BGE 29 I 397
BGE 29 I 397Bge03.12.1850Originalquelle öffnen →
Grundsätzen, noch aus positivem Korporationsrecht. Es sei aller¬ dings richtig, daß die Unehelichen nach den meisten Gesetzgebungen dem Heimatrecht der Mutter folgten. Damit sei aber nicht aus¬ geschlossen, daß ein Recht, wie das zugerische Korporationsbürger¬ recht, auf die ununterbrochene eheliche Abstammung beschränkt sei. Es sei nichts unnatürliches, wenn die rechtmäßigen Korporations¬ genossen den Nutzen nicht mit Leuten teilen wollten, deren Vater kein Korporationsbürger gewesen sei. Und was nun das positive Korporationsrecht anbetreffe, so stehe fest, daß in den zugerischen Korporationen die unehelichen Nachkommen das Korporations¬ bürgerecht nicht ererbten. Speziell in der Korporation Zug sei dies seit Alters geltendes Recht. B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und gleichzeitig den Entscheid an den Großen Rat des Kantons Zug weitergezogen. Mit Rücksicht auf die letztere Rechtsvorkehr beschloß das Bundesgericht am 23. Oktober 1902, es sei auf den Rekurs zur Zeit nicht einzutreten, in der Meinung, daß, falls der Große Rat sich in Sachen unzuständig erklären sollte, den Rekurrenten das Rekursrecht gewahrt sei und einem erneuten Rekurs die Ein¬ rede der Verspätung nicht sollte entgegengehalten werden können. Der Große Rat ist im April 1903 (das genaue Datum ist den Akten nicht zu entnehmen) auf die Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 31. Mai 1903 haben die Rekurrenten ihre Beschwerde beim Bundesgericht erneuert und den Antrag gestellt, es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzu¬ heben und festzustellen, daß die Korporationsgemeinde Zug pflichtig sei, das Korporationsbürgerrecht der Rekurrenten anzuerkennen und ihnen den bis anhin vorenthaltenen Bürgernutzen zu ge¬ vähren. Der Rekurs wird auf eine Verletzung des Verfassungs¬ grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 B.=V.) gestützt, und es wird zur Begründung des längern ausgeführt, daß die Nichtan¬ erkennung der Rekurrenten als vollberechtigte Korporationsbürger wegen ihrer unehelichen Abstammung von Korporationsbürgerinnen eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung sei. Außerdem wer¬ den als verletzt bezeichnet das Bundesgesetz betreffend die Heimat¬ losigkeit vom 3. Dezember 1850 (unter Berufung auf verschiedene Beschlüsse des Bundesrates), ferner § 128 des Gemeindegesetzes, wonach kein rechtmäßiger Anteilhaber am Genossengut durch regle¬ mentarische Bestimmungen der Genossenversammlung desselben ver¬ lustig erkärt werden kann, sowie die §§ 73, 74 und 267 P.=G., wonach uneheliche Kinder den angeborenen Geschlechtsnamen der Mutter tragen, deren Heimatgemeinde als Bürger angehören, alle persönlichen Rechte gleich den ehelichen Kindern genießen und ihre Mutter beerben. C. Der Regierungsrat des Kantons Zug und die Korpora¬ tionsgemeinde Zug haben auf Abweisung des Rekurses angetragen, und zwar im wesentlichen aus den im angefochtenen Entscheid bereits angeführten Gründen. Zum Beschwerdegrund der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 B.=V.) wird in der Vernehmlassung des Regierungsrates noch bemerkt, daß jenes Prinzip vorliegend deshalb nicht verletzt sei, weil zwischen ehelichen Kindern eines Korporationsbürgers und unehelichen Kindern einer Korpora¬ tionsbürgerin ein erheblicher tatsächlicher Unterschied bestehe, der eine verschiedene rechtliche Behandlung nach dem internen Recht einer öffentlich=rechtlichen Korporation ebenso gut rechtfertige, wie im Privatrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
haben, entzieht sich dagegen der Nachprüfung des Bundesgerichts. 2. Die zugerischen Korporationsgemeinden sind zwar nach positivem kantonalem Recht, wie das Bundesgericht schon im Falle Nußbaumer und Konsorten (Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 52, Erw. 2, S. 386) festgestellt hat, Gebilde des öffentlichen Rechts, deren Organisation durch Verfassung und Gesetz bestimmt ist. Sie sind aber seit der Kantonsverfassung von 1848 von den Ortsbürgergemeinden völlig getrennt. Ihre Bedeutung beschränkt sich gegenwärtig auf die Verwaltung des Korporationsvermögens zum möglichsten Vorteil der Genossen, unter welche der Jahres¬ ertrag als sogenannter Korporationsnutzen verteilt wird. Das Korporationsbürgerrecht hat demnach trotz seines öffentlich=recht¬ lichen Charakters wesentlich nur noch