Art. 106-109 SchKG; Gewahrsam an gepfändeten Sachen im Drittanspruchsverfahren: Gewahrsam bedeutet faktische Herrschaft über die Sache und nicht ein eigentums- oder besitzrechtliches Verhältnis im zivilrechtlichen Sinn. Wird einem Dritten die Bewirtschaftung und Verwaltung einer Liegenschaft samt Wohnhaus übertragen, so begründet dies ohne weitere Anhaltspunkte weder ein Miet- noch Pachtverhältnis noch einen Gewahrsam des Beauftragten an den in der Liegenschaft befindlichen Gegenständen. Behält die Eigentümerin Wohnsitz und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die Sachen, bleibt ihr Gewahrsam bestehen; das Betreibungsamt hat daher nach Art. 109 SchKG vorzugehen (consid. 1-3).
nicht dem betriebenen Schuldner, sondern der Rekurrentin zuerkannt werden. Zunächst befinden sich die Objekte in dem festgestellter maßen der Rekurrentin eigentümlich gehörenden und von ihr be wohnten Hause. Daß dieses Haus und der damit verbundene Liegenschaftskomplex dem betriebenen Schuldner von der Rekur rentin in Miete bezw. Pacht gegeben worden sei, nimmt auch die Vorinstanz nicht als erstellt an. Die dahingehende Behauptung der Rekursgegnerschaft ist schon deshalb zurückzuweisen, weil sie sich mit dem wesentlichen Inhalte der von dieser Partei produ zierten Vollmacht vom 6. August 1902 nicht vereinbaren läßt. Denn wenn laut dieser Urkunde die Rekurrentin den betriebenen Schuldner zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaft mit Wohnhaus ermächtigt und erklärt, die auf diese Verwaltung bezüglichen gütlichen und rechtlichen Schritte des Schuldners als für sie rechtsverbindlich anerkennen zu wollen, so schließt ein der artiges Auftrags und Stellvertretungsverhältnis die Möglichkeit eines zwischen den beiden Teilen bestehenden Miet bezw. Pacht vertrages aus, da bei einem solchen der Schuldner die Verwaltungs handlungen im persönlichen, nicht in fremdem Namen und Inte resse vornehmen würde. Allerdings ist im Schlußpassus der frag lichen Erklärung, widersprechend ihrem sonstigen Wortlaute, bei nebens die Rede von Pachtzinsvergütung für Grundstücke und Wohnung . Dies vermag aber den wesentlichen Inhalt des Schrift stückes nicht zu entkräften, um so weniger, als es im übrigen an jedem aktenmäßigen Anhaltspunkte für ein wirkliches Pachtver hältnis fehlt. Muß man aber der Urkunde vom 6. August 1902 die erwähnte Bedeutung einer Beauftragung und Bevollmächtigung des Schuldners zur Verwaltung der Liegenschaft und zur recht lichen Vertretung der Eigentümerin, soweit eine solche hiebei er forderlich ist, beimessen, so läßt sich jedenfalls aus dieser Urkunde nicht, wie die Vorinstanz glaubt, ein schlüssiges Argument zu Gunsten eines Gewahrsamsverhältnisses des Schuldners an den darin befindlichen Objekten ableiten. Die zwischen der Rekurrentin und dem Schuldner begründeten Rechtsbeziehungen haben lediglich obligatorischen Charakter, betreffen dagegen das dingliche Verhält nis zu der Liegenschaft und den darin befindlichen Gegenständen nicht. Dadurch, daß die Rekurrentin die Liegenschaft in der an gegebenen Weise der Verwaltung eines Dritten anvertraut, begibt sie sich weder des Rechtes, darüber jederzeit unmittelbar selbst zu verfügen, noch ist ihr auch bloß die faktische Möglichkeit einer solchen jederzeitigen Verfügung benommen, da sie nach wie vor auf der Liegenschaft wohnt und auf dieselbe und die darauf be findlichen Gegenstände nach wie vor in der gleich unmittelbare Weise einzuwirken vermag. Nach all dem kann also durch Bestellung des Verwalters in dem zu Gunsten der Rekurrentin be stehenden Gewahrsamsverhältnis eine Anderung nicht eingetreten sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demnach das Betreibungs amt Wallenstadt angewiesen, im fraglichen Widerspruchsverfahren nach Art. 109 B. G. vorzugehen.