Art. 3 BV, Art. 4 BV; cantonal back taxes and tax penalty against heirs domiciled in another canton. A canton does not infringe another canton’s sovereignty when it merely determines a tax claim relating to a period during which the taxpayer was subject to its fiscal jurisdiction; extraterritorial enforcement is required for a constitutional encroachment. The question whether a later cantonal tax statute has entered into force is a matter of cantonal law interpretation not reviewable as denial of justice unless manifestly arbitrary (consid. 2). Waiver cannot be inferred solely from non-exercise of the claim over time (consid. 3). A cantonal public-law tax claim may be subject to the limitation period established by the statute and its settled interpretation; absence of a contrary cantonal rule precludes reliance on federal civil-law limitation provisions by analogy only where the cantonal regime governs (consid. 4). Where the taxpayer withholds decisive documents, the authority may make a probability assessment of the concealed amount without acting arbitrarily (consid. 5).
Diese Verfügung des Finanzdepartements wurde auf Beschwerde der Rekurrenten hin durch Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 30. Mai 1903 bestätigt. In der Be gründung wird u. a. ausgeführt: Die Forderung an Nachsteuer und Steuerbuße beruhe auf dem alten Steuergesetze vom Jahre 1849, da das neue Steuergesetz von 1898 noch nicht in Kraft getreten sei. 53 desselben bestimme nämlich, daß das Gesetz in Kraft trete nach Annahme durch das Volk und daß es vom Regierungsrate in Vollzug zu setzen sei. Das letztere sei noch nicht geschehen, da die zur Vollziehung notwendigen Vorarbeiten Liegenschaftenkatastertaxation noch nicht beendet seien. Was den Betrag anbetreffe, so sei die Berechnung des Finanzdeparte ments allerdings bloß eine annähernde und könne nicht anders sein, da die verlangte Einsicht in die Privatinventur vom Jahre 1888 verweigert werde. Der Regierungsrat erkläre sich aber bereit, die Rechnung zu berichtigen, falls die Privatinventur noch nach träglich eingereicht werde. Im übrigen wird die Begründung des Entscheides, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sein. B. Gegen diesen Entscheid hat der Bezirksrat Pfäffikon als Vormundschaftsbehörde rechtzeitig den staatsrechtlichen Nekurs beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, es sei der Entscheid als bundesverfassungswidrig aufzuheben. Eine Verletzung von Art. 3 B. V. soll darin liegen, daß eine thurgauische Behörde gegen die Rekurrenten, obgleich diese der Hoheit des Kantons jurgau nicht mehr unterstehen, eine Steuerforderung dekretiert habe. Die Nachsteuer sowohl als die Steuerbuße seien Ansprüche, die erst von dem Moment an existent würden, wo sie der Staat geltend mache. Die Geltendmachung solcher Forderungen sei aber nur zulässig gegenüber einer der Staatshoheit unterstehenden Person oder Erbschaft, also nicht gegenüber einer Person, die außerhalb des Staates wohne oder gegenüber einer auswärts fällig werdenden Erbschaft. Der angefochtene Entscheid überschreite also das Hoheitsrecht und den Bereich der Staatsgewalt des Kantons Thurgau. Weiterhin wird eine Verletzung des Art. 4 B. V. nach folgenden Richtungen geltend gemacht: a. Der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er sich auf das nicht mehr in Kraft stehende Steuergesetz von 1849 stütze. Es sei eine Umgehung des neuen Gesetzes, daß dasselbe 6 Jahre nach seiner Annahme durch das Volk noch nicht in Vollzug erklärt worden sei, angeblich, weil der Liegenschaftenkataster noch nicht vollständig vorliege. Die Anwendung des alten Gesetzes geschehe zum Nachteil der Rekurrenten, da nach dem neuen Gesetze die Nachsteuer nur noch auf 10 und nicht mehr auf 20 Jahre zurück berechnet werde. b. Der angefochtene Entscheid setze sich über den Einwand der Rekurrenten hinweg, daß die thurgauischen Behörden vorliegend durch konkludente Handlungen auf die Geltendmachung von Nach steuern verzichtet hätten, einmal dadurch, daß sie im Jahre 1888 nach dem Tode des Ehemannes Ottiker kein amtliches Inventar aufgenommen hätten, obgleich sie hiezu gesetzlich (thurg. Erbges. 