Assigned estate claim prevails in bankruptcy distribution

BGE 29 I 367Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.12.1902Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In the bankruptcy of Robert Schürmann, the bankruptcy office recognized a third-party vindication of an ideelle half-share in a property and, after no objection, assigned the estate rights to creditor Ida Koffel under Art. 260 SchKG. The sale proceeds were then distributed to Koffel, after costs and a small woman’s property claim of Luise Schürmann. Luise Schürmann appealed, arguing that the remaining CHF 1,092.20 should go to her as privileged creditor. The Federal Supreme Court held that the unchallenged Art. 260 assignment controlled the later distribution and dismissed the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 260 SchKG; distribution of proceeds after assignment of estate rights to a creditor. If the bankruptcy office has recognized a vindication and, without objection, assigned the estate rights to a creditor under Art. 260 SchKG, the assignee may invoke that procedural basis in the subsequent distribution of the recovered proceeds. The decisive point is the unchallenged assignment and the successful enforcement action brought on that basis; the distribution stage is not the place to requalify the original claim or to question whether a different procedural treatment might once have been possible. Art. 260 SchKG concerns authorization to conduct litigation on one's own risk and account, not a civil-law assignment of the underlying claim (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen Schürmann Eichenberger. Verteilung im Konkurse. Ergebnis eines einem Konkursgläubiger nach Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. abgetretenen Anspruches. I. In einem über Robert Schürmann, Maurer in Zürich eröffneten summarischen Konkursverfahren wurde unter anderm in das Aktivenverzeichnis aufgenommen: Die ideelle Hälfte einer in Adelboden bei Wykon (Kanton Luzern) gelegenen Liegen schaft, welch' letztere vom Kridaren im Jahre 1894 gemeinsam mit Hermann Schürmann käuflich erworben worden war. Das Konkursprotokoll enthält (auf S. 7) unter der Überschrift Ei gentumsansprachen die Angabe, daß Rechtsanwalt Wüest in Zürich laut Eingabe Nr. 1 namens des Vaters des Gemein schuldners, Robert Schürmann, den genannten Liegenschaftsanteil gestützt auf einen Abtretungsvertrag vom 19. Dezember 1899 vindiziere, und daran anschließend eine Verfügung der Konkurs verwaltung, dahin lautend: Diese Vindikation werde anerkannt. Von genannter Anerkennung wurde, wie aus S. 4 des Protokolls ersichtlich ist, den sämtlichen Konkursgläubigern Mitteilung ge macht und ihnen eine zehntägige Frist angesetzt, um im Sinne von Art. 260 B. G. Abtretung der Massarechte zu verlangen Ein dahingehendes Begehren stellte innert jener Frist nur die Konkursgläubigerin Ida Koffel in Adelboden, worauf die Kon kursverwaltung am 19. Juni 1902 dem Robert Schürmann, Vater, Frist bis zum 29. d. M. ansetzte, um gegen Ida Koffel Klage auf Anerkennung des Eigentums einzureichen, ansonst sein Anspruch verwirkt sei. Auf dies hin erhob dann Schürmann vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich Klage mit dem Begehren, die Beklagte Ida Koffel für verpflichtet zu erklären, den vom Kläger im Kon kurse Schürmann geltend gemachten Anspruch auf Zufertigung der fraglichen ideellen Liegenschaftshälfte anzuerkennen. Unterm 19. September 1902 wies der Einzelrichter die Klage angebrachtermaßen ab, indem er sich in seinem ( nicht weiter

