- Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen
Leihkasse Richtersweil.
Grundpfandverwertung: Abänderung des Lastenverzeichnisses. Art.138
Ziffer 3 Sch.- u. K.-Ges. Art. 140 eod.
I. Im Grundpfandverwertungsverfahren über zwei dem Johannes
Sieger, Gypsermeister in Zürich III, gehörende Liegenschaften hat
das Betreibungsamt Veltheim zur Anfertigung des Lastenverzeich
nisses vom Notariate einen Auszug über die Belastung der Liegen
schaften eingezogen; nach diesem Auszuge stand dem Bruder des
Schuldners, Balthasar Sieger, in zweitem Range ein Pfandrecht
für zwei grundversicherte Forderungen von je 11,000 Fr. zu.
Dieses Pfandrecht nahm das Betreibungsamt in das Lastenver
zeichnis auf; desgleichen wurde im Lastenverzeichnis auf die An
meldung der Volksbank Winterthur hin ein Faustpfandrecht der
letzteren an den beiden Schuldbriefen von 11,000 Fr. vorgemerkt.
Die Rekurrentin hat das Grundpfandrecht des Balthasar Sieger
bestritten, worauf das Betreibungsamt dem letzteren Frist zur
Klage ansetzte, zugleich aber auch dem Joh. Sieger und der Volks
bank Winterthur eine Abschrift der Fristansetzung zustellte; die
letzteren beiden leiteten dann gegen die Leihkasse Richterswil Klage
ein auf Anerkennung des Faustpfandrechtes; dieser Prozeß wurde
aber von der Hand gewiesen, weil dem Joh. Sieger gar kein
Faustpfandrecht zustehe, das Faustpfandrecht der Bank aber nicht
bestritten sei. Hiebei hatte sich herausgestellt, daß die beiden
Schuldbriefe von 11,000 Fr. von Balthasar Sieger an Johannes
Sieger abgetreten und sodann von letzterem der Volksbank in
Faustpfand gegeben worden waren. Es ist nicht bestritten, daß dem
Balthasar Sieger, der im Lastenverzeichnis als Gläubiger aufge
führt ist, gar kein Recht an oder aus den Schuldbriefen mehr
zusteht.
Das Betreibungsamt Veltheim hat sodann, nachdem die Ver
wertung der Liegenschaften am 30. Mai 1902 stattgefunden hatte,
das Lastenverzeichnis nachträglich abgeändert, indem es als Grund
pfandgläubiger den Joh. Sieger aufführte und den Beteiligten
wiederum Frist zur Bestreitung dieser Ansprüche ansetzte. Die
gegen diese Abänderung des Lastenverzeichnisses von der Rekurrentin
ergriffene Beschwerde hat das Bezirksgericht Winterthur, als erst
instanzliche Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
gutgeheißen, von der Auffassung ausgehend, daß, da das Grund
pfandrecht von Seite der Leihkasse Richterswil rechtzeitig bestritten
worden sei, die erst jetzt anzuhebende Klage auf Anerkennung des
Pfandrechtes auf alle Fälle als verspätet erscheine.
Den von der Volksbank Winterthur gegen diesen Entscheid er
griffenen Rekurs hat die kantonale Aufsichtsbehörde im wesentlichen
mit folgender Begründung gutgeheißen: Im Lastenverzeichnis habe
gemäß dem Inhalt des Grundprotokolls als Gläubiger der beiden
Schuldbriefe von 11,000 Fr. eine Persönlichkeit figuriert, der
solche Rechte in Wirklichkeit gar nicht mehr zugeslanden hätten.
Die Leihkasse Richterswil habe daher ein nicht existierendes und
gar nicht geltend gemachtes Grundpfandrecht bestritten, während
das Grundpfandrecht des wirklichen Berechtigten bei der Fristan
setzung gar nicht in Frage gestanden habe und daher auch nicht
infolge Verspätung untergegangen sein könne. Das Betreibungs
amt habe daher korrekterweise den Irrtum berichtigt und nochmals
eine Frist und zwar zur Bestreitung des wirklich bestehenden
Grundpfandrechtes angesetzt. Falls die Leihkasse Richterswil neuer
dings bestreiten sollte, so sei die Frist zur Anhebung der Klage
auf Anerkennung der Volksbank Winterthur und nicht dem Joh.
Sieger anzusetzen; denn der Faustpfandgläubiger an einem Schuld
briefe sei zweifellos berechtigt, aus eigenem Recht auf Anerkennung
des Grundpfandrechts zu klagen. Der Faustpfandbesitz an einem
Schuldbriefe hätte gar keine Bedeutung, wenn der Faustpfand
gläubiger nicht das Recht besäße, selbständig auf Schutz des
Grundpfandrechtes zu klagen, sogar gegen den Willen des Eigen
tümers des Schuldbriefes. Dieses Recht des Faustpfandgläubigers
müsse um so mehr gegeben sein, wenn es sich, wie im vorliegenden
Falle, um einen abbezahlten Schuldbrief handle, der vom Schuldner
und Eigentümer des Unterpfandes zu Faustpfand gegeben worden
sei, wobei dem letztern, da er nicht sein eigener Gläubiger sein
könne, selbst kein Klagerecht auf Anerkennung des Grundpfand
rechtes zustehe.
