Art. 260 SchKG; assignment of estate claims against the debtor himself is inadmissible, and the same applies to his legal successor. The purpose of assignment under Art. 260 is the judicial assertion of the claim by individual creditors. Since no one can judicially pursue a claim against himself, the debtor lacks standing to demand assignment of claims directed against him. A transferee steps into the transferor’s legal position with all its benefits and defects and therefore cannot acquire a right that the transferor himself did not possess (consid. 1-2).
Der Rekurrent hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig aus Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei das Konkursamt anzuhalten, ihm die in Frage stehenden An sprüche ebenfalls abzutreten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht sind das Betreibungsamt und die Vorinstanzen da von ausgegangen, daß der Vater des Rekurrenten, obgleich er Konkursgläubiger ist, die Abtretung der Ansprüche der Masse gegen ihn im Sinne von Art. 260 nicht hätte verlangen können. Der ausschließliche Zweck der Abtretung solcher Ansprüche ist deren gerichtliche Geltendmachung durch die einzelnen Gläubiger. Nun ist aber klar, daß niemand einen Anspruch gegen sich selber gerichtlich geltend machen kann. Auch darin ist der kantonalen Aufsichtsbehörde beizupflichten, daß der Rekurrent nicht mehr Rechte gegenüber der Konkursmasse hat, als sein Vater gehabt hätte. Die Forderung des Vaters Heß an die Konkursmasse ist für diesen im Kollokationsplan festgestellt worden. Wenn er sie nun vor Austragung aller konkursrechtlichen Verhältnisse an den Rekurrenten abgetreten hat, so konnte die Wirkung nur die sein, daß er den Rekurrenten in seine Rechts stellung gegenüber der Masse mit allen ihren Vorzügen und Mängeln einsetzt. Zu diesen Mängeln gehört aber auch, daß der Vater Heß, weil die in Frage stehenden Ansprüche der Masse gegen ihn sich richteten, deren Abtretung im Sinne von Art. 260 nicht verlangen konnte. Es kann daher auch dem Rekurrenten dieses Recht nicht zustehen. Bei dieser Sachlage fallen Erörterungen über die Frage, ob die Cession des Vaters Heß an den Rekurrenten ernstlich oder simu liert war, als überflüssig dahin. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.