vermögensrechtliche Bedeutung. (Siehe auch Rechtsgutachten von Dr. Stadlin=Graf, Zeitschrift für schweiz. Recht, Bd. XIX, S. 35 ff.) Die Heimatberechtigung in einer zugerischen Gemeinde ist allerdings die Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Korporationsgemeinde, aber die erstere bedingt die letztere noch keineswegs. Es gibt zahlreiche Bürger, die der Korporationsgemeinde nicht angehören; ja es gibt Bürgergemein¬ den, in denen überhaupt keine Korporationsgemeinden bestehen. Damit ist nun aber bereits gesagt, daß eine Verletzung des Bundesgesetzes die Heimatlosigkeit betreffend vorliegend nicht in Frage kommen kann, da die Bestimmungen dieses Gesetzes nur auf das Kantons= und Gemeindebürgerrecht Bezug und mit der Frage, ob eine Person in einer anderweitigen öffentlich=rechtlichen. Korporation als Mitglied zuzulassen ist, nichts zu tun haben. Es treffen daher auch die von den Rekurrenten angerufenen, zum Zwecke der Vollziehung jenes Gesetzes ergangenen Bundesrats¬ beschlüsse (B.=Bl. 1873, II, S. 71 ff.; Geschäftsbericht 1883, S. 580 ff.) hier in keiner Weise zu. 3. Was die behauptete Verfassungsverletzung anbetrifft, so fordert das in Art. 4 B.=V. enthaltene Prinzip der Rechtsgleich¬ heit nach ständiger Praxis keine absolut gleiche Behandlung der Bürger, ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse, sondern es fordert gleiche Behandlung nur unter der Voraussetzung der Gleichheit der erheblichen tatsächlichen Ver¬ hältnisse. Eine Verschiedenheit der Verhältnisse in solchen tatsäch¬ lichen Momenten, welche nach anerkannten Grundsätzen der gel¬ tenden Rechts= und Staatsordnung für die Normierung gerade des bestimmten Rechtsgebietes, um welches es sich handelt, von Erheblichkeit sind, rechtfertigt auch eine verschiedene rechtliche Be¬ handlung (siehe namentlich Amtl. Samml., Bd. VI, S. 172 Nun ist die uneheliche Geburt zweifellos eine wenigstens für wisse Rechtsgebiete erhebliche Tatsache im angegebenen Sinne. läßt sich eine verschiedene Normierung der Verhältnisse der ehe¬ lichen und unehelichen Kinder im Erbrecht und Familienrecht ein¬ fach nicht umgehen, und es ist klar, daß hiegegen die Verfassungs¬ garantie der Rechtsgleichheit nicht angerufen werden kann. Ebenso zweifellos ist, daß für andere Gebiete, zumal des öffentlichen Rechts, der Tatsache der unehelichen Geburt keine Erheblichkeit zukommt, eine ungleiche Behandlung hier also sich mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verträgt. Es frägt sich, wie es sich in dieser Beziehung mit der Mitgliedschaft bei der Korpora¬ tion Zug verhält. Nun ist bereits bemerkt worden, daß das positive kantonale Recht die zugerischen Korporationen als Verbandspersönlichkeiten des öffentlichen Rechts behandelt. Das autonome, interne Ver¬ bandsrecht der Korporation Zug bildet daher einen Bestandteil der öffentlichen Rechtsordnung, und das Verhältnis der Genossen zur Korporation ist publizistischer Natur. Dessenungeachtet ist aber die Mitgliedschaft ihrem Wesen nach ein reines Vermö¬ gensrecht, wie gleichfalls bereits hervorgehoben wurde. Ihre Be¬ deutung erschöpft sich im Anteil am Korporationsvermögen und an dessen Verwaltung, sowie im Anspruch auf den jährlichen Korporationsnutzen. Wenn nun das Verbandsrecht der Korpo¬ ration Zug bestimmt, daß die Rechtsnachfolge in die Mitglied¬ schaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft durch außereheliche Ab¬ stammung, insbesondere von einem weiblichen Mitgliede, nicht vermittelt wird, so kann hiegegen vom bundesrechtlichen Stand¬ punkte der Rechtsgleichheit aus nicht eingeschritten werden; denn die Frage, ob die Geburt schlechthin oder nur die eheliche Gebur die Rechtsnachfolge in ein derartiges Vermögensrechtsverhältnis oder dessen Erwerb bewirkt, ist mit der andern Frage nach der Rechtsstellung der Unehelichen in Bezug auf die familien= und
namentlich die erbrechtlichen Verhältnisse nahe verwandt und ge¬ hört daher einem Rechtsgebiet an, für dessen Normierung der Unterschied ehelicher und unehelicher Abstammung nach allgemein anerkannten Grundsätzen prinzipiell von Erheblichkeit ist. Es konnte daher auch das Verbandsrecht der Korporation Zug bei der Regelung jener Frage auf diesen Unterschied abstellen, ohne damit gegen das Verfassungsprinzip der Rechtsgleichheit zu ver¬ stoßen. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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