Art. 61 BV; Art. 81 Abs. 2 SchKG; staatsrechtlicher Rekurs ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; Begriff des vollstreckbaren Urteils. Bei Rügen der Verletzung der Bundesverfassung ist die vorgängige Ausschöpfung kantonaler Rechtsmittel grundsätzlich nicht erforderlich. Der Begriff des Urteils in Art. 81 Abs. 2 SchKG ist weiter als derjenige des Art. 61 BV und umfasst auch richterliche Entscheide über Incidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren, soweit sie auf bundesrechtlicher Grundlage ergehen. Solche Entscheide schaffen im ganzen schweizerischen Exekutionsraum Recht und sind deshalb in allen Kantonen zu vollziehen; dies gilt auch für den Kostenpunkt als Bestandteil des Hauptentscheids (consid. 1-2).
K. Ges. Zur Verhandlung über dieses Begehren machte der Re kursbeklagte eine Eingabe, worin er Verschiebung des Termins verlangte und eventuell, d. h. für den Fall, daß der Audienzrichter eine mündliche Verhandlung nicht für absolut notwendig erachten sollte, auf Abweisung des Begehrens des Rekurrenten antrug weil dieser den Fortgang der Betreibung hätte verhindern können, wenn er dem Betreibungsamt die Quittung vorgewiesen hätte. Der Audienzrichter verfügte, ohne eine weitere Verhandlung an zuordnen, die Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85 Sch. u. K. Ges. und legte die Kosten im Betrag von 4 Fr. 50 Cts., die gemäß 1194 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes vom Re kurrenten bezogen wurden, dem Rekursbeklagten auf, da dieser verpflichtet gewesen wäre, die Betreibung abzustellen. Der Rekur rent betrieb nun den Rekursbeklagten in Luzern auf Zahlung dieser 4 Fr. 50 Cts. Gerichtskosten und verlangte, nachdem letzterer Recht vorgeschlagen hatte, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Luzern definitive Rechtsöffnung. Er wurde jedoch unterm 29. Au gust 1903 abgewiesen mit der Begründung, daß einerseits der Rekursbeklagte zur Verhandlungvor Audienzrichter nicht regel recht vorgeladen worden sei indem sein Verschiebungsgesuch keine Berücksichtigung gefunden habe und daß anderseits die Verfügung des Audienzrichters kein Urteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2 Sch. u. K. Ges. sei. B. Gegen dieses Erkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Luzern hat Rothschild rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das Erkenninis wegen Verletzung des Art. 61 B. V. aufzuheben. Es wird aus geführt, daß Dr. Gelpke zur Verhandlung vor Audienzrichter richtig vorgeladen gewesen und daß der Entscheid des Audienz richters civilrechtlicher Natur sei. Die Vollstreckung habe daher gemäß Art. 61 B. V. und Art. 81 Abs. 2 Sch. u. K. Ges. nicht verweigert werden dürfen. C. Der Präsident des Bezirksgerichts Luzern, sowie der Rekurs beklagte Dr. Gelpke haben beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei nach luzernischem Prozeßrecht seien nämlich die kantonale Schuld betreibungs und Konkurskammer Berufungsinstanz gegenüber den Entscheiden des Gerichtspräsidenten aus dem Schuldbetreibungs und Konkursgesetze, und das Obergericht Beschwerdeinstan, Bezug auf Verfassungsverletzungen aller untergerichtlichen Be hörden und eventuell, es sei der Rekurs als unbegründet ab zuweisen, weil die Verfügung des Audienzrichters kein Civilurteil im Sinne des Art. 61 B. V. sei, und weil auch abgesehen hie von der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht regelrecht vorgeladen gewesen sei (Art. 281 Abs. 2 Sch. u. K. Ges.); er habe sich allerdings in seiner Eingabe auf das Begehren des Rekurrenten materiell eingelassen, aber nur in zweiter Linie und ohne dadurch das in erster Linie gestellte Verschiebungsgesuch aufzuheben; in Erwägung:
