- Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen
Schürmann Eichenberger.
Verteilung im Konkurse. Ergebnis eines einem Konkursgläubiger
nach Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. abgetretenen Anspruches.
I. In einem über Robert Schürmann, Maurer in Zürich
eröffneten summarischen Konkursverfahren wurde unter anderm
in das Aktivenverzeichnis aufgenommen: Die ideelle Hälfte einer
in Adelboden bei Wykon (Kanton Luzern) gelegenen Liegen
schaft, welch' letztere vom Kridaren im Jahre 1894 gemeinsam
mit Hermann Schürmann käuflich erworben worden war. Das
Konkursprotokoll enthält (auf S. 7) unter der Überschrift Ei
gentumsansprachen die Angabe, daß Rechtsanwalt Wüest in
Zürich laut Eingabe Nr. 1 namens des Vaters des Gemein
schuldners, Robert Schürmann, den genannten Liegenschaftsanteil
gestützt auf einen Abtretungsvertrag vom 19. Dezember 1899
vindiziere, und daran anschließend eine Verfügung der Konkurs
verwaltung, dahin lautend: Diese Vindikation werde anerkannt.
Von genannter Anerkennung wurde, wie aus S. 4 des Protokolls
ersichtlich ist, den sämtlichen Konkursgläubigern Mitteilung ge
macht und ihnen eine zehntägige Frist angesetzt, um im Sinne
von Art. 260 B. G. Abtretung der Massarechte zu verlangen
Ein dahingehendes Begehren stellte innert jener Frist nur die
Konkursgläubigerin Ida Koffel in Adelboden, worauf die Kon
kursverwaltung am 19. Juni 1902 dem Robert Schürmann,
Vater, Frist bis zum 29. d. M. ansetzte, um gegen Ida Koffel
Klage auf Anerkennung des Eigentums einzureichen, ansonst sein
Anspruch verwirkt sei.
Auf dies hin erhob dann Schürmann vor dem Einzelrichter des
Bezirksgerichtes Zürich Klage mit dem Begehren, die Beklagte
Ida Koffel für verpflichtet zu erklären, den vom Kläger im Kon
kurse Schürmann geltend gemachten Anspruch auf Zufertigung
der fraglichen ideellen Liegenschaftshälfte anzuerkennen.
Unterm 19. September 1902 wies der Einzelrichter die Klage
angebrachtermaßen ab, indem er sich in seinem ( nicht weiter
gezogenen ) Entscheide auf den Standpunkt stellte: Die Klage
sei nach dem Rechtsbegehren in Form eines Kollokationsstreites
anhängig gemacht worden, während die Konkursverwaltung die
Ansprache als Eigentumsansprache behandelt und im Sinne von
Art. 242 bezw. durch Fristansetzung im Sinne des Art. 107 B. G.
erledigt habe. Die Klage sei also ohne Rücksicht auf den Kollo
kationsplan eingeleitet worden. Damit fehle die formelle Grund
lage des Prozesses und könnte von einer Rechtskraft des Urteils
ür den Kollokationsplan keine Rede sein. Zudem habe es Kläger
unterlassen, einen Schadensersatzanspruch wegen Nichthaltung des
Vertrages geltend zu machen und solchen ziffermäßig anzugeben.
II. Am 11. Oktober 1902 beauftragte das Konkursamt von
Zürich dasjenige von Reiden mit der Verwertung des fraglichen
Liegenschaftsanteils, welche am 22. November 1902 erfolgte und
einen Erlös von 1426 Fr. 70 Cts. ( über die angewiesenen
Pfandforderungen hinaus ) ergab. Bezüglich dieses Betrages
stellte das Konkursamt Zürich eine Verteilungsliste in der Weise
auf, daß es nach Deckung der Kosten von 29 Fr. 10 Cts. zu
nächst 305 Fr. 40 Ets. der Ehefrau des Gemeinschuldners, Luise
Schürmann geb. Eichenberger, an ihre Frauengutsforderung zu
wies, den Rest von 1092 Fr. 20 Cts. aber der Ida Koffel als
Prozeßgewinn an ihre 2419 Fr. 20 Cts. betragende Konkurs
forderung.
III. Gegen diese Verteilung erhob Frau Schürmann Beschwerde
mit dem Antrage, die genannien 1092 Fr. 20 Cts. ihr als
privilegierter Gläubigerin zuzuteilen.
Von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, erneuerte Frau
Schürmann ihr Beschwerdebegehren durch rechtzeitig eingereichten
Rekurs vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Streitig ist, ob die 1092 Fr. 20 Cts., welche einen Teil des
Erlöses der fraglichen Liegenschaftshälfte bilden, der Rekurrentin
oder der Rekursgegnerin als Konkursdividende zuzuweisen seien.
