- Entscheid vom 19. September 1903 in Sachen
Segesser und Konsorten.
Umfang der Rechtskraft der Entscheide der Aufsichtsbehörden.
Stellung derselben. Art. 13, 15, 21 Sch.- u. K.-Ges. Interpretation eines
bundesgerichtlichen Entscheides, welcher auf Beschwerde einiger Masse
Cessionare im Sinne des Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. hin eine Fristan
setzung an sie zur Einklagung (gemäss Art. 242 Sch.- u. K.-Ges.) als
unzulässig aufgehoben hatte. Wirkung für alle Abtretungsgläubiger.
A. Im Konkurse des Otto Felder, Wirts auf Farnbühlbad zu
Werthenstein, beanspruchten René Fröhlich Felder in Dietikon und
Konsorten, gestützt auf einen Kaufvertrag vom 10./23. Mai 1900,
das Hoteletablissement mit sämtlichem Mobiliar als Eigentum. Die
Konkursverwaltung verzichtete darauf, diese Vindikation zu bestreiten,
und trat die bezüglichen Masserechte im Sinne von Art. 260 B. G.
an 18 Konkursgläubiger, darunter die heutigen 12 Rekurrenten
Josef Segesser und Konsorten, ab, wobei sie den Cessionaren
gleichzeitig, mit Verfügung vom 23./27. Mai 1902, eine Frist
von 10 Tagen zur gerichtlichen Einklagung der abgetretenen
Rechte ansetzte, ansonst Verzicht auf die Geltendmachung derselben
angenommen werde. Von jenen 18 Gläubigern kamen die heutigen
12 Rekurrenten dieser Aufforderung nach und strengten gegen
René Fröhlich und Konsorten beim Bezirksgericht Entlebuch Klage
an mit dem Begehren auf Aufhebung des Kaufes vom 10./23. Mai
1900 und Admassierung der Kaufsgegenstände im Sinne vor
zugsweiser Befriedigung der Kläger nach Art. 260 Abs. 2 B. G.
Die Beklagten Fröhlich und Konsorten erhoben die Einrede, die
luzernischen Gerichte seien in Sachen nicht kompetent, wurden aber
damit von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Gegen den
bezüglichen obergerichtlichen Entscheid führten darauf die Beklagten
wegen Verletzung des Art. 59 B. V. staatsrechtliche Beschwerde
beim Bundesgericht, deren Behandlung sistiert wurde, bis die Frage
abgeklärt sei, ob die der Klage zu Grunde liegende Fristansetzung
der Konkursverwaltung überhaupt zu Recht bestehe.
B. Anderseits hatten nämlich 3 jener 18 Gläubiger, an welche
die Abtretung der Masserechte erfolgt war, nämlich die Spar
und Leihkasse Entlebuch, Gebrüder Giger in Entlebuch und Franz
Hofstetter daselbst, gegen die Verfügung vom 23./27. Mai 1902
Beschwerde erhoben mit dem (hier nicht mehr in Betracht kom
menden) Begehren, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 242
B. G. bezüglich der streitigen Vindikationsobjekte zu verschieben,
bis ein anderweitiger diese Objekte betreffender Prozeß erledigt sei,
und mit dem weitern Begehren, die Klagefrist des Art. 242 B. G.
alsdann nicht ihnen, den Beschwerdeführern, sondern den Dritt
ansprechern René Fröhlich und Konsorten anzusetzen, weil nicht
diese, sondern die Masse sich im Gewahrsam der vindizierten Ob
jekte befände.
Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts
dagegen, an welche sie weitergezogen wurde, erkannte unterm
22. November 1902 in Sachen wie folgt: Der Rekurs wird
im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und das Kon
kursamt Entlebuch, unter Aufhebung feiner Verfügung vom
27. Mai 1902, angehalten, hinsichtlich der Ansprache von Fröh
lich und Konsorten nach Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes
zu verfahren, dies ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß.
