Art. 67 Ziff. 4 SchKG; Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren. Die Vorschrift bezweckt nicht eine materielle Prüfung durch das Betreibungsamt, sondern die ausreichende Orientierung des betriebenen Schuldners über den geltend gemachten Anspruch. Die blosse Angabe „lt. Rechnungsauszug“ genügt nur dann, wenn der Schuldner den Rechnungsauszug oder die Rechnung bereits früher erhalten hat und dadurch über Grundlage und Berechnung der Saldoforderung informiert ist. Fehlt ein solcher vorausgehender Rechnungsauszug, so ist eine spezifizierte Darstellung der Abrechnung erforderlich; andernfalls darf das Betreibungsamt das Begehren beanstanden (consid. 1).
Anders dagegen verhält es sich, wenn der betreibende Gläubiger seinem angeblichen Schuldner vor Anhebung der Betreibung sich nicht darüber erklärt hat, wie er zu der beanspruchten Saldo forderung, speziell auch ihrem ziffermäßigen Betrage nach, gelange. Hier hat er ihm den erforderlichen Aufschluß nunmehr bei Ein leitung des Betreibungsverfahrens zu erteilen, und es muß der betriebene Schuldner verlangen dürfen, daß ihm mit der Zustellung des Zahlungsbefehles über die Art und Weise der vom Gläubiger vorgenommenen Abrechnung ein zuverlässiges Urteil ermöglicht werde. Unter der Angabe des Forderungsgrundes läßt sich daher diesfalls nur eine spezifizierte Darstellung der genannten Abrech nung verstehen. Daß nun die Rekurrenten, der Einreichung des Betreibungs begehrens vorgängig, ihrem Schuldner Rechnung gestellt hätten, ist aus den Akten nicht zu entnehmen und darf daher nicht als erwiesen gelten; dies um so weniger, als weder im Betreibungs begehren noch im nachherigen Beschwerdeverfahren dieser Stand punkt überhaupt eingenommen worden ist. Demgemäß hat aber laut den vorstehenden Ausführungen das Betreibungsamt Basel stadt mit Recht das fragliche Betreibungsbegehren deshalb bean standet, weil der darin erwähnte Rechnungsauszug nicht beigelegt sei, und die nähere Bezeichnung des Forderungsgrundes verlangt, bevor dem Begehren Folge gegeben werden könne. Von der Ein legung des Rechnungsauszuges spricht dabei das Amt als von einem Mittel für die genauere Angabe des Forderungsgrundes, nicht aber als von einem Beweismittel für die Existenz der For derung. Die auf die letztere Annahme basierten Argumente der Rekurrenten sind deshalb unstichhaltig, so namentlich ihre Ansicht, die Auffassung des Amtes führe konsequenter Weise dazu, in solchen Fällen die Produktion der gläubigerischen Rechnungsbücher fordern zu können. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.