- Urteil vom 17. Dezember 1903 in Sachen
Droz gegen Bezirksgericht Zofingen.
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des Bun
desgesetzes betr. die Austieferung von Kanton zu Kanton in jedem
Stadium des Verfahrens. Pflicht der Kantone, die Auslieferung zu
verlangen, wenn es sich um ein Anslieferungsdelikt Art. 2 l. c.
handelt. Ist der Vertrauensmissbrauch nach aargauischem
Zuchtpolizeigesetz ein solches?
A. Im Okober 1902 reichte Jean Moser, Tuchfabrikant in
Zofingen, gegen die heutigen Rekurrenten, die in Bern domizilierten
Eheleute Droz Bødermann, zunächst in Bern und sodann, nach
dem sich der dortige Untersuchungsrichter örtlich unzuständig er
klärt hatte, beim Bezirksamt Zofingen eine Strafanzeige wesent
lich folgenden Inhalts ein:
Der beanzeigte Ehemann Henri Droz habe, nach Empfang
eines Preiskurrants vom Anzeiger, bei diesem jeweilen auf Be
stellung Waren bezogen: Am 23. Mai 1902 für 192 Fr. 15 Cts.,
am 16. Juni für 515 Fr. 75 Cts., am 23. Juni für 1541 Fr.
85 Cts., am 16./19. Juli endlich für 4363 Fr. 10 Cts. und
167 Fr. 40 Cts. Auf der zweiten und den spätern Sendungen
habe der Anzeiger jeweilen den Betrag der vorangehenden Liefe
rung nachgenommen, so daß der Beanzeigte zuletzt den Wert der
Lieferung vom 16./19. Juli schuldig gewesen sei. Wegen Abzah
lung dieser Schuld habe er mit dem Anzeiger unterhandelt und
sei am 1. September 1902 in Begleitung seiner Frau nach Zo
fingen gekommen. Hier hätten die beiden in Abwesenheit des An
zeigers dessen Angestellten eine neue Bestellung für 12 13,000 Fr.
aufgegeben. Der Anzeiger aber sei inzwischen hinsichtlich der
Zahlungsfähigkeit der Droz mißtrauisch geworden und habe daher
Waren für nur 1755 Fr. 55 Cts. unter Nachnahme für die
Restschuld von 4440 Fr. abgehen lassen. Diese Sendung habe
Droz jedoch nicht eingelöst. Nun habe der Anzeiger erfahren, daß
Droz schon seit längerer Zeit wie sich im Prozesse heraus
ausgepfändet sei, und habe tatsächlich
stellte seit April 1902
für seine Forderung keine Zahlung erlangen können. Durch
das geschilderte Verhalten habe sich Droz des Betrugs schuldig
gemacht. Als arglistiger Kunstgriff qualifiziere sich namentlich
sowohl die Eingehung der erwähnten Verbindlichkeiten bei be
stehender Insolvenz unter Verschweigung dieses Umstandes gegen
über dem Lieferanten, als auch die Art der Bestellungen in fort
während gesteigerten Wertbeträgen, was trotz jeweiliger Deckung
der verfallenen Schuld dem Beanzeigten schließlich kostenlos ein
beträchtliches Warenquantum verschafft habe. Auch die Ehefrau
Droz sei an dem Betrug beteiligt, da sie, trotz zweifelloser Kennt
nis von der finanziellen Lage ihres Mannes, bei der Bestellung
in Zofingen mitgewirkt und sich überhaupt am Betrieb des Ge
schäftes beteiligt habe. Demnach werde gegen die beiden Ehegatten
Strafklage gestellt wegen Betrugs und Betrugsversuchs, eventuell
wegen leichtsinnigen Schuldenmachens.