Es handelt sich also ausschließlich um eine Frage der Verteilung
im Konkurse, um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Konkurs
gläubigern, während der Drittansprecher Robert Schürmann,
Vater, dem vorliegenden Beschwerdeverfahren fernsteht und durch
dasselbe nicht betroffen wird. Das Konkursamt hat nun die er
wähnte Summe dann mit Recht der Rekursgegnerin Koffel zu
geteilt, wenn sich die Summe als das Ergebnis aus der Geltend
machung eines der Rekursgegnerin abgetretenen Masseanspruches
nach Art. 260 B. G. darstellt, indem alsdann der Rekursgegnerin
ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung im Sinne dieses
Artikels zusteht. Bei der Prüfung dieses Punktes erscheint als
ausschlaggebend, daß das Konkursamt die Eingabe Schürmanns
als Vindikation behandelte, diese Vindikation als solche, als ein
seitigen Anspruch, und, wie nicht bestritten, unter Wahrung der
Rechte der Einzelgläubiger aus Art. 260, anerkannte und der Re
kursgegnerin die Masserechte gegenüber dieser Vindikation im Sinne
genannten Artikels abtrat, ohne daß gegen das genannte Vorgehen
von irgend einer Seite, und speziell von Seite der heutigen Re
kurrentin, ein Einspruch erfolgt wäre. Danach muß es bei dieser
rechtlichen Grundlage für das spätere Verfahren, insbesondere für
die Verteilung, sein Bewenden haben und kann es bei letzterer
nicht mehr darauf ankommen, ob in der Eingabe Schürmanns
seinerzeit nicht richtiger Weise die Anmeldung einer nicht auf eine
Geldzahlung gehenden Konkursforderung gemäß Art. 211 B. G.
nämlich des obligatorischen Rechtes auf Zufertigung der
Liegenschaftshälfte ) zu erblicken gewesen wäre und ob und in
welcher Art für den Fall, daß man sich einem zweiseitigen Ver
trag gegenübersah, das eine andere Behandlung der Sache erfor
dert und namentlich die Zulässigkeit einer Abtretung nach Art. 260
B. G. ausgeschlossen haben würde. Die Rekursgegnerin kann sich
vielmehr nunmehr, bei der konkursmäßigen Festsetzung ihres Ver
teilungsbetreffnisses, auf diese unangefochten gebliebene Abtretung
berufen, auf Grund welcher sie den vom Drittansprecher Schür
mann angestrengten Prozeß aufgenommen und darin ein günstiges
Incidentalurteil erstritten hat, welches Urteil die Verwertung des
Streitobjektes und die Admassierung seines Erlöses zur Folge hatte.
Was die Behauptung betrifft, es handle sich im vorliegenden Falle
um eine Abtretung rein prozessualischer Bestreitungsrechte", auf
die Art. 260 nicht zutreffe, so hätte diesbezüglich bereits bei der
Einladung des Konkursamtes an die Gläubiger, die Abtretung
verlangen, Beschwerde geführt werden sollen. Übrigens geht die
Rekurrentin mit der genannten Behauptung gänzlich fehl: Der
hier in Frage stehenden Abtretung liegt vielmehr ein materielles
Recht zu Grunde, nämlich das (behauptete) Miteigentumsrecht
des Gemeinschuldners an der Liegenschaft, insoweit die Masse kraft
ihrer konkursrechtlichen Befugnisse (ihres Beschlagrechtes) darüber
verfügen kann (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXVII, 2, Nr. 15,
S. 131 ff. ). Der bundesgerichtliche Entscheid vom 22. Dezember
1902 in Sachen Konkursmasse Eduard Schädeli , welchen die
Rekurrentin für ihre gegenteilige Auffassung anruft, deckt sich mit
dem vorliegenden keineswegs. Die damals vom Gläubiger verlangte
Abtretung betraf das Recht der Masse, in einem Kollokations
prozesse auf Zulassung einer angemeldeten Konkursforderung den
ihr ungünstigen ( d. h. ihre Bestreitung dieser Forderung ab
weisenden ) Entscheid an die zuständige Oberinstanz weiterzu
ziehen, betraf also einen Fall, der vom hier gegebenen rechtlich
durchaus verschieden ist. Im übrigen beruhen die Ausführungen
der Rekurrentin auf einer Verkennung der Bedeutung der Ab
tretung des Art. 260. Dieselbe ist nicht eine Abtretung materiell
rechtlicher Natur im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen
über die Cession, sondern eine Bevollmächtigung zur Prozeßführung
auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur
Rechnungsablegung gegenüber der Masse (vergl. die schon citierten
zwei Urteile, speziell S. 9 desjenigen in Sachen Konkursmasse
Schädeli). Damit erledigt sich ohne weiteres der Einwand, die
Rekursgegnerin könne doch nicht, wie die Vorinstanz annehme,
das ihr abgetretene Vermögensrecht im fremden Namen, nämlich
im Namen der Masse geltend machen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.