46 Abs. 3 u. 3 d. thurg. Ges. betr. die Handänd. u. Stempel gebühr u. 8 d. Vollz. Verordng. hiezu) verpflichtet gewesen wären, und sodann dadurch, daß sie die Familie Ottiker im Jahre 1902 unbehelligt ihren thurgauischen Besitz habe liquidieren und fort ziehen lassen. c. Die Rückberechnung der Nachsteuer auf 20 Jahre sei will kürlich. Auch wenn das Gesetz von 1849 zur Anwendung kommen sollte, so enthalte es doch keinerlei Fristbestimmung. Es komme daher die 10jährige Verjährung des Obligationenrechts zur An wendung, was des nähern ausgeführt wird. d. Die Ansätze des Finanzdepartements beruhten zugestandener maßen auf reiner Supposition und seien daher willkürlich. Über die 10 letzten Jahre sei dem Regierungsrate eine auf Grund der Geschäftsbücher angefertigte Vermögensaufstellung vorgelegt wor den; auch stünden die betreffenden Bücher den thurgauischen Be hörden für eine neue Berechnung zur Verfügung. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau trägt auf Ab weisung des Rekurses an; in Erwägung:
Behörden ihres Wohnsitzes (Kt. Zürich) hierüber zu entscheiden hätten, das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt ausgesprochen, daß Art. 59 Abs. 1 sich nur auf privatrechtliche Ansprüche, dagegen weder auf strafrechtliche Bußenforderungen, noch sonstwie auf öffentlich rechtliche, speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche beziehe, sondern daß Ansprüche dieser Art der Ent scheidung der Behörden desjenigen Kantons unterliegen, dessen Gesetzgebung sie entspringen (s. Amtl. Samml., XVIII, S. 28, Erw. 1 und die dort citierten Entsch.) vielmehr wird dem Kanton Thurgau unter Berufung auf Art. 3 der B. V. überhaupt das Recht abgesprochen, den fraglichen Anspruch gegen die im Kanton Zürich wohnenden Rekurrenten zu erheben, da er damit über den Bereich seiner Hoheitsrechte, seiner Staatsgewalt, hin ausgreife. Wenn nun auch nach der Praxis des Bundesgerichts zu einer derartigen Anfechtung nicht nur eine Kantonsregierung, sondern auch der durch die angebliche Überschreitung der Hoheits schranken verletzte Private berechtigt ist (s. Amtl. Samml., XXIV
daß der fragliche Anspruch nicht verjährt sei, eine Rechtsverweige rung. Sie stützt sich nämlich auf den Wortlaut des Steuergesetzes ( 41), wonach der fehlbare Steuerpflichtige das Vorenthaltene samt Verzugszinsen vollständig und den fünffachen Betrag des Vorenthaltenen als Strafe nachzubezahlen hat, welche Bestimmung, wie der Regierungsrat berichtet, in 54jähriger konstanter Praxis dahin verstanden worden ist, daß die Nachsteuer ohne zeitliche Beschränkung für so viele Jahre geschuldet wird, als eine Defrau dation nachweisbar ist. Es bedarf keiner Begründung, daß diese Auslegung nicht willkürlich ist, zumal auch die Rekurrenten keine entgegenstehende Bestimmung des kantonalen Rechts, dem solche öffentlich rechtliche Forderungen auch in Bezug auf die Verjährung unterstehen (Art. 146 Abs. 3 O. R.) haben nennen können. 5. Gänzlich unverständlich ist endlich der letzte Beschwerdegrund: Die Aufstellung des Finanzdepartements über das Anwachsen des Vermögens seit dem Jahre 1883 sei willkürlich. Da die Zürcher Vor mundschaftsbehörden die Einsicht in die Privatinventur verweigern und da selbstverständlich der von den Rekurrenten vorgelegte Aus zug aus den Geschäftsbüchern nicht als maßgebend für den Stand des Vermögens, das ja nur zu einem kleinen Teil im Geschäfte zu stecken brauchte, sein konnte, blieb dem Finanzdepartement nichts anderes übrig, als eine Wahrscheinlichkeitsrechnung zu machen, deren Berichtigung jedoch in Aussicht gestellt ist, falls die Privat inventur noch nachträglich eingereicht wird. Die Rekurrenten (bezw. die Vormundschaftsbehörde) haben es also in der Hand, falls sie sich durch die erwähnte Aufstellung beschwert fühlen, deren Be richtigung durchzusetzen; dagegen steht es ihnen nicht zu, sich wegen Rechtsverweigerung zu beschweren, so lange sie die Heraus gabe der Privatinventur verweigern; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.