in gainful intent to the detriment of another's assets. If such a constellation is present, the canton must request extradition before prosecuting the accused.
klärt hatte, beim Bezirksamt Zofingen eine Strafanzeige wesent lich folgenden Inhalts ein: Der beanzeigte Ehemann Henri Droz habe, nach Empfang eines Preiskurrants vom Anzeiger, bei diesem jeweilen auf Be stellung Waren bezogen: Am 23. Mai 1902 für 192 Fr. 15 Cts., am 16. Juni für 515 Fr. 75 Cts., am 23. Juni für 1541 Fr. 85 Cts., am 16./19. Juli endlich für 4363 Fr. 10 Cts. und 167 Fr. 40 Cts. Auf der zweiten und den spätern Sendungen habe der Anzeiger jeweilen den Betrag der vorangehenden Liefe rung nachgenommen, so daß der Beanzeigte zuletzt den Wert der Lieferung vom 16./19. Juli schuldig gewesen sei. Wegen Abzah lung dieser Schuld habe er mit dem Anzeiger unterhandelt und sei am 1. September 1902 in Begleitung seiner Frau nach Zo fingen gekommen. Hier hätten die beiden in Abwesenheit des An zeigers dessen Angestellten eine neue Bestellung für 12 13,000 Fr. aufgegeben. Der Anzeiger aber sei inzwischen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Droz mißtrauisch geworden und habe daher Waren für nur 1755 Fr. 55 Cts. unter Nachnahme für die Restschuld von 4440 Fr. abgehen lassen. Diese Sendung habe Droz jedoch nicht eingelöst. Nun habe der Anzeiger erfahren, daß Droz schon seit längerer Zeit wie sich im Prozesse heraus ausgepfändet sei, und habe tatsächlich stellte seit April 1902 für seine Forderung keine Zahlung erlangen können. Durch das geschilderte Verhalten habe sich Droz des Betrugs schuldig gemacht. Als arglistiger Kunstgriff qualifiziere sich namentlich sowohl die Eingehung der erwähnten Verbindlichkeiten bei be stehender Insolvenz unter Verschweigung dieses Umstandes gegen über dem Lieferanten, als auch die Art der Bestellungen in fort während gesteigerten Wertbeträgen, was trotz jeweiliger Deckung der verfallenen Schuld dem Beanzeigten schließlich kostenlos ein beträchtliches Warenquantum verschafft habe. Auch die Ehefrau Droz sei an dem Betrug beteiligt, da sie, trotz zweifelloser Kennt nis von der finanziellen Lage ihres Mannes, bei der Bestellung in Zofingen mitgewirkt und sich überhaupt am Betrieb des Ge schäftes beteiligt habe. Demnach werde gegen die beiden Ehegatten Strafklage gestellt wegen Betrugs und Betrugsversuchs, eventuell wegen leichtsinnigen Schuldenmachens. Zufolge diefer Eingabe hob das Bezirksamt Zosingen die gesetz liche Straf Voruntersuchung an und veranlaßte u. a. die rogato rische Einvernahme der beiden Rekurrenten durch den Untersuchungs richter in Bern. Auf Grund der Voruntersuchungsakten verfügte die aargauische Staatsanwaltschaft am 9. November 1902, in Erwägung, daß der Beanzeigte Droz sich zwar arglistiger Mittel nicht bedient habe, um den Anzeiger über seine Zahlungsfähigkeit in Irrtum zu führen, daß er aber das etwas blinde Vertrauen des Anzeigers in gewinnsüchtiger Weise ausgebeutet und sich da durch der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch im Sinne des 1 Al. 4 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes schuldig gemacht habe: Es werde von einer Strafverfolgung wegen Betrugs ab gesehen, dagegen seien die Akten dem Bezirksgericht Zofingen vor zulegen mit dem Antrag, den Henri Droz wegen Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens zuchtpolizeilich (wie näher an gegeben) zu bestrafen. Gegenüber der in der Folge an beide Rekurrenten ergangenen Vorladung vor Bezirksgericht Zofingen bestritten dieselben durch Brief vom 2. Dezember 1902 die Kom petenz des aargauischen Richters. Hierauf beschloß das Bezirks gericht am 3. Dezember 1902, es sei vor Fällung eines Urteils gemäß Art. 9 des B. G. vom 24. Juli 1852 die Auslieferung des Beanzeigten Henri Droz bei der bernischen Kantonsbehörde nachzusuchen. Die aargauische Staatsanwaltschaft aber forderte, durch Brief vom 21. Dezember, das Gericht auf, diesen Beschluß in Wiedererwägung zu ziehen und den Straffall sofort materiell zu erledigen, indem sie geliend machte, der Vertrauensmißbrauch zähle nicht zu den Delikten, für welche das Auslieferungsver fahren obligatorisch sei, so daß das direkte Vorgehen mit event. Kontumazierung der Beanzeigten zulässig und (wie näher be gründet wird) angezeigt sei. Dieser Argumentation trat das Be zirksgericht bei und beschloß am 23. Dezember 1902, von der Einleitung des Auslieferungsverfahrens werde abgesehen und auf die materielle Behandlung der Untersuchungssache eingetreten. Durch Brief ihres Anwalts vom 19. Januar 1903 aber bestritten die Rekurrenten neuerdings die aargauische Gerichtsbarkeit und ließen bei der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht, am 4. Februar, vorab beantragen, das Gericht habe sich als örtlich und vor
Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Auslieferungsver fahrens auch sachlich unzuständig zu erklären, die vorgenommenen Untersuchungshandlungen, sowie die ergangenen Ladungen als un gültig zu kassieren und das weitere Verfahren einzustellen; der Strafverfolgung gegen Frau Droz sei überdies mangels eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft keine weitere Folge zu geben. Das Bezirksgericht erklärte sich in der Tat als gemäß 27 des Zuchtpolizeigesetzes örtlich unzuständig und wies deshalb die Straf sache von der Hand; das Obergericht des Kantons Aargau aber hob dieses Urteil auf Rekurs der Staatsanwaltschaft durch Ent scheid vom 5. Juni 1903 auf und verhielt das Bezirksgericht, auf die Beurteilung der Anzeigesache wegen Beschädigung durch Miß brauch des Vertrauens materiell einzutreten, mit der Begründung (soweit hier von Belang), daß a. das forum delicti commissi des 27 des Zuchtpolizei gesetzes (wie näher ausgeführt wird) in Zofingen gegeben sei; b. das in Frage stehende Vergehen der Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens unter den Auslieferungsdelikten des Bundesgesetzes von 1852 nicht aufgeführt sei und somit das Auslieferungsverfahren nicht einzutreten habe. In der Folge lud das Bezirksgericht Zofingen die Rekurrenten neuerdings zur Verhandlung vor und fällte, als sie auf die dritte (zweite?) mit Androhung der Kontumazfolgen erlassenen Vor ladung nicht erschienen, am 19. August 1903 folgendes Kontu mazialurteil
Verbrechen des Betrugs. Demnach sei der Kanton Aargau nach konstanter bundesrechtlicher Praxis zur Durchführung der Straf verfolgung gegenüber den im Kanton Bern niedergelassenen Re kurrenten und insbesondere zu ihrer Bestrafung in contumaciam nicht berechtigt ohne vorherige Einleitung des gesetzlichen Aus lieferungsverfahrens, da die Rekurrenten den aargauischen Gerichts stand niemals anerkannt hätten. Ferner berufen sich die Rekur renten (unter näherer Begründung) noch auf Verletzung der Art. 4 B. V., 17, 19 und 62 der aargauischen St. V. C. Das Bezirksgericht Zofingen erklärt, auf Erstattung von Gegenbemerkungen auf den Rekurs zu verzichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesetz vom Jahre 1857 160) zum Ausdruck gebrachter Begriffs bestimmung als die in gewinnsüchtiger Absicht durch rechtswidrige Entstellung oder Vorenthaltung der Wahrheit gegenüber einem Dritten, m. a. W. dadurch, daß bei diesem Dritten ein Irrtum erregt oder sein bereits bestehender Irrtum unterhalten wird, bewirkte Schädigung jenes an seinem Vermögen. Diese Begriffs bestimmung darf, da eine ausdrückliche bundesrechtliche Definition fehlt, unbedenklich auch als für das in Rede stehende Auslieferungs gesetz gültig betrachtet werden. Danach aber schließt das in Art. 2 desselben erwähnte Delikt des Betrugs den fraglichen Tatbestand des bezirksgerichtlichen Urteils zweifellos in sich, wie denn die vorliegende Strafanzeige, sowie auch die vom Bezirksgericht an die Rekurrenten erlassenen Vorladungen die eingeklagte Handlungs weise dieser letzteren als Betrug qualifizieren und selbst das Urteil des Bezirksgerichts in seinen Motiven diesen Ausdruck gebraucht. 3. Aus dem Gesagten folgt, daß das gegenüber den Rekurrenten durchgeführte Strafverfahren als bundesrechtswidrig aufzuheben ist; immerhin aber erscheint nicht die gesamte Tätigkeit der aargauischen Behörden im Sinne des Rekursantrages als unzulässig, vielmehr beginnt die Unkorrektheit ihres Vorgehens erst mit dem Beschluß des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Dezember 1902, von welchem an die direkte Anhandnahme des Strafprozesses datiert. Es sind daher nur dieser Beschluß und die nachher in Sachen er gangenen behördlichen Verfügungen aufzuheben. Ist aber der Rekurs in diesem Sinne gutzuheißen, so braucht auf eine Prüfung der übrigen Beschwerdegründe nicht mehr ein getreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 1903 und die in Sachen vorausgegangenen Verfügungen der aargauischen Straf behörden bis und mit dem Beschluß des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Dezember 1902 aufgehoben werden.