- Entscheid vom 26. September 1903
in Sachen Gujer.
Einspruchsverfahren, Art. 106-109 Sch.- u. K.-Ges. Gewahrsam 1an
der gepfändeten Sache; Anwendbarkeit von Art. 106 oder Art. 109
leg. cit.?
A. Am 10./16. März 1903 wurde gegen Heinrich Gujer in
Wallenstadt Pfändung vorgenommen und in dieselbe eine Anzahl
Beweglichkeiten einbezogen, welche sich damals im Wohnhaus auf
Glums der Tochter des Pfändungsschuldners, Elise Gujer, be
fanden, von derselben als ihr Eigentum angesprochen und von
ihrem Vater auch als solches bezeichnet wurden. Die betreibende
Gläubigerin, Frau Pauline Gujer, bestritt diese Drittansprache.
Das Betreibungsamt Wallenstadt, von der Ansicht ausgehend,
Vater Gujer sei Mieter jenes Hauses und habe deshalb Gewahr
sam an den fraglichen Gegenständen, sandte an Elife Gujer als
Drittansprecherin die Klageaufforderung gemäß Art. 107 B. G.
Elise Gujer betrat hiegegen den Beschwerdeweg, indem sie behauptete,
im Gewahrsam der fraglichen Objekte zu sein, und beantragte,
demgemäß die betreibende Gläubigerin im Sinne von Art. 109
B. G. zur Klageinreichung aufzufordern.
B. Beide Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die obere Auf
sichtsbehörde bemerkt in ihrem Entscheide vom 3. August 1903:
Sie habe die Frage, in wessen Gewahrsam sich die gepfändeten
Gegenstände befinden, schon anläßlich derer am 16./18. September
1902 vorangegangener Arrestnahme durch Beschwerdeerkenntnis
vom 26./27. Februar 1903 entschieden, und da sich das Gewahr
samsverhältnis seither nicht geändert habe, liege auch kein Grund
vor, von ihrer damaligen Ansicht, wonach der Schuldner Gujer
den Gewahrsam der Objekte habe, abzugehen.
Jenes frühere Beschwerdeerkenntnis stützt sich in tatsächlicher
Beziehung auf eine vom 6. August 1902 datierte Vollmacht der
Elise Gujer, die vom Vertreter der Arrestgläubigerin Pauline
Gujer produziert worden war und die folgenden Wortlaut hat:
Die Unterzeichnete, als kanzleiische Besitzerin der Liegenschaft
Gums bei Wallenstadt, erteilt hiemit auf unbestimmte Zeit ihrem
Vater Heinrich Gujer zur Bierhalle daselbst, alle Vollmacht zur
Bewirtschaftung und Verwaltung der mir zustehenden Liegenschaft
mit Wohnhaus. Er ist für solche Verwaltung von mir ermächtigt
zu jedem bezüglichen gütlichen oder rechtlichen Schritte und seine
bezüglichen Maßnahmen sind von mir zum voraus als rechts
verbindlich auch für mich erklärt. Vorausbedingung bleibt nur,
daß für allfällige hierwegen entstehende Kosten der Bevollmächtigte
allein aufzukommen hat auf Rechnung für Pachtzinsvergütung
für Grundstücke und Wohnung, wofür dann besondere Verein
barung gelte. Kosten dürfen keine mir berechnet werden.
In rechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeentscheid vom 26. und
- Februar 1903 darauf ab, daß der Gewahrsam im Sinne der
Art. 106/109 B. G. laut bundesrechtlicher Praxis (Archiv V 92
als faktische Herrschaft über eine Sache zu gelten habe, und daß
die durch jene Vollmacht erfolgte Einräumung der Bewirtschaftung
und Verwaltung der Liegenschaft mit Wohnhaus an den be
triebenen Schuldner eine Herrschaft dieser Art darstelle, und ins
besondere nicht etwa bloß ein gemeinsamer Besitz des Schuldners
und der Drittansprecherin bestehe.
C. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
- August 1903 richtet sich der vorliegende, innert Frist einge
reichte Rekurs der Elise Gujer, worin dieselbe, an ihrem Be
schwerdeantrag festhaltend, um Anordnung des Verfahrens nach
Art. 109 B. G. nachsucht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse Umgang genommen; die Rekursopponentin, nunmehr
Erbmasse der Pauline Gujer, läßt auf Abweisung des Rekurses
antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheide darauf ab, daß nach
bundesrechtlicher Praxis der Gewahrsam gemäß Art. 106/109
B. G. kein eigentliches Besitzesverhältnis im Rechtssinne erfordere,
vielmehr die bloße Innehabung, die tatsächliche Herrschaft über die
betreffende Sache genüge. Aber auch hievon ausgegangen, muß
nach der Aktenlage der Gewahrsam an den streitigen Objekten
nicht dem betriebenen Schuldner, sondern der Rekurrentin zuerkannt
werden. Zunächst befinden sich die Objekte in dem festgestellter
maßen der Rekurrentin eigentümlich gehörenden und von ihr be
wohnten Hause. Daß dieses Haus und der damit verbundene
Liegenschaftskomplex dem betriebenen Schuldner von der Rekur
rentin in Miete bezw. Pacht gegeben worden sei, nimmt auch die
Vorinstanz nicht als erstellt an. Die dahingehende Behauptung
der Rekursgegnerschaft ist schon deshalb zurückzuweisen, weil sie
sich mit dem wesentlichen Inhalte der von dieser Partei produ
zierten Vollmacht vom 6. August 1902 nicht vereinbaren läßt.
Denn wenn laut dieser Urkunde die Rekurrentin den betriebenen
Schuldner zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaft
mit Wohnhaus ermächtigt und erklärt, die auf diese Verwaltung
bezüglichen gütlichen und rechtlichen Schritte des Schuldners als
für sie rechtsverbindlich anerkennen zu wollen, so schließt ein der
artiges Auftrags und Stellvertretungsverhältnis die Möglichkeit
eines zwischen den beiden Teilen bestehenden Miet bezw. Pacht
vertrages aus, da bei einem solchen der Schuldner die Verwaltungs
handlungen im persönlichen, nicht in fremdem Namen und Inte
resse vornehmen würde. Allerdings ist im Schlußpassus der frag
lichen Erklärung, widersprechend ihrem sonstigen Wortlaute, bei
nebens die Rede von Pachtzinsvergütung für Grundstücke und
Wohnung . Dies vermag aber den wesentlichen Inhalt des Schrift
stückes nicht zu entkräften, um so weniger, als es im übrigen an
jedem aktenmäßigen Anhaltspunkte für ein wirkliches Pachtver
hältnis fehlt. Muß man aber der Urkunde vom 6. August 1902
die erwähnte Bedeutung einer Beauftragung und Bevollmächtigung
des Schuldners zur Verwaltung der Liegenschaft und zur recht
lichen Vertretung der Eigentümerin, soweit eine solche hiebei er
forderlich ist, beimessen, so läßt sich jedenfalls aus dieser Urkunde
nicht, wie die Vorinstanz glaubt, ein schlüssiges Argument zu
Gunsten eines Gewahrsamsverhältnisses des Schuldners an den
darin befindlichen Objekten ableiten. Die zwischen der Rekurrentin
und dem Schuldner begründeten Rechtsbeziehungen haben lediglich
obligatorischen Charakter, betreffen dagegen das dingliche Verhält
nis zu der Liegenschaft und den darin befindlichen Gegenständen
nicht. Dadurch, daß die Rekurrentin die Liegenschaft in der an
gegebenen Weise der Verwaltung eines Dritten anvertraut, begibt
sie sich weder des Rechtes, darüber jederzeit unmittelbar selbst zu
verfügen, noch ist ihr auch bloß die faktische Möglichkeit einer
solchen jederzeitigen Verfügung benommen, da sie nach wie vor
auf der Liegenschaft wohnt und auf dieselbe und die darauf be
findlichen Gegenstände nach wie vor in der gleich unmittelbare
Weise einzuwirken vermag. Nach all dem kann also durch
Bestellung des Verwalters in dem zu Gunsten der Rekurrentin be
stehenden Gewahrsamsverhältnis eine Anderung nicht eingetreten sein.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demnach das Betreibungs
amt Wallenstadt angewiesen, im fraglichen Widerspruchsverfahren
nach Art. 109 B. G. vorzugehen.