- Entscheid vom 7. Juli 1903 in Sachen Silbereisen.
Art. 219 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Ist diese Bestimmung auch anwendbar,
wenn eines oder mehrere der Pfänder nicht dem Gemeinschuldner,
sondern Dritten gehören?
I. Die Firma Gebrüder Bueß in Basel war Eigentümerin der
Liegenschaften St. Johannring Nr. 38 und 40, auf welchen
meinsam eine I. Hypothek von 47,051 Fr. 40 Cts. und eine
II. Hypothek von 22,913 Fr. lasten. Die Liegenschaft Nr. 40
war außerdem mit einer III. Hypothek von 4310 Fr. a Cts.
zu Gunsten des Rekurrenten Silbereisen belastet.
Am 20. Juni 1899 wurde die Liegenschaft Nr. 38 an C. Reh
ling für 40,000 Fr. verkauft. Am 28. September 1899 geriet
die Firma Gebrüder Bueß in Konkurs. Damals waren die Hypo
theken auf Nr. 38 noch nicht gelöscht. In dem Kollokationsplan,
der in Rechtskraft erwachsen ist, wurden die drei erwähnten Hypo
theken, als auf der Liegenschaft Nr. 40 lastend, zugelassen. Nach
der am 12. Mai 1903 dem Rekurrenten mitgeteilten Verteilungs
liste wurde der ganze Erlös aus der Liegenschaft Nr. 40 im Be
trag von 41,479 Fr. 90 Cts. der I. Hypothek zugewiesen und
erhielt der Rekurrent für seine III. Hypothek in V. Klasse 45 Fr.
50 Cts.
Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent bei der kanionalen Auf
sichtsbehörde, indem er verlangte, es sei die Konkursverwaltung
zu verhalten, noch einen Betrag von 4039 Fr. 75 Cts. gegen
über Rehling geltend zu machen. Nach Art. 219 Abs. 2 Schb.
u. K. Ges. seien die beiden auf den Liegenschaften Nr. 38 und 40
gemeinsam haftenden Hypotheken im Gesamtbetrag von 72,550 Fr.
aus dem Erlöse dieser beiden Liegenschaften verhältnismäßig zu
decken. Es seien daher auf Nr. 38 35,916 Fr. und auf Nr. 40
36,634 Fr. zu verlegen. Statt dessen sei der ganze Erlös aus
Nr. 40 (41,477 Fr. 90 Cts.) der I. Hypothek zugewiesen worden;
Rehling, als Eigentümer von Nr. 38, sei daher nur für 32,665 Fr.
30 Ets., also für 4039 Fr. 75 Cts. zu wenig, zur Deckung
herangezogen worden. Um diesen letztern Betrag hätte sich bei
richtigem Vorgehen der Ausfall des Rekurrenten auf der III. Hy
pothek bei der Liegenschaft Nr. 40 verringert.
II. Mit Entscheid vom 6. Juni 1903 hat die kantenale Auf
sichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, indem sie Art. 219 Abs. 2
nur auf Pfänder anwendbar erklärte, die zur Zeit der Konkurs
eröffnung sich im Eigentum des Kridars befinden.
III. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