Invoice reference insufficient as debt-collection ground

BGE 29 I 356Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I08.06.1903Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Pignol Heiland, through Huber Ineichen in Lucerne, challenged the Basel-Stadt debt-collection office’s refusal to process a collection request against Wilhelm Löffler. The request described the ground of claim only as 'according to invoice extract'. The Federal Court held that this wording satisfies Art. 67(4) SchKG only if the debtor had already been sent the invoice and is thus sufficiently informed of the underlying transaction and balance calculation. As no prior invoice communication was shown, the office was entitled to require a more specific statement of the claim ground. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 67 Ziff. 4 SchKG; Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren. Die Vorschrift bezweckt nicht eine materielle Prüfung durch das Betreibungsamt, sondern die ausreichende Orientierung des betriebenen Schuldners über den geltend gemachten Anspruch. Die blosse Angabe „lt. Rechnungsauszug“ genügt nur dann, wenn der Schuldner den Rechnungsauszug oder die Rechnung bereits früher erhalten hat und dadurch über Grundlage und Berechnung der Saldoforderung informiert ist. Fehlt ein solcher vorausgehender Rechnungsauszug, so ist eine spezifizierte Darstellung der Abrechnung erforderlich; andernfalls darf das Betreibungsamt das Begehren beanstanden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen Pignol Heiland. Bedeutung von Art. 67 Abs. 4 Sch.- u. K.-Ges.: Angabe des Grundes der Forderung. Genügt die Angabe laut Rechnungsauszug ? I. Huber Ineichen in Luzern stellten als Vertreter der Re kurrenten Pignol Heiland am 8. Juni 1903 beim Betreibungs amte Baselstadt ein Begehren um Betreibung des Wilhelm Löffler in Basel für einen Betrag von 64 Fr. 50 Cts. samt Zins, Unter der Rubrik Forderungsurkunde nebst Datum und Grund der Forderung enthält dieses Begehren die Angabe: lt. Rech nungsauszug . Das Betreibungsamt sandte das Begehren den Vertretern der Gläubiger zurück mit dem Bemerken: Der er wähnte Rechnungsauszug lag nicht bei; der Forderungsgrund ist daher näher zu bezeichnen. Hiegegen führten Pignol Heiland Beschwerde, indem sie be antragten, die Vollziehung des fraglichen Betreibungsbegehrens, das den gesetzlichen Anforderungen genüge, anzuordnen. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuern sie nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse ihren Beschwerde antrag vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut Art. 67 Ziff. 4 B. G. sind im Betreibungsbegehren an zugeben: Die Forderungsurkunde und deren Datum; in Er Wie die mangelung einer solchen der Grund der Forderung. Rekurrenten richtig bemerken und übrigens auch die Vorin stanz ausdrücklich hervorhebt, kann Zweck dieser Vorschrift nicht sein, dem Betreibungsamte eine materielle Prüfung des Bestandes der in Betreibung zu setzenden Forderung zu ermöglichen. Vielmehr dient sie dazu, bei Zustellung des Zahlungsbefehles dem Betriebenen über den Gegenstand der Betreibung Klarheit zu verschaffen, d. h. darüber, welches eigentlich die vom Betreibenden behauptete und geltend gemachte Forderung sei. Stände es dem Betreibenden frei, kurzweg für einen Forderungsbetrag von der und der Höhe Be treibung anzuheben, ohne Hinweis auf das Rechtsverhältnis, aus dem er seine Forderung herleitet, so wäre damit der Betriebene in vielen Fällen im Ungewissen gelassen, ob die Betreibung eine gerechtfertigte sei oder nicht, und könnten ihm durch Verwechs lungen und Irrtümer vielfach unnütze Kosten und sonstiger Schaden entstehen. Dem will das Gesetz vorbeugen, indem es den Betrei benden verhält, in seinem Betreibungsbegehren die erforderlichen Angaben zu machen, um den Schuldner bei Anhebung der Be treibung in genannter Hinsicht genügend zu orientieren. Dieser gesetzlichen Anforderung glauben hier die Rekurrenten hinreichend damit nachgekommen zu sein, daß sie die Ansprache für welche sie Betreibung einleiten wollen, mit den Worten lt. Rechnungsauszug kennzeichnen. Für die Beurteilung der Frage nun, ob diese Angabe des Forderungsgrundes wirklich eine rechts genügliche sei, ist von wesentlicher Bedeutung, ob die Rekurrenten den von ihnen angerufenen Rechnungsauszug dem Betriebenen bereits mitgeteilt haben oder nicht. Wenn eine solche Mitteilung erfolgt wäre, so hätte man wohl den fraglichen Vermerk im Be treibungsbegehren als dem Gesetze entsprechend anzusehen: Denn das Gesetz kann dem Betreibenden nicht zumuten wollen, nachdem er der Gegenpartei bereits Rechnung gestellt und dabei den Saldo als ihm zustehende Forderung beansprucht hat, in seinem Betrei bungsbegehren oder in einer Anlage dazu neuerdings die einzelnen Rechnungsposten anzugeben, d. h. die gestellte Rechnung zu re produzieren. Durch die erfolgte Rechnungsstellung ist ja der Be triebene über den Grund der Forderung im Sinne des Gesetzes, die Verumständungen, aus welchen der Betreibende die nunmehr geltend gemachte Saldoforderung herleitet, gehörig orientiert, so daß ein bloßer Verweis im Betreibungsbegehren genügen muß.