In Erwägung 1 dieses Entscheides wird zunächst ausgeführt,
daß die Beschwerdeführer soweit abzuweisen seien, als sie Ver
schiebung der Fristansetzung bis zur Erledigung des oberwähnten
anderweitigen Vindikationsprozesses verlangen. Anderseits
fährt sodann Erwägung 2 fort kann für die Erledigung des
Hauptbeschwerdepunktes, daß nicht den Cessionaren der Massa
ansprüche, sondern den Vindikanten Fröhlich und Konsorten eine
Klagefrist hätte gesetzt werden sollen, nichts darauf ankommen,
daß eine Anzahl der Gläubiger, denen die Massarechte abgetreten
worden sind, die Verfügung der Konkursverwaltung befolgend,
gegen Fröhlich und Konsorten Klage eingeleitet hat. Denn wenn
von mehreren, die durch eine Verfügung betroffen werden, ein
zelne dieselbe hinnehmen, so wird dadurch das Recht der andern,
dieselbe auf dem Beschwerdewege anzufechten, nicht berührt. Auch
müssen, wird weiter erklärt, von den Konkursgläubigern jedenfalls
diejenigen, zu deren Gunsten die Abtretung nach Art. 260 vor
genommen wurde, als legitimiert gelten, die von der Konkurs
verwaltung verfügte Fristansetzung in der in Frage stehenden Be
ziehung anzufechten. Erwägung 3 setzt sodann auseinander: Fröh
lich und Konsorten hätten gegenüber der Masse einen förmlichen
Eigentumsanspruch erhoben und damit selbst zugegeben, daß nicht
sie den Gewahrsam an den vindizierten Gegenständen hätten,
woraus folge, daß sie, nicht die Masse, bezw. die Cessionare
der letztern, klagend auftreten müssen. Dies führt zu dem Schluß,
wird endlich bemerkt, daß die Konkursverwaltung den Ansprechern
eine Klagefrist von zehn Tagen hätte setzen sollen, weshalb der
Rekurs in dieser Beziehung geschützt werden muß.
C. Auf diesen Entscheid hin gelangten die heutigen 12 Rekur
renten, Josef Segesser und Konsorten, an die Konkursverwaltung
im Konkurse Felder mit dem Begehren, sie möge den Vindikanten
Fröhlich und Konsorten auch gegenüber ihnen, Josef Segesser
und Konsorten, Frist zur Klageinreichung ansetzen. Mit Ver
fügung vom 13. Februar 1903 lehnte die Konkursverwaltung
dies ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, ihre frühere
Verfügung vom 23./27. Mai 1902, wodurch die Klagefrist den
Cessionaren der Masse angesetzt worden war, sei gegenüber Josef
Segesser und Konsorten in Rechtskraft erwachsen, da sie sich hie
gegen nicht beschwert hätten, und der Entscheid des Bundesgerichtes
habe nur die Folge, daß die drei andern Cessionare, welche gegen
jene Verfügung Beschwerde geführt hatten, nun nicht zur Klage
angehalten werden können.
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Ent
lebuch) hob infolge Beschwerde von Josef Segesser und Konsorten
die Verfügung der Konkursverwaltung vom 13. Februar 1903
auf und verhielt die Konkursverwaltung, eine Fristansetzung an
Fröhlich und Konsorten in dem Sinne zu erlassen, daß diese gegen
alle Cessionare der Masserechte klagend aufzutreten hätten.
Dagegen bestätigte mit Entscheid vom 15. Juni 1903 die kan
tonale Aufsichtsbehörde auf Rekurs der Konkursverwaltung die
angefochtene Verfügung derselben und hob demnach das erstinstanz
liche Beschwerdeerkenntnis wieder auf. Dieser oberinstanzliche Ent
scheid geht davon aus, daß das bundesgerichtliche Erkenntnis vom
22. November 1902 nur unter den Parteien Recht geschaffen, die
übrigen Cessionare und nunmehrigen Beschwerdeführer also nicht
berührt habe, wie denn auch dieses Erkenntnis die von ihm ver
fügte Fristansetzung als wirkungslos für den hängenden Prozeß
bezeichne und damit wohl sagen wolle, die Situation, sowie die
Verteilung der Parteirollen bei den heutigen Opponenten auf
Grund der konkursamtlichen Verfügung d. d. 23./27. Mai 1902
werde dadurch nicht alteriert und es könne daher der hängige
Prozeß auch seinen Fortgang nehmen.