Zufolge diefer Eingabe hob das Bezirksamt Zosingen die gesetz
liche Straf Voruntersuchung an und veranlaßte u. a. die rogato
rische Einvernahme der beiden Rekurrenten durch den Untersuchungs
richter in Bern. Auf Grund der Voruntersuchungsakten verfügte
die aargauische Staatsanwaltschaft am 9. November 1902, in
Erwägung, daß der Beanzeigte Droz sich zwar arglistiger Mittel
nicht bedient habe, um den Anzeiger über seine Zahlungsfähigkeit
in Irrtum zu führen, daß er aber das etwas blinde Vertrauen
des Anzeigers in gewinnsüchtiger Weise ausgebeutet und sich da
durch der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch im Sinne des
1 Al. 4 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes schuldig gemacht
habe: Es werde von einer Strafverfolgung wegen Betrugs ab
gesehen, dagegen seien die Akten dem Bezirksgericht Zofingen vor
zulegen mit dem Antrag, den Henri Droz wegen Beschädigung
durch Mißbrauch des Vertrauens zuchtpolizeilich (wie näher an
gegeben) zu bestrafen. Gegenüber der in der Folge an beide
Rekurrenten ergangenen Vorladung vor Bezirksgericht Zofingen
bestritten dieselben durch Brief vom 2. Dezember 1902 die Kom
petenz des aargauischen Richters. Hierauf beschloß das Bezirks
gericht am 3. Dezember 1902, es sei vor Fällung eines Urteils
gemäß Art. 9 des B. G. vom 24. Juli 1852 die Auslieferung
des Beanzeigten Henri Droz bei der bernischen Kantonsbehörde
nachzusuchen. Die aargauische Staatsanwaltschaft aber forderte,
durch Brief vom 21. Dezember, das Gericht auf, diesen Beschluß
in Wiedererwägung zu ziehen und den Straffall sofort materiell
zu erledigen, indem sie geliend machte, der Vertrauensmißbrauch
zähle nicht zu den Delikten, für welche das Auslieferungsver
fahren obligatorisch sei, so daß das direkte Vorgehen mit event.
Kontumazierung der Beanzeigten zulässig und (wie näher be
gründet wird) angezeigt sei. Dieser Argumentation trat das Be
zirksgericht bei und beschloß am 23. Dezember 1902, von der
Einleitung des Auslieferungsverfahrens werde abgesehen und auf
die materielle Behandlung der Untersuchungssache eingetreten.
Durch Brief ihres Anwalts vom 19. Januar 1903 aber bestritten
die Rekurrenten neuerdings die aargauische Gerichtsbarkeit und
ließen bei der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht, am 4. Februar,
vorab beantragen, das Gericht habe sich als örtlich und vor
Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Auslieferungsver
fahrens auch sachlich unzuständig zu erklären, die vorgenommenen
Untersuchungshandlungen, sowie die ergangenen Ladungen als un
gültig zu kassieren und das weitere Verfahren einzustellen; der
Strafverfolgung gegen Frau Droz sei überdies mangels eines
Strafantrages der Staatsanwaltschaft keine weitere Folge zu geben.
Das Bezirksgericht erklärte sich in der Tat als gemäß 27 des
Zuchtpolizeigesetzes örtlich unzuständig und wies deshalb die Straf
sache von der Hand; das Obergericht des Kantons Aargau aber
hob dieses Urteil auf Rekurs der Staatsanwaltschaft durch Ent
scheid vom 5. Juni 1903 auf und verhielt das Bezirksgericht, auf
die Beurteilung der Anzeigesache wegen Beschädigung durch Miß
brauch des Vertrauens materiell einzutreten, mit der Begründung
(soweit hier von Belang), daß
a. das forum delicti commissi des 27 des Zuchtpolizei
gesetzes (wie näher ausgeführt wird) in Zofingen gegeben sei;
b. das in Frage stehende Vergehen der Beschädigung durch
Mißbrauch des Vertrauens unter den Auslieferungsdelikten des
Bundesgesetzes von 1852 nicht aufgeführt sei und somit das
Auslieferungsverfahren nicht einzutreten habe.
