Art. 93 SchKG; attachment of usufruct income and review of discretion. Income arising from a usufruct may be attached when the debtor retains other financial resources or earning capacity sufficient to mitigate hardship. The supervisory authority enjoys a margin of appreciation in assessing whether attachment would impermissibly impair subsistence; federal review intervenes only in cases of arbitrariness or manifestly unreasonable weighting of the circumstances. A possible alternative, less burdensome enforcement arrangement does not render the challenged attachment unlawful absent a gross misuse of discretion.
einkommen im Rekurse vor Bundesgericht auf 530 Fr., also auf 100 Fr. höher als jenes Nutznießungserträgnis. Daneben erklären die Vorinstanzen die Rekurrentin als wenigstens teilweise noch erwerbsfähig, ein Moment, dem freilich in Hinsicht auf das hohe Alter derselben ein erhebliches Gewicht nicht zukommen kann. Es mag nun zuzugeben sein, daß auch bei Berücksichtigung dieser anderweitigen Hülfsquellen der Rekurrentin ihr Gesamteinkommen jedenfalls für die Bestreitung der Unterhaltskosten nur kärglich ausreicht und daß deshalb die Auffassung hätte nahe liegen können, eine Pfändung der aus der Nutznießung fließenden Einnahmen wenigstens nur in der Weise zu gestatten, daß die Inanspruch nahme dieser Einnahmen sich auf einen längern Zeitraum zu ver teilen hätte. Indessen läßt sich doch nicht sagen, die Vorinstanz habe dadurch, daß sie die Pfändung des fraglichen Zinscoupons guthieß, von ihrem Ermessen einen willkürlichen, die Verhältnisse gröblich mißachtenden Gebrauch gemacht, und es sei somit für das Bundesgericht ein Anlaß zur Abänderung ihres Entscheides vor handen. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde auch darauf abstellt, daß, wenn man eine Pfändung gegen die Nutznießung nicht zuließe, alsdann die betreibende Gläubigerin, ohne daß sich dem die Rekurrentin widersetzen könnte, auf die Forderung von 600 Fr. greifen würde, so kommt diesem Argumente allerdings streng recht lich keine Bedeutung zu. Dagegen ist es doch von praktischer Er heblichkeit und insoweit nicht schlechthin zu verwerfen: Es tut dar, daß faktisch die angefochtene Pfändung, selbst wenn sie vor Art. 93 des Betreibungsgesetzes nicht Stand hielte, effektiv doch nicht un gerechtfertigter Weise in die Vermögensinteressen der Rekurrentin schädigend eingreift und daß voraussichtlich die Aufhebung der jetzigen Pfändung wegen der nachherigen Ersetzung derselben durch eine neue nur zu unnützen Weiterungen und Kosten führen müßte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.