D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde richtet
sich der vorliegende rechtzeitig eingereichte Rekurs von Josef Se
gesser und Konforten, der dahin schließt, das Erkenntnis der erst
instanzlichen Aufsichtsbehörde zu beschützen und Klagfristansetzung
im Sinne dieses Erkenntnisses anzuordnen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, ohne weitere Be
merkungen, Abweisung des Rekurses. Im gleichen Sinne schließen
die von der Konkursverwaltung und den Vindikanten Fröhlich
und Konforten eingereichten Vernehmlassungen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
- Der Entscheid des Rekurses hängt ausschließlich von der
Beantwortung der Frage ab, welche Auslegung dem Dispositiv
des bundesgerichtlichen Erkenntnisses vom 22. November 1902 in
dem zwischen den Parteien streitigen Punkte zu geben sei, d. h.
davon, ob das Bundesgericht mit genanntem Erkenntnis die Ver
fügung des Konkursamtes Entlebuch vom 27. Mai 1902 habe in
toto aufheben wollen, oder nur so weit sie sich an die damaligen
Rekurrenten, Spar und Leihkasse Entlebuch und Konsorten, ge
richtet hatte d. h. als diesen Frist zur Klageinreichung angesetzt
worden war.
- Materiell ist nun offenbar die Interpretation, welche die
kantonale Aufsichtsbehörde jenem Urteilsdispositive gegeben hat,
eine verfehlte, und demnach der das Beschwerdebegehren schützende
Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde gutzuheißen. Zu
diesem Schlusse nötigt schon der Umstand, daß das Dispositiv in
allgemeiner, vorbehaltsloser Weise von der Aufhebung der Ver
fügung vom 27. Mai 1902 spricht. So hätte sich das Gericht
nicht ausgedrückt und nicht ausdrücken können, wenn es Willens
gewesen wäre, die Verfügung für einen Teil der Gläubiger, die
jenigen, welche nicht dagegen Beschwerde geführt hatten, in Kraft
bestehen zu lassen, sondern es hätte zweifellos der die Aufhebung
aussprechenden Erklärung eine in letzterem Sinne einschränkende
Fassung gegeben. Sodann machen auch die Motive nirgends einen
solchen Vorbehalt, sondern reden durchwegs von der Eigentums
ansprache des René Fröhlich und Konsorten und von den diese
Ansprache bestreitenden Gläubigern im allgemeinen, ohne unter
den letztern die im damaligen Beschwerdeverfahren beteiligten her
vorzuheben. Wenn ferner das Dispositiv von einer Begründet
erklärung im Sinne der Erwägungen spricht, so betrifft die letzter
Restriktion, wie aus Erwägung 1 und dem Schlußsatz von Er
wägung 3 zur Evidenz erhellt, das hier nicht in Frage stehende
Begehren bezüglich Verschiebung des Verfahrens. Völlig zu
Unrecht zieht endlich die kantonale Aufsichtsbehörde für ihre Aus
legung den Schlußpassus des Dispositives bei, der erklärt, daß
das angeordnete Verfahren nach Art. 242 B. G. ohne Rücksicht
auf den hängigen Prozeß zu erfolgen habe. Das kann sprachlich
und logisch nur den Sinn haben, daß das Amt bei der ihm ob
liegenden neuen Ansetzung der Klagfrist in allen Beziehungen so
zu verfahren habe, als ob überhaupt noch kein Prozeß pendent
sei, d. h. daß es die Klagaufforderung in der gleichen Weise er
lassen müsse, wie es sie korrekter Weise von Anfang an hätte er
lassen sollen, nämlich auch zu Gunsten der heutigen Rekurrenten.