In der Folge lud das Bezirksgericht Zofingen die Rekurrenten
neuerdings zur Verhandlung vor und fällte, als sie auf die dritte
(zweite?) mit Androhung der Kontumazfolgen erlassenen Vor
ladung nicht erschienen, am 19. August 1903 folgendes Kontu
mazialurteil
- Die beanzeigten Eheleute Droz haben sich des Mißbrauchs
des Vertrauens gegenüber dem Anzeiger Moser schuldig gemacht.
- Sie werden deshalb verurteilt:
a. Henri Droz zu einer korrektionellen Zuchthausstrafe von
12 Monaten,
b. Frau Droz zu einer korrektionellen Zuchthausstrafe von
4 Monaten.
- Sie haben im Solidarverband Herrn Jean Moser den ent
standenen Schaden im Betrage von 4440 Fr. zu ersetzen.
- Die Kosten dieser Untersuchungssache, darunter eine Staats
gebühr von 100 Fr., im Gesamtbetrage von 113 Fr. hat Henri
Droz zu 1, Frau Droz Bodermann zu ½ zu bezahlen.
In den Motiven wird gestützt auf die durch die Akten bestätigten
tatsächlichen Angaben der Strafanzeige wesentlich ausgeführt, der
Ehemann Droz habe das Vertrauen des Anzeigers Moser in
gewinnsüchtiger Absicht mißbraucht und ausgebeutet, denn er habe
den ihm bekannten Irrtum Mosers über seine Zahlungsfähigkeit
durch die verfänglichen kleineren Zahlungen, die den Zweck gehabt
hätten, den Anzeiger vertrauensselig und zu einer ganz großen
Lieferung geneigt zu machen, in raffinierter Weise unterhalten
und benutzt. Daher sei er gemäß 1 Al. 4 des Zuchtpolizei
gesetzes (wegen Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens)
zu bestrafen. Auch Frau Droz habe sich an den schwindelhaften
Bestellungen beteiligt, insbesondere am 1. September 1902 in
Zofingen; sie habe um den Betrug gewußt und sei deshalb wegen
Beihilfe zu bestrafen.
B. Gegen dieses Urteil reichten die Eheleute Droz Bodermann
rechtzeitig beim Bundesgericht den vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurs ein mit dem Antrag, es sei das erwähnte Strafurteil des
Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 1903 nebst den vor
ausgegangenen Verfolgungs und Untersuchungshandlungen, ins
besondere der vom Bezirksamt Zofingen geführten Voruntersuchung,
der Überweisungsverfügung der aargauischen Staatsanwaltschaft
vom 9. November 1902, der Beschlüsse und Hauptverhandlungen
des Bezirksgerichts Zofingen und dem Incidentalentscheid des
aargauischen Obergerichts vom 5. Juli 1903 zu kassieren. Die
Rekurrenten beschweren sich vorab wegen Verletzung des Bundes
gesetzes über die Auslieferung unter den Kantonen vom 24. Juli
1852, indem sie ausführen, sie seien tatsächlich wegen Betrugs
bestraft worden; denn nicht nur hätten die ihnen zugestellten
Vorladungen vor Bezirksgericht Zofingen hierauf gelautet, sondern
es weise auch der dem angefochtenen Kontumazurteil vom 19. Au
gust 1903 zu Grunde gelegte Tatbestand die subjektiven und
objektiven Merkmale des Betrugs im Sinne des gemeinen Straf
rechts auf. Somit stehe eines der in Art. 2 des citierten Bundes
gesetzes aufgezählten Auslieferungsdelikte in Frage. Daß der aar
gauische Gesetzgeber dieses Delikt bezw. bestimmte Begehungsarten
des Betrugs als sogenannten Mißbrauch des Vertrauens unter
zuchtpolizeiliche Strafe gestellt habe, vermöge hieran nichts zu
ändern, übrigens passe der streitige Tatbestand auch auf das in
160 des aargauischen peinlichen Strafgesetzbuches definierte
Verbrechen des Betrugs. Demnach sei der Kanton Aargau nach
konstanter bundesrechtlicher Praxis zur Durchführung der Straf
verfolgung gegenüber den im Kanton Bern niedergelassenen Re
kurrenten und insbesondere zu ihrer Bestrafung in contumaciam
nicht berechtigt ohne vorherige Einleitung des gesetzlichen Aus
lieferungsverfahrens, da die Rekurrenten den aargauischen Gerichts
stand niemals anerkannt hätten. Ferner berufen sich die Rekur
renten (unter näherer Begründung) noch auf Verletzung der
Art. 4 B. V., 17, 19 und 62 der aargauischen St. V.
