Art. 138 Ziff. 3, Art. 140 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 SchKG; Berichtigung des Lastenverzeichnisses nach der Steigerung. Der Faustpfandgläubiger eines zürcherischen Schuldbriefes ist bei Bestreitung des Grundpfandrechts selbständig zur Klage auf Anerkennung befugt und muss hiefür die Klagefrist erhalten; die dem bloßen früheren Schuldbriefgläubiger angesetzte Frist genügt nicht. Eine irrtümlich unterbliebene Fristansetzung kann nachgeholt werden, solange der Verwertungserlös noch nicht verteilt ist. Die Berichtigung des Lastenverzeichnisses ist nicht auf die Zeit vor der Gant beschränkt; sie darf jedoch die Rechte des Ersteigerers nicht beeinträchtigen, sondern wirkt nur auf die Verteilung des Erlöses bzw. den Kollokationsplan (consid. 1-2).
wiederum Frist zur Bestreitung dieser Ansprüche ansetzte. Die gegen diese Abänderung des Lastenverzeichnisses von der Rekurrentin ergriffene Beschwerde hat das Bezirksgericht Winterthur, als erst instanzliche Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, gutgeheißen, von der Auffassung ausgehend, daß, da das Grund pfandrecht von Seite der Leihkasse Richterswil rechtzeitig bestritten worden sei, die erst jetzt anzuhebende Klage auf Anerkennung des Pfandrechtes auf alle Fälle als verspätet erscheine. Den von der Volksbank Winterthur gegen diesen Entscheid er griffenen Rekurs hat die kantonale Aufsichtsbehörde im wesentlichen mit folgender Begründung gutgeheißen: Im Lastenverzeichnis habe gemäß dem Inhalt des Grundprotokolls als Gläubiger der beiden Schuldbriefe von 11,000 Fr. eine Persönlichkeit figuriert, der solche Rechte in Wirklichkeit gar nicht mehr zugeslanden hätten. Die Leihkasse Richterswil habe daher ein nicht existierendes und gar nicht geltend gemachtes Grundpfandrecht bestritten, während das Grundpfandrecht des wirklichen Berechtigten bei der Fristan setzung gar nicht in Frage gestanden habe und daher auch nicht infolge Verspätung untergegangen sein könne. Das Betreibungs amt habe daher korrekterweise den Irrtum berichtigt und nochmals eine Frist und zwar zur Bestreitung des wirklich bestehenden Grundpfandrechtes angesetzt. Falls die Leihkasse Richterswil neuer dings bestreiten sollte, so sei die Frist zur Anhebung der Klage auf Anerkennung der Volksbank Winterthur und nicht dem Joh. Sieger anzusetzen; denn der Faustpfandgläubiger an einem Schuld briefe sei zweifellos berechtigt, aus eigenem Recht auf Anerkennung des Grundpfandrechts zu klagen. Der Faustpfandbesitz an einem Schuldbriefe hätte gar keine Bedeutung, wenn der Faustpfand gläubiger nicht das Recht besäße, selbständig auf Schutz des Grundpfandrechtes zu klagen, sogar gegen den Willen des Eigen tümers des Schuldbriefes. Dieses Recht des Faustpfandgläubigers müsse um so mehr gegeben sein, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um einen abbezahlten Schuldbrief handle, der vom Schuldner und Eigentümer des Unterpfandes zu Faustpfand gegeben worden sei, wobei dem letztern, da er nicht sein eigener Gläubiger sein könne, selbst kein Klagerecht auf Anerkennung des Grundpfand rechtes zustehe. II. Diesen Entscheid hat die Leihkasse Richterswil rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt Veltheim anzuhalten, das frühere Lastenverzeichnis wieder herzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Be treibungsamt könne dem Grundprotokoll nicht entnehmen, wer in folge Cession Gläubiger eines Schuldbriefes geworden sei. Ein aus dem Grundprotokoll nicht ersichtlicher Gläubiger habe daher auf die Auskündigung der Steigerung hin gemäß Art. 138 Ziff. 3 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes seine Ansprüche recht zeitig anzumelden, ansonst er von der Teilnahme am Erlös der Verwertung ausgeschlossen sei. Nun habe Joh. Sieger keine An prüche angemeldet. Abgesehen hievon sei eine Abänderung des Lastenverzeichnisses erst lange nach der Verwertung, zu einer Zeit, da der Erlös schon längst verteilt sein sollte, nicht zulässig. Wenn die Rekurrentin zur Zeit der Versteigerung gewußt hätte, daß die fraglichen Grundpfandrechte bestehen bleiben, so hätte sie höher geboten. Das Gesetz verlange daher, daß Klarheit vor der Gant geschaffen werde über die dinglichen Lasten einer Liegenschaft. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Faustpfandbesitzer die Frist zur Anhebung der Klage anzusetzen (Art. 140 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1). Dies ist der Volksbank gegenüber noch nicht geschehen. Das Betreibungsamt hat ihr lediglich eine Abschrift der Fristansetzung an den frühern Schuld briefgläubiger, Balthasar Sieger, zugestellt, ihr selber aber eine Frist zur Klage nie angesetzt. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß die Volksbank ihren Anspruch auf Anerkennung des Grundpfandrechtes verwirkt habe. 2. Da Johann Sieger als Schuldner und Pfandeigentümer, wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend ausführt, kein Grund pfandrecht geltend machen kann und die Volksbank im Lastenver zeichnis bereits vorgemerkt war, könnte es sich fragen, ob es not wendig war, das Lastenverzeichnis nachträglich abzuändern und der Rekurrentin neuerdings eine Bestreitungsfrist im Sinne von Art. 140 Abs. 2 anzusetzen, oder ob es nicht genügt hätte, die verfäumte Fristansetzung gegenüber der Volksbank einfach nachzu holen. Allein die Frage hat hier keine praktische Bedeutung; denn die Maßnahme des Betreibungsamtes hat lediglich den Zweck, der Volksbank die Geltendmachung ihres Anspruchs auf einen Teil des Erlöses aus dem Unterpfand zu ermöglichen, was die Re kurrentin mit der vorliegenden Beschwerde verhindern will. Nun ist es durchaus nicht richtig, wie die Rekurrentin ausführt, daß die Berichtigung des Lastenverzeichnisses nur vor der Steigerung erfolgen dürfe und nachher nicht mehr zulässig sei. Ein solcher Satz ist dem Gesetze in keiner Weise zu entnehmen; insbesondere vermag ihn die bloße Erwägung, daß das Lastenverzeichnis für das Verhalten eines beleiligten Gläubigers an der Versteigerung maßgebend sein kann, nicht zu stützen. Nur die Einschränkung ist zu machen, daß eine Berichtigung des Lastenverzeichnisses die Rechte des Ersteigerers nicht schmälern kann, sondern nur auf die Ver teilung des Erlöses, bezw. die Erstellung des Kollokationsplanes wirkt (vgl. Entscheid des Bundesrates in Sachen Censi und Kons., Archiv IV, Nr. 105). Wenn aber das ganze Berichtigungsver fahren des Art. 140 auch nach der Steigerung noch möglich ist, muß um so mehr das Betreibungsamt befugt sein, eine irrtüm licherweise versäumte Fristansetzung zur Klage (Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 107) nachzuholen, was hier wohl genügt hätte, solange der Erlös aus der Verwertung der Liegenschaften noch nicht verteilt ist. Demgemäß hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.