Dem gegenüber ist es unverständlich, wenn die Vorinstanz den
erwähnten Passus: ohne Rücksicht auf den hängigen Prozeß
dahin auslegt, daß dieser Prozeß, da die heutigen Rekurrenten
durch den bundesgerichtlichen Entscheid nicht berührt werden, auch
seinen Fortgang nehmen könne . Darüber hatte ja das Bundes
gericht damals nicht zu entscheiden, welchen Einfluß die von ihm
dem Konkursamt auferlegte Anordnung auf jenen Prozeß haben
werde. Es konnte und wollte mit jenem Passus lediglich dem
Konkursamt Direktiven in dem Sinne geben, daß der hängige
Prozeß für das Amt bei Erlaß der Verfügung keine Rolle spielen
dürfe.
Daß der Entscheid des Bundesgerichtes eine objektive Wirkung
ausüben, die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 1902 auch
in Hinsicht auf die heutigen Rekurrenten aussprechen will, ergibt
sich im weitern daraus, daß nur diese Lösung den Bedürfnissen
der Praxis und einer richtigen Würdigung der Sachlage ent
sprechen konnte. Im Betreibungs und Konkursprozesse können
eben nicht schlechthin die Grundsätze des Civilprozesses über die
res judicata zur Anwendung kommen, da die Rekursinstanzen
mit weitergehenden Rechten ausgestattet sind, als die Gerichte im
gewöhnlichen Civilprozeßverfahren. Die Aufsichtsbehörden sind in
ihren Verfügungen an die Anträge der Parteien nicht gebunden
und sogar jederzeit berechtigt, von Amteswegen einzuschreiten
(Art. 13, 15 und 21 B. G.; Archiv II, 52; III, 127; V, 22;
E. B. XXIII, 1, Nr. 54, S. 404/5; Nr. 61, S. 431). Ob also
hier alle oder nur einzelne jener 18 Konkursgläubiger gegen die
fragliche Verfügung den Beschwerdeweg betreten haben, konnte
dafür, daß die Verfügung im ganzen aufgehoben werden mußte,
sobald sie sich als unrichtig und den gesetzlichen Vorschriften über
das Verfahren widersprechend erwies, von keinem Belang sein.
Die Aufsichtsbehörden hatten das Erforderliche anzuordnen, um
das durch jene Verfügung in Verwirrung gebrachte Verfahren
wieder in die richtigen Bahnen zu leiten, und das war offensicht
lich nur in der Weise möglich, daß nunmehr Fröhlich und Kon
sorten gegenüber allen Massecessionaren die Klägerrolle zugewiesen
wurde. Eine bloß partielle Aufhebung der konkursamtlichen Ver
fügung dagegen hätte notwendig die größten Schwierigkeiten und
unlösliche Konflikte für die Beteiligten und für die weitere Durch
führung des Konkursverfahrens zur Folge gehabt, indem nun
über die nämliche Frage zwei Prozesse zu führen gewesen wären,
wobei der eine Teil der (auf den gleichen Rechtsgrund sich stü
tzenden) Massecessionare in einem dieser Prozesse als Kläger, der
andere Teil in dem andern Prozesse dagegen als Beklagte hätte
auftreten und sich ferner möglicherweise die beiden Prozesse in
verschiedenen Kantonen hätten abspielen müssen.
3. Übrigens ließe sich noch fragen, ob das Konkursamt legiti
miert gewesen ist, den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde an
die kantonale Oberinstanz weiterzuziehen und ob letztere also nicht
schon aus diesem Grunde jenen Entscheid hätte aufrecht halten
sollen. Eine nähere Prüfung dieses Punktes erscheint indessen nach
den vorangehenden Erwägungen nicht mehr als nötig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung
des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde, die Verfügung der
erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde wieder aufrecht gestellt.