Anders dagegen verhält es sich, wenn der betreibende Gläubiger seinem angeblichen Schuldner vor Anhebung der Betreibung sich nicht darüber erklärt hat, wie er zu der beanspruchten Saldo forderung, speziell auch ihrem ziffermäßigen Betrage nach, gelange. Hier hat er ihm den erforderlichen Aufschluß nunmehr bei Ein leitung des Betreibungsverfahrens zu erteilen, und es muß der betriebene Schuldner verlangen dürfen, daß ihm mit der Zustellung des Zahlungsbefehles über die Art und Weise der vom Gläubiger vorgenommenen Abrechnung ein zuverlässiges Urteil ermöglicht werde. Unter der Angabe des Forderungsgrundes läßt sich daher diesfalls nur eine spezifizierte Darstellung der genannten Abrech nung verstehen. Daß nun die Rekurrenten, der Einreichung des Betreibungs begehrens vorgängig, ihrem Schuldner Rechnung gestellt hätten, ist aus den Akten nicht zu entnehmen und darf daher nicht als erwiesen gelten; dies um so weniger, als weder im Betreibungs begehren noch im nachherigen Beschwerdeverfahren dieser Stand punkt überhaupt eingenommen worden ist. Demgemäß hat aber laut den vorstehenden Ausführungen das Betreibungsamt Basel stadt mit Recht das fragliche Betreibungsbegehren deshalb bean standet, weil der darin erwähnte Rechnungsauszug nicht beigelegt sei, und die nähere Bezeichnung des Forderungsgrundes verlangt, bevor dem Begehren Folge gegeben werden könne. Von der Ein legung des Rechnungsauszuges spricht dabei das Amt als von einem Mittel für die genauere Angabe des Forderungsgrundes, nicht aber als von einem Beweismittel für die Existenz der For derung. Die auf die letztere Annahme basierten Argumente der Rekurrenten sind deshalb unstichhaltig, so namentlich ihre Ansicht, die Auffassung des Amtes führe konsequenter Weise dazu, in solchen Fällen die Produktion der gläubigerischen Rechnungsbücher fordern zu können. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt collectionclaim groundinvoice extractdebtor informationoffice reviewbalance claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the indication 'according to invoice extract' satisfies Art. 67(4) SchKG for the ground of the claim in a debt-collection request.

Extrahierter Entscheid

The indication is sufficient only if the debtor had already received the invoice; otherwise the claim ground must be specified by a detailed account statement.

Extrahierte Begründung

Art. 67(4) SchKG serves to inform the debtor of the nature of the asserted claim, not to allow the office to examine its merits. A mere reference to an invoice extract is enough only when the debtor was previously billed and thus already knows the factual basis and calculation of the balance. If no prior invoice was communicated, the debtor is entitled to a reliable explanation of how the claimed balance was determined.

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