gezogenen ) Entscheide auf den Standpunkt stellte: Die Klage sei nach dem Rechtsbegehren in Form eines Kollokationsstreites anhängig gemacht worden, während die Konkursverwaltung die Ansprache als Eigentumsansprache behandelt und im Sinne von Art. 242 bezw. durch Fristansetzung im Sinne des Art. 107 B. G. erledigt habe. Die Klage sei also ohne Rücksicht auf den Kollo kationsplan eingeleitet worden. Damit fehle die formelle Grund lage des Prozesses und könnte von einer Rechtskraft des Urteils ür den Kollokationsplan keine Rede sein. Zudem habe es Kläger unterlassen, einen Schadensersatzanspruch wegen Nichthaltung des Vertrages geltend zu machen und solchen ziffermäßig anzugeben. II. Am 11. Oktober 1902 beauftragte das Konkursamt von Zürich dasjenige von Reiden mit der Verwertung des fraglichen Liegenschaftsanteils, welche am 22. November 1902 erfolgte und einen Erlös von 1426 Fr. 70 Cts. ( über die angewiesenen Pfandforderungen hinaus ) ergab. Bezüglich dieses Betrages stellte das Konkursamt Zürich eine Verteilungsliste in der Weise auf, daß es nach Deckung der Kosten von 29 Fr. 10 Cts. zu nächst 305 Fr. 40 Ets. der Ehefrau des Gemeinschuldners, Luise Schürmann geb. Eichenberger, an ihre Frauengutsforderung zu wies, den Rest von 1092 Fr. 20 Cts. aber der Ida Koffel als Prozeßgewinn an ihre 2419 Fr. 20 Cts. betragende Konkurs forderung. III. Gegen diese Verteilung erhob Frau Schürmann Beschwerde mit dem Antrage, die genannien 1092 Fr. 20 Cts. ihr als privilegierter Gläubigerin zuzuteilen. Von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, erneuerte Frau Schürmann ihr Beschwerdebegehren durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig ist, ob die 1092 Fr. 20 Cts., welche einen Teil des Erlöses der fraglichen Liegenschaftshälfte bilden, der Rekurrentin oder der Rekursgegnerin als Konkursdividende zuzuweisen seien. Es handelt sich also ausschließlich um eine Frage der Verteilung im Konkurse, um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Konkurs gläubigern, während der Drittansprecher Robert Schürmann, Vater, dem vorliegenden Beschwerdeverfahren fernsteht und durch dasselbe nicht betroffen wird. Das Konkursamt hat nun die er wähnte Summe dann mit Recht der Rekursgegnerin Koffel zu geteilt, wenn sich die Summe als das Ergebnis aus der Geltend machung eines der Rekursgegnerin abgetretenen Masseanspruches nach Art. 260 B. G. darstellt, indem alsdann der Rekursgegnerin ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung im Sinne dieses Artikels zusteht. Bei der Prüfung dieses Punktes erscheint als ausschlaggebend, daß das Konkursamt die Eingabe Schürmanns als Vindikation behandelte, diese Vindikation als solche, als ein seitigen Anspruch, und, wie nicht bestritten, unter Wahrung der Rechte der Einzelgläubiger aus Art. 260, anerkannte und der Re kursgegnerin die Masserechte gegenüber dieser Vindikation im Sinne genannten Artikels abtrat, ohne daß gegen das genannte Vorgehen von irgend einer Seite, und speziell von Seite der heutigen Re kurrentin, ein Einspruch erfolgt wäre. Danach muß es bei dieser rechtlichen Grundlage für das spätere Verfahren, insbesondere für die Verteilung, sein Bewenden haben und kann es bei letzterer nicht mehr darauf ankommen, ob in der Eingabe Schürmanns seinerzeit nicht richtiger Weise die Anmeldung einer nicht auf eine Geldzahlung gehenden Konkursforderung gemäß Art. 211 B. G. nämlich des obligatorischen Rechtes auf Zufertigung der Liegenschaftshälfte ) zu erblicken gewesen wäre und ob und in welcher Art für den Fall, daß man sich einem zweiseitigen Ver trag gegenübersah, das eine andere Behandlung der Sache erfor dert und namentlich die Zulässigkeit einer Abtretung nach Art. 260 B. G. ausgeschlossen haben würde. Die Rekursgegnerin kann sich vielmehr nunmehr, bei der konkursmäßigen Festsetzung ihres Ver teilungsbetreffnisses, auf diese unangefochten gebliebene Abtretung berufen, auf Grund welcher sie den vom Drittansprecher Schür mann angestrengten Prozeß aufgenommen und darin ein günstiges Incidentalurteil erstritten hat, welches Urteil die Verwertung des Streitobjektes und die Admassierung seines Erlöses zur Folge hatte. Was die Behauptung betrifft, es handle sich im vorliegenden Falle um eine Abtretung rein prozessualischer Bestreitungsrechte", auf die Art. 260 nicht zutreffe, so hätte diesbezüglich bereits bei der Einladung des Konkursamtes an die Gläubiger, die Abtretung

verlangen, Beschwerde geführt werden sollen. Übrigens geht die Rekurrentin mit der genannten Behauptung gänzlich fehl: Der hier in Frage stehenden Abtretung liegt vielmehr ein materielles Recht zu Grunde, nämlich das (behauptete) Miteigentumsrecht des Gemeinschuldners an der Liegenschaft, insoweit die Masse kraft ihrer konkursrechtlichen Befugnisse (ihres Beschlagrechtes) darüber verfügen kann (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXVII, 2, Nr. 15, S. 131 ff. ). Der bundesgerichtliche Entscheid vom 22. Dezember 1902 in Sachen Konkursmasse Eduard Schädeli , welchen die Rekurrentin für ihre gegenteilige Auffassung anruft, deckt sich mit dem vorliegenden keineswegs. Die damals vom Gläubiger verlangte Abtretung betraf das Recht der Masse, in einem Kollokations prozesse auf Zulassung einer angemeldeten Konkursforderung den ihr ungünstigen ( d. h. ihre Bestreitung dieser Forderung ab weisenden ) Entscheid an die zuständige Oberinstanz weiterzu ziehen, betraf also einen Fall, der vom hier gegebenen rechtlich durchaus verschieden ist. Im übrigen beruhen die Ausführungen der Rekurrentin auf einer Verkennung der Bedeutung der Ab tretung des Art. 260. Dieselbe ist nicht eine Abtretung materiell rechtlicher Natur im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Cession, sondern eine Bevollmächtigung zur Prozeßführung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rechnungsablegung gegenüber der Masse (vergl. die schon citierten zwei Urteile, speziell S. 9 desjenigen in Sachen Konkursmasse Schädeli). Damit erledigt sich ohne weiteres der Einwand, die Rekursgegnerin könne doch nicht, wie die Vorinstanz annehme, das ihr abgetretene Vermögensrecht im fremden Namen, nämlich im Namen der Masse geltend machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

bankruptcy distributionassigned estate rightsvindicationpreferential satisfactionproperty sharelitigation authorization

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 1,092.20 from the property sale had to be distributed to Luise Schürmann as privileged creditor or to Ida Koffel as beneficiary of an Art. 260 SchKG assignment.

Extrahierter Entscheid

The amount was properly allocated to Ida Koffel because it resulted from an unchallenged assignment of the estate's rights under Art. 260 SchKG, which entitled her to preferential satisfaction from the recovery.

Extrahierte Begründung

The bankruptcy office had treated the father's claim as a vindication, recognized it, and assigned the estate rights to Koffel without objection. That procedural basis governed the later lawsuit and the distribution; the nature of the original claim could no longer be recharacterized at the distribution stage.

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