C. Das Bezirksgericht Zofingen erklärt, auf Erstattung von
Gegenbemerkungen auf den Rekurs zu verzichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Den in erster Linie vorgebrachten Beschwerdegrund der Ver
letzung des Bundesgesetzes über die Auslieferung unter den Kan
tonen vom 24. Juli 1852 zu beurteilen, ist das Bundesgericht
nach feststehender Praxis kompetent. Auch ist der Rekurs mit
Bezug hierauf, zufolge Einhaltung der gesetzlichen Rekursfrist
gegenüber dem zeitlich letzten angefochtenen behördlichen Akt, dem
Kontumazialstrafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Au
gust 1903, rechtzeitig eingereicht; denn wie das Bundesgericht
schon wiederholt festgestellt hat (vgl. aus neuerer Zeit den Ent
scheid i. S. Scheitlin und Genosse, Amtl. Samml., Bd. XXVII,
- Teil, S. 48, Erw. 1), kann eine Verletzung des in Rede
stehenden Gesetzes in jedem Stadium des schwebenden Prozesses
gerügt werden, sofern wenigstens der Betroffene sich der angeblich
unstatthaften Strafverfolgung nicht freiwillig unterworfen hat,
was vorliegend nicht geschehen ist.
- In materieller Hinsicht ist ohne weiteres von der durch die
bundesgerichtliche Praxis (vgl. insbesondere den bereits erwähnten
Entscheid i. S. Scheitlin und Genosse) stets festgehaltenen Inter
pretation des fraglichen Auslieferungsgesetzes auszugehen, wonach
ein Kanton, welcher einen Angeschuldigten, der sich im Macht
bereich eines andern Kantons befindet und sich nicht freiwillig
stellt, wegen eines der in Art. 2 jenes Gesetzes aufgezählten
sogenannten Auslieferungsdelikte zur Verantwortung ziehen will,
rechtlich verpflichtet ist, vor Durchführung des Strafverfahrens
dessen Auslieferung nachzusuchen. Demnach erscheint die vorliegende
Beschwerde wegen Mißachtung dieser Rechtspflicht durch die aar
gauischen Behörden bei Belangung der in Bern wohnhaften Re
kurrenten als begründet, sofern sich die strafbare Handlung, wegen
welcher die Rekurrenten im Aargau verfolgt und verurteilt worden
sind, als Auslieferungsdeliki qualifiziert. Nun wird allerdings das
Vergehen des Mißbrauchs des Vertrauens oder genauer ( 1
Al. 4 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes vom Jahre 1868) der
Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens , dessen sich die
Rekurrenten laut dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen
vom 19. August 1903 schuldig gemacht haben, in Art. 2 des
citierten Bundesgesetzes nicht aufgeführt. Allein dies ist ent
gegen der Annahme der aargauischen Strafbehörden, speziell des
Obergerichts, gemäß dessen Incidententscheid vom 5. Juni 1903
für die Frage, ob ein Auslieferungsdelikt vorliege, keineswegs
entscheidend. Die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr davon
ab, ob der Tatbestand, welchen der aargauische Gesetzgeber unter
der erwähnten Bezeichnung als strafbar erklärt hat, unter eines
der vom Bundes Auslieferungsgesetz namhaft gemachten Delikte
subsumiert werden muß, ob also jener Tatbestand von einem dieser
Deliktsbegriffe in der ihnen nach Bundesrecht zukommenden, even
tuell an Hand der danach stillschweigend substituierten allgemeinen