öffnung nach Art. 81 Abs. 2 leg. cit. anbetrifft, so hat der Re kursbeklagte mit Recht nicht bestritten, daß der Audienzrichter in Zürich zum Erlaß seiner Verfügung betreffend Aufhebung der Betreibung (Art. 85 leg. cit.) kompetent war und daß die Ver fügung auch im übrigen an sich zur Vollstreckung sich eignet. Es kann sodann weiterhin nicht zweifelhaft sein, daß die vom Bezirks gerichtspräsidenten von Luzern geschützte und in der Rekursantwort wiederholte Einwendung des Rekursbeklagten, er sei zur Verhand lung vor Audienzrichter nicht regelrecht vorgeladen und dabei auch nicht gesetzlich vertreten gewesen, indem sein Verschiebungsgesuch unberücksichtigt geblieben sei, schon deshalb hinfällig ist, weil der Rekursbeklagte in seiner Eingabe an den Audienzrichter eventuell auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet und sich schriftlich auf das Begehren des Rekurrenten eingelassen hat. raglich kann nur sein, ob der Entscheid des Audienzrichters ein in einem andern Kanton ergangenes Urteil im Sinn des Ge setzes ist. Die Frage müßte verneint werden, wenn der durch die bundes gerichtliche Praxis festgestellte Begriff des Civilurteils im Sinn des Art. 61 B. V. auch für Art. 81 Abs. 2 Sch. u. K. Ges. gelten müßte, wonach nur dasjenige richterliche Erkenntnis ein Civilurteil ist, durch welches eine privatrechtliche Streitigkeit zwi schen zwei (oder mehr) Personen definitiv erledigt wird (s. Amtl. Samml., V, S. 183; XXIV, 1. Teil, S. 75, Erw. 3). Ein Urteil in diesem Sinn lag dem Rechtsöffnungsrichter in Luzern zur Vollstreckung zweifellos nicht vor; denn durch die Verfügung des Audienzrichters in Zürich wurde nicht über den Bestand eines privatrechtlichen Anspruchs entschieden, sondern die Aufhebung einer Betreibung verfügt, also eine bloße Vollstreckungsstreitigkeit erledigt. Allein der Begriff des Urteils im Sinne des Gesetzes ist jedenfalls insofern weiter zu fassen, ob auch in anderer Hin sicht, muß hier dahingestellt bleiben, als alle diejenigen richter lichen Erkenntnisse, die über Incidentstreitigkeiten im Exekutions verfahren in Anwendung des Schuldbetreibungs und Konkurs gesetzes erlassen werden (z. B. Rechtsöffnungen, Art. a ff.; Kon kurseröffnungen, Art. la ff., 166 ff., 190 ff.; Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung, Art. 180 185; Arrest aufhebung, Art. 279 u. s. w.), darunter fallen. Diese Auslegung, der sprachlich keine Bedenken entgegenstehen, da auch richterliche Entscheidungen über streitige Fragen prozessualischer Natur mit vor angegangenem kontradiktorischem Verfahren als Urteile im weitern Sinn bezeichnet zu werden pflegen (s. z. B. Planck, Lehrb. d. deutsch. Civilprozeßrechts I, S. 450 ff. und auch Amtl. Samml., XXIV.
Pflicht zur Rechtshilfe nicht verweigert werden. Und zwar muß dies auch dann gelten, wenn nicht der Entscheid in der Haupt sache, sondern nur der Kostenspruch vollzogen werden soll; denn dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der als Acces sorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache teilt (s. Amtl. Samml., XIV, S. 412, Erw. 2; XXI, S. 371), und für den somit dieselbe Rechtshilfepflicht wie für den Entscheid in der Hauptsache bestehen muß. Aus dem Gesagten folgt, daß der angefochtene Entscheid, indem er für das vom Audienzrichter in Zürich gemäß Art. 85 Sch. u. K. Ges. erlassene Erkenntnis die Rechtsöffnung verweigert, auf einer zu engen Auslegung des Art. 81 Abs. 2 beruht und daher als bundesrechtswidrig aufzuheben ist; erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Luzern vom 29. August 1903 auf gehoben.