Art. 260 SchKG; distribution of proceeds after assignment of estate rights to a creditor. If the bankruptcy office has recognized a vindication and, without objection, assigned the estate rights to a creditor under Art. 260 SchKG, the assignee may invoke that procedural basis in the subsequent distribution of the recovered proceeds. The decisive point is the unchallenged assignment and the successful enforcement action brought on that basis; the distribution stage is not the place to requalify the original claim or to question whether a different procedural treatment might once have been possible. Art. 260 SchKG concerns authorization to conduct litigation on one's own risk and account, not a civil-law assignment of the underlying claim (consid. 2).
gezogenen ) Entscheide auf den Standpunkt stellte: Die Klage sei nach dem Rechtsbegehren in Form eines Kollokationsstreites anhängig gemacht worden, während die Konkursverwaltung die Ansprache als Eigentumsansprache behandelt und im Sinne von Art. 242 bezw. durch Fristansetzung im Sinne des Art. 107 B. G. erledigt habe. Die Klage sei also ohne Rücksicht auf den Kollo kationsplan eingeleitet worden. Damit fehle die formelle Grund lage des Prozesses und könnte von einer Rechtskraft des Urteils ür den Kollokationsplan keine Rede sein. Zudem habe es Kläger unterlassen, einen Schadensersatzanspruch wegen Nichthaltung des Vertrages geltend zu machen und solchen ziffermäßig anzugeben. II. Am 11. Oktober 1902 beauftragte das Konkursamt von Zürich dasjenige von Reiden mit der Verwertung des fraglichen Liegenschaftsanteils, welche am 22. November 1902 erfolgte und einen Erlös von 1426 Fr. 70 Cts. ( über die angewiesenen Pfandforderungen hinaus ) ergab. Bezüglich dieses Betrages stellte das Konkursamt Zürich eine Verteilungsliste in der Weise auf, daß es nach Deckung der Kosten von 29 Fr. 10 Cts. zu nächst 305 Fr. 40 Ets. der Ehefrau des Gemeinschuldners, Luise Schürmann geb. Eichenberger, an ihre Frauengutsforderung zu wies, den Rest von 1092 Fr. 20 Cts. aber der Ida Koffel als Prozeßgewinn an ihre 2419 Fr. 20 Cts. betragende Konkurs forderung. III. Gegen diese Verteilung erhob Frau Schürmann Beschwerde mit dem Antrage, die genannien 1092 Fr. 20 Cts. ihr als privilegierter Gläubigerin zuzuteilen. Von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, erneuerte Frau Schürmann ihr Beschwerdebegehren durch rechtzeitig eingereichten Rekurs vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Streitig ist, ob die 1092 Fr. 20 Cts., welche einen Teil des Erlöses der fraglichen Liegenschaftshälfte bilden, der Rekurrentin oder der Rekursgegnerin als Konkursdividende zuzuweisen seien. Es handelt sich also ausschließlich um eine Frage der Verteilung im Konkurse, um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Konkurs gläubigern, während der Drittansprecher Robert Schürmann, Vater, dem vorliegenden Beschwerdeverfahren fernsteht und durch dasselbe nicht betroffen wird. Das Konkursamt hat nun die er wähnte Summe dann mit Recht der Rekursgegnerin Koffel zu geteilt, wenn sich die Summe als das Ergebnis aus der Geltend machung eines der Rekursgegnerin abgetretenen Masseanspruches nach Art. 260 B. G. darstellt, indem alsdann der Rekursgegnerin ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung im Sinne dieses Artikels zusteht. Bei der Prüfung dieses Punktes erscheint als ausschlaggebend, daß das Konkursamt die Eingabe Schürmanns als Vindikation behandelte, diese Vindikation als solche, als ein seitigen Anspruch, und, wie nicht bestritten, unter Wahrung der Rechte der Einzelgläubiger aus Art. 260, anerkannte und der Re kursgegnerin die Masserechte gegenüber dieser Vindikation im Sinne genannten Artikels abtrat, ohne daß gegen das genannte Vorgehen von irgend einer Seite, und speziell von Seite der heutigen Re kurrentin, ein Einspruch erfolgt wäre. Danach muß es bei dieser rechtlichen Grundlage für das spätere Verfahren, insbesondere für die Verteilung, sein Bewenden haben und kann es bei letzterer nicht mehr darauf ankommen, ob in der Eingabe Schürmanns seinerzeit nicht richtiger Weise die Anmeldung einer nicht auf eine Geldzahlung gehenden Konkursforderung gemäß Art. 211 B. G. nämlich des obligatorischen Rechtes auf Zufertigung der Liegenschaftshälfte ) zu erblicken gewesen wäre und ob und in welcher Art für den Fall, daß man sich einem zweiseitigen Ver trag gegenübersah, das eine andere Behandlung der Sache erfor dert und namentlich die Zulässigkeit einer Abtretung nach Art. 260 B. G. ausgeschlossen haben würde. Die Rekursgegnerin kann sich vielmehr nunmehr, bei der konkursmäßigen Festsetzung ihres Ver teilungsbetreffnisses, auf diese unangefochten gebliebene Abtretung berufen, auf Grund welcher sie den vom Drittansprecher Schür mann angestrengten Prozeß aufgenommen und darin ein günstiges Incidentalurteil erstritten hat, welches Urteil die Verwertung des Streitobjektes und die Admassierung seines Erlöses zur Folge hatte. Was die Behauptung betrifft, es handle sich im vorliegenden Falle um eine Abtretung rein prozessualischer Bestreitungsrechte", auf die Art. 260 nicht zutreffe, so hätte diesbezüglich bereits bei der Einladung des Konkursamtes an die Gläubiger, die Abtretung
verlangen, Beschwerde geführt werden sollen. Übrigens geht die Rekurrentin mit der genannten Behauptung gänzlich fehl: Der hier in Frage stehenden Abtretung liegt vielmehr ein materielles Recht zu Grunde, nämlich das (behauptete) Miteigentumsrecht des Gemeinschuldners an der Liegenschaft, insoweit die Masse kraft ihrer konkursrechtlichen Befugnisse (ihres Beschlagrechtes) darüber verfügen kann (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXVII, 2, Nr. 15, S. 131 ff. ). Der bundesgerichtliche Entscheid vom 22. Dezember 1902 in Sachen Konkursmasse Eduard Schädeli , welchen die Rekurrentin für ihre gegenteilige Auffassung anruft, deckt sich mit dem vorliegenden keineswegs. Die damals vom Gläubiger verlangte Abtretung betraf das Recht der Masse, in einem Kollokations prozesse auf Zulassung einer angemeldeten Konkursforderung den ihr ungünstigen ( d. h. ihre Bestreitung dieser Forderung ab weisenden ) Entscheid an die zuständige Oberinstanz weiterzu ziehen, betraf also einen Fall, der vom hier gegebenen rechtlich durchaus verschieden ist. Im übrigen beruhen die Ausführungen der Rekurrentin auf einer Verkennung der Bedeutung der Ab tretung des Art. 260. Dieselbe ist nicht eine Abtretung materiell rechtlicher Natur im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Cession, sondern eine Bevollmächtigung zur Prozeßführung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur Rechnungsablegung gegenüber der Masse (vergl. die schon citierten zwei Urteile, speziell S. 9 desjenigen in Sachen Konkursmasse Schädeli). Damit erledigt sich ohne weiteres der Einwand, die Rekursgegnerin könne doch nicht, wie die Vorinstanz annehme, das ihr abgetretene Vermögensrecht im fremden Namen, nämlich im Namen der Masse geltend machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.