Strafrechtswissenschaft abzuleitenden Bedeutung und Abgrenzung
umfaßt wird oder nicht (vgl. hiezu namentlich das Präjudiz
i. S. Locher Cie. und Sulser, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 31,
Erw. 4, S. 191). Dabei ist nun durchaus der Auffassung der
Rekurrenten beizutreten, wenn sie geltend machen, daß der dem
streitigen Strafurteil vom 19. August 1903 zu Grunde gelegte
Tatbestand dem Auslieferungsdelikt des Betrugs entspreche. Jenes
Urteil stellt fest und bezeichnet als strafbar im Sinne des 1
Al. 4 Z. P. G. wesentlich den Umstand, daß die Rekurrenten
einen Irrtum des Strafklägers Moser (nämlich über die Zahlungs
fähigkeit des Ehemannes und Rekurrenten Droz) in gewinn
süchtiger Absicht unterhalten und zum Nachteil des Strafklägers
rechtswidrig ausgebeutet hätten. Das Delikt des Betrugs aber
charakterisiert sich nach allgemeiner, in den meisten modernen Straf
rechtskodifikationen (vgl. z. B. Deutsches Reichs Strafgesetzbuch,
Art. 263, Code pénal français, Art. 405, sowie von den kantona
len Strafgesetzen Zürich: 182, St. Gallen: 68, Bern: 231,
Freiburg: 228 und namentlich auch Aargau: Peinliches Straf
gesetz vom Jahre 1857 160) zum Ausdruck gebrachter Begriffs
bestimmung als die in gewinnsüchtiger Absicht durch rechtswidrige
Entstellung oder Vorenthaltung der Wahrheit gegenüber einem
Dritten, m. a. W. dadurch, daß bei diesem Dritten ein Irrtum
erregt oder sein bereits bestehender Irrtum unterhalten wird,
bewirkte Schädigung jenes an seinem Vermögen. Diese Begriffs
bestimmung darf, da eine ausdrückliche bundesrechtliche Definition
fehlt, unbedenklich auch als für das in Rede stehende Auslieferungs
gesetz gültig betrachtet werden. Danach aber schließt das in Art. 2
desselben erwähnte Delikt des Betrugs den fraglichen Tatbestand
des bezirksgerichtlichen Urteils zweifellos in sich, wie denn die
vorliegende Strafanzeige, sowie auch die vom Bezirksgericht an
die Rekurrenten erlassenen Vorladungen die eingeklagte Handlungs
weise dieser letzteren als Betrug qualifizieren und selbst das Urteil
des Bezirksgerichts in seinen Motiven diesen Ausdruck gebraucht.
3. Aus dem Gesagten folgt, daß das gegenüber den Rekurrenten
durchgeführte Strafverfahren als bundesrechtswidrig aufzuheben ist;
immerhin aber erscheint nicht die gesamte Tätigkeit der aargauischen
Behörden im Sinne des Rekursantrages als unzulässig, vielmehr
beginnt die Unkorrektheit ihres Vorgehens erst mit dem Beschluß
des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Dezember 1902, von
welchem an die direkte Anhandnahme des Strafprozesses datiert. Es
sind daher nur dieser Beschluß und die nachher in Sachen er
gangenen behördlichen Verfügungen aufzuheben.
Ist aber der Rekurs in diesem Sinne gutzuheißen, so braucht
auf eine Prüfung der übrigen Beschwerdegründe nicht mehr ein
getreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Urteil
des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 1903 und die in
Sachen vorausgegangenen Verfügungen der aargauischen Straf
behörden bis und mit dem Beschluß des Bezirksgerichts Zofingen
vom 23. Dezember 1902 aufgehoben werden.