Art. 13, 15, 21 SchKG; scope of supervisory review and binding force of supervisory decisions; a supervisory order unlawfully fixing the plaintiff role in bankruptcy proceedings may be annulled in full even if only some affected creditors complained. Unlike ordinary civil judgments, supervisory decisions are not governed by strict inter partes res judicata; the supervisory authorities may and must restore the lawful procedural situation ex officio. Where a bankruptcy office erroneously set a lawsuit deadline to assignee creditors instead of against the vindicating third parties, the annulment of that order operates objectively for all assignee creditors, if the reasons and dispositif contain no limiting reservation (consid. 2). A partial annulment that would split identical claims among different procedural roles and parallel proceedings is inadmissible as incompatible with the orderly conduct of bankruptcy administration (consid. 2).
die Abtretung der Masserechte erfolgt war, nämlich die Spar und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger in Entlebuch und Franz Hofstetter daselbst, gegen die Verfügung vom 23./27. Mai 1902 Beschwerde erhoben mit dem (hier nicht mehr in Betracht kom menden) Begehren, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 242 B. G. bezüglich der streitigen Vindikationsobjekte zu verschieben, bis ein anderweitiger diese Objekte betreffender Prozeß erledigt sei, und mit dem weitern Begehren, die Klagefrist des Art. 242 B. G. alsdann nicht ihnen, den Beschwerdeführern, sondern den Dritt ansprechern René Fröhlich und Konsorten anzusetzen, weil nicht diese, sondern die Masse sich im Gewahrsam der vindizierten Ob jekte befände. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts dagegen, an welche sie weitergezogen wurde, erkannte unterm 22. November 1902 in Sachen wie folgt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und das Kon kursamt Entlebuch, unter Aufhebung feiner Verfügung vom 27. Mai 1902, angehalten, hinsichtlich der Ansprache von Fröh lich und Konsorten nach Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zu verfahren, dies ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß. In Erwägung 1 dieses Entscheides wird zunächst ausgeführt, daß die Beschwerdeführer soweit abzuweisen seien, als sie Ver schiebung der Fristansetzung bis zur Erledigung des oberwähnten anderweitigen Vindikationsprozesses verlangen. Anderseits fährt sodann Erwägung 2 fort kann für die Erledigung des Hauptbeschwerdepunktes, daß nicht den Cessionaren der Massa ansprüche, sondern den Vindikanten Fröhlich und Konsorten eine Klagefrist hätte gesetzt werden sollen, nichts darauf ankommen, daß eine Anzahl der Gläubiger, denen die Massarechte abgetreten worden sind, die Verfügung der Konkursverwaltung befolgend, gegen Fröhlich und Konsorten Klage eingeleitet hat. Denn wenn von mehreren, die durch eine Verfügung betroffen werden, ein zelne dieselbe hinnehmen, so wird dadurch das Recht der andern, dieselbe auf dem Beschwerdewege anzufechten, nicht berührt. Auch müssen, wird weiter erklärt, von den Konkursgläubigern jedenfalls diejenigen, zu deren Gunsten die Abtretung nach Art. 260 vor genommen wurde, als legitimiert gelten, die von der Konkurs verwaltung verfügte Fristansetzung in der in Frage stehenden Be ziehung anzufechten. Erwägung 3 setzt sodann auseinander: Fröh lich und Konsorten hätten gegenüber der Masse einen förmlichen Eigentumsanspruch erhoben und damit selbst zugegeben, daß nicht sie den Gewahrsam an den vindizierten Gegenständen hätten, woraus folge, daß sie, nicht die Masse, bezw. die Cessionare der letztern, klagend auftreten müssen. Dies führt zu dem Schluß, wird endlich bemerkt, daß die Konkursverwaltung den Ansprechern eine Klagefrist von zehn Tagen hätte setzen sollen, weshalb der Rekurs in dieser Beziehung geschützt werden muß. C. Auf diesen Entscheid hin gelangten die heutigen 12 Rekur renten, Josef Segesser und Konsorten, an die Konkursverwaltung im Konkurse Felder mit dem Begehren, sie möge den Vindikanten Fröhlich und Konsorten auch gegenüber ihnen, Josef Segesser und Konsorten, Frist zur Klageinreichung ansetzen. Mit Ver fügung vom 13. Februar 1903 lehnte die Konkursverwaltung dies ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, ihre frühere Verfügung vom 23./27. Mai 1902, wodurch die Klagefrist den Cessionaren der Masse angesetzt worden war, sei gegenüber Josef Segesser und Konsorten in Rechtskraft erwachsen, da sie sich hie gegen nicht beschwert hätten, und der Entscheid des Bundesgerichtes habe nur die Folge, daß die drei andern Cessionare, welche gegen jene Verfügung Beschwerde geführt hatten, nun nicht zur Klage angehalten werden können. Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Ent lebuch) hob infolge Beschwerde von Josef Segesser und Konsorten die Verfügung der Konkursverwaltung vom 13. Februar 1903 auf und verhielt die Konkursverwaltung, eine Fristansetzung an Fröhlich und Konsorten in dem Sinne zu erlassen, daß diese gegen alle Cessionare der Masserechte klagend aufzutreten hätten. Dagegen bestätigte mit Entscheid vom 15. Juni 1903 die kan tonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs der Konkursverwaltung die angefochtene Verfügung derselben und hob demnach das erstinstanz liche Beschwerdeerkenntnis wieder auf. Dieser oberinstanzliche Ent scheid geht davon aus, daß das bundesgerichtliche Erkenntnis vom 22. November 1902 nur unter den Parteien Recht geschaffen, die
übrigen Cessionare und nunmehrigen Beschwerdeführer also nicht berührt habe, wie denn auch dieses Erkenntnis die von ihm ver fügte Fristansetzung als wirkungslos für den hängenden Prozeß bezeichne und damit wohl sagen wolle, die Situation, sowie die Verteilung der Parteirollen bei den heutigen Opponenten auf Grund der konkursamtlichen Verfügung d. d. 23./27. Mai 1902 werde dadurch nicht alteriert und es könne daher der hängige Prozeß auch seinen Fortgang nehmen. D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet sich der vorliegende rechtzeitig eingereichte Rekurs von Josef Se gesser und Konforten, der dahin schließt, das Erkenntnis der erst instanzlichen Aufsichtsbehörde zu beschützen und Klagfristansetzung im Sinne dieses Erkenntnisses anzuordnen. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, ohne weitere Be merkungen, Abweisung des Rekurses. Im gleichen Sinne schließen die von der Konkursverwaltung und den Vindikanten Fröhlich und Konforten eingereichten Vernehmlassungen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung
in Hinsicht auf die heutigen Rekurrenten aussprechen will, ergibt sich im weitern daraus, daß nur diese Lösung den Bedürfnissen der Praxis und einer richtigen Würdigung der Sachlage ent sprechen konnte. Im Betreibungs und Konkursprozesse können eben nicht schlechthin die Grundsätze des Civilprozesses über die res judicata zur Anwendung kommen, da die Rekursinstanzen mit weitergehenden Rechten ausgestattet sind, als die Gerichte im gewöhnlichen Civilprozeßverfahren. Die Aufsichtsbehörden sind in ihren Verfügungen an die Anträge der Parteien nicht gebunden und sogar jederzeit berechtigt, von Amteswegen einzuschreiten (Art. 13, 15 und 21 B. G.; Archiv II, 52; III, 127; V, 22; E. B. XXIII, 1, Nr. 54, S. 404/5; Nr. 61, S. 431). Ob also hier alle oder nur einzelne jener 18 Konkursgläubiger gegen die fragliche Verfügung den Beschwerdeweg betreten haben, konnte dafür, daß die Verfügung im ganzen aufgehoben werden mußte, sobald sie sich als unrichtig und den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren widersprechend erwies, von keinem Belang sein. Die Aufsichtsbehörden hatten das Erforderliche anzuordnen, um das durch jene Verfügung in Verwirrung gebrachte Verfahren wieder in die richtigen Bahnen zu leiten, und das war offensicht lich nur in der Weise möglich, daß nunmehr Fröhlich und Kon sorten gegenüber allen Massecessionaren die Klägerrolle zugewiesen wurde. Eine bloß partielle Aufhebung der konkursamtlichen Ver fügung dagegen hätte notwendig die größten Schwierigkeiten und unlösliche Konflikte für die Beteiligten und für die weitere Durch führung des Konkursverfahrens zur Folge gehabt, indem nun über die nämliche Frage zwei Prozesse zu führen gewesen wären, wobei der eine Teil der (auf den gleichen Rechtsgrund sich stü tzenden) Massecessionare in einem dieser Prozesse als Kläger, der andere Teil in dem andern Prozesse dagegen als Beklagte hätte auftreten und sich ferner möglicherweise die beiden Prozesse in verschiedenen Kantonen hätten abspielen müssen. 3. Übrigens ließe sich noch fragen, ob das Konkursamt legiti miert gewesen ist, den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde an die kantonale Oberinstanz weiterzuziehen und ob letztere also nicht schon aus diesem Grunde jenen Entscheid hätte aufrecht halten sollen. Eine nähere Prüfung dieses Punktes erscheint indessen nach den vorangehenden Erwägungen nicht mehr als nötig. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Verfügung der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wieder aufrecht gestellt.