- Entscheid vom 10. August 1903
in Sachen Gottschall.
Art. 93 Sch.- u. K.-Ges. Pfändung einer Nutzniessung.
I. Die politische Gemeinde Steinmaur betrieb die Rekurrentin,
Witwe Gottschall, für 115 Fr. Steuer. Sie ließ für diese Forde
rung am 27. Februar 1903 durch das Betreibungsamt Steinmaur
einen in der Schirmlade der Gemeinde Steinmaur liegenden Zins
coupon von 150 Fr. zu einer Obligation pfänden. Letztere ist
Bestandteil eines Vermögens von 11,457 Fr. 16 Cts., an dem
der Rekurrentin die Nutznießung zusteht. Über diese Pfändung
führte Rekurrentin gestützt auf Art. 93 des Betreibungsgesetzes
Beschwerde.
Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als un
begründet ab. Sie stellten dabei gestützt auf einen Bericht des
Betreibungsamtes fest: daß das jährliche Erträgnis des fraglichen
Nutznießungskapitals sich auf 430 Fr. belaufe; daß der betriebenen
Schuldnerin daneben noch eine Forderung auf einen Gottfried
Kunz zustehe, deren nunmehriger Betrag nach erfolgten Abzah
lungen 600 Fr. sei; und daß endlich die Schuldnerin ( die
laut ihrer, von den Vorinstanzen nicht näher verifizierten Angabe
im 78. Altersjahre steht ) wenigstens zum teilweisen Erwerbe
ihres Unterhaltes noch fähig sei und nicht, wie sie behaupte, von
ihrer Schwester unterstützt werde.
II. Mit dem gegeuwärtigen Rekurse erneuert Frau Gottschall
vor Bundesgericht ihr Begehren auf Aufhebung der fraglichen
Pfändung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht zunächst fest, daß die Rekurrentin außer der fraglichen
Nutznießung, die ihr jährlich 430 Fr. abwirft, noch etwas anderes
Vermögen besitzt, mindestens noch die in den Vorentscheiden er
wähnte Restanzforderung auf Gottfried Kunz im Betrage von
600 Fr. Rekurrentin selbst beziffert denn auch ihr gesamtes Jahres
einkommen im Rekurse vor Bundesgericht auf 530 Fr., also auf
100 Fr. höher als jenes Nutznießungserträgnis. Daneben erklären
die Vorinstanzen die Rekurrentin als wenigstens teilweise noch
erwerbsfähig, ein Moment, dem freilich in Hinsicht auf das hohe
Alter derselben ein erhebliches Gewicht nicht zukommen kann. Es
mag nun zuzugeben sein, daß auch bei Berücksichtigung dieser
anderweitigen Hülfsquellen der Rekurrentin ihr Gesamteinkommen
jedenfalls für die Bestreitung der Unterhaltskosten nur kärglich
ausreicht und daß deshalb die Auffassung hätte nahe liegen können,
eine Pfändung der aus der Nutznießung fließenden Einnahmen
wenigstens nur in der Weise zu gestatten, daß die Inanspruch
nahme dieser Einnahmen sich auf einen längern Zeitraum zu ver
teilen hätte. Indessen läßt sich doch nicht sagen, die Vorinstanz
habe dadurch, daß sie die Pfändung des fraglichen Zinscoupons
guthieß, von ihrem Ermessen einen willkürlichen, die Verhältnisse
gröblich mißachtenden Gebrauch gemacht, und es sei somit für das
Bundesgericht ein Anlaß zur Abänderung ihres Entscheides vor
handen. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde auch darauf abstellt,
daß, wenn man eine Pfändung gegen die Nutznießung nicht
zuließe, alsdann die betreibende Gläubigerin, ohne daß sich dem
die Rekurrentin widersetzen könnte, auf die Forderung von 600 Fr.
greifen würde, so kommt diesem Argumente allerdings streng recht
lich keine Bedeutung zu. Dagegen ist es doch von praktischer Er
heblichkeit und insoweit nicht schlechthin zu verwerfen: Es tut dar,
daß faktisch die angefochtene Pfändung, selbst wenn sie vor Art. 93
des Betreibungsgesetzes nicht Stand hielte, effektiv doch nicht un
gerechtfertigter Weise in die Vermögensinteressen der Rekurrentin
schädigend eingreift und daß voraussichtlich die Aufhebung der
jetzigen Pfändung wegen der nachherigen Ersetzung derselben durch
eine neue nur zu unnützen Weiterungen und Kosten führen müßte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.