II. Diesen Entscheid hat die Leihkasse Richterswil rechtzeitig
ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage, es sei das
Betreibungsamt Veltheim anzuhalten, das frühere Lastenverzeichnis
wieder herzustellen. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Be
treibungsamt könne dem Grundprotokoll nicht entnehmen, wer in
folge Cession Gläubiger eines Schuldbriefes geworden sei. Ein aus
dem Grundprotokoll nicht ersichtlicher Gläubiger habe daher auf
die Auskündigung der Steigerung hin gemäß Art. 138 Ziff. 3
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes seine Ansprüche recht
zeitig anzumelden, ansonst er von der Teilnahme am Erlös der
Verwertung ausgeschlossen sei. Nun habe Joh. Sieger keine An
prüche angemeldet. Abgesehen hievon sei eine Abänderung des
Lastenverzeichnisses erst lange nach der Verwertung, zu einer Zeit,
da der Erlös schon längst verteilt sein sollte, nicht zulässig. Wenn
die Rekurrentin zur Zeit der Versteigerung gewußt hätte, daß die
fraglichen Grundpfandrechte bestehen bleiben, so hätte sie höher
geboten. Das Gesetz verlange daher, daß Klarheit vor der Gant
geschaffen werde über die dinglichen Lasten einer Liegenschaft.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrentin sicht die vom Betreibungsamt vorgenommene
und von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigte Abänderung
des Lastenverzeichnisses in erster Linie mit der Behauptung an,
die Rechte des Johann Sieger und der Volksbank Winterthur auf
Teilnahme am Verwertungserlös seien gemäß Art. 138 Ziff. 3
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes verwirkt. Dieser Ein
wand geht aber der Volksbank gegenüber fehl, weil unbestrittener
maßen deren Ansprüche als Faustpfandbesitzerin der beiden Schuld
briefe rechtzeitig angemeldet worden sind und im Lastenverzeichnis
Aufnahme gefunden haben. Die kantonale Aufsichtsbehörde spricht
sich nun mit durchaus zutreffender Begründung, der nichts beizu
fügen ist (in dieser Beziehung hat auch die Rekurrentin den Ent
scheid nicht angefochten), dahin aus, daß der Faustpfandbesitzer
eines zürcherischen Schuldbriefes bei Bestreitung des Grundpfand
rechtes (Art. 140 Abs. 2) berechtigt ist, selbständig auf dessen An
erkennung zu klagen. Folglich hat das Betreibungsamt auch dem
Faustpfandbesitzer die Frist zur Anhebung der Klage anzusetzen
(Art. 140 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1). Dies ist der Volksbank
gegenüber noch nicht geschehen. Das Betreibungsamt hat ihr
lediglich eine Abschrift der Fristansetzung an den frühern Schuld
briefgläubiger, Balthasar Sieger, zugestellt, ihr selber aber eine
Frist zur Klage nie angesetzt. Es kann daher auch keine Rede
davon sein, daß die Volksbank ihren Anspruch auf Anerkennung
des Grundpfandrechtes verwirkt habe.
2. Da Johann Sieger als Schuldner und Pfandeigentümer,
wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend ausführt, kein Grund
pfandrecht geltend machen kann und die Volksbank im Lastenver
zeichnis bereits vorgemerkt war, könnte es sich fragen, ob es not
wendig war, das Lastenverzeichnis nachträglich abzuändern und
der Rekurrentin neuerdings eine Bestreitungsfrist im Sinne von
Art. 140 Abs. 2 anzusetzen, oder ob es nicht genügt hätte, die
verfäumte Fristansetzung gegenüber der Volksbank einfach nachzu
holen. Allein die Frage hat hier keine praktische Bedeutung; denn
die Maßnahme des Betreibungsamtes hat lediglich den Zweck, der
Volksbank die Geltendmachung ihres Anspruchs auf einen Teil
des Erlöses aus dem Unterpfand zu ermöglichen, was die Re
kurrentin mit der vorliegenden Beschwerde verhindern will. Nun
ist es durchaus nicht richtig, wie die Rekurrentin ausführt, daß
die Berichtigung des Lastenverzeichnisses nur vor der Steigerung
erfolgen dürfe und nachher nicht mehr zulässig sei. Ein solcher
Satz ist dem Gesetze in keiner Weise zu entnehmen; insbesondere
vermag ihn die bloße Erwägung, daß das Lastenverzeichnis für
das Verhalten eines beleiligten Gläubigers an der Versteigerung
maßgebend sein kann, nicht zu stützen. Nur die Einschränkung ist
zu machen, daß eine Berichtigung des Lastenverzeichnisses die Rechte
des Ersteigerers nicht schmälern kann, sondern nur auf die Ver
teilung des Erlöses, bezw. die Erstellung des Kollokationsplanes
wirkt (vgl. Entscheid des Bundesrates in Sachen Censi und Kons.,
Archiv IV, Nr. 105). Wenn aber das ganze Berichtigungsver
fahren des Art. 140 auch nach der Steigerung noch möglich ist,
muß um so mehr das Betreibungsamt befugt sein, eine irrtüm
licherweise versäumte Fristansetzung zur Klage (Art. 140 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 107) nachzuholen, was hier wohl genügt
hätte, solange der Erlös aus der Verwertung der Liegenschaften
noch nicht verteilt ist.
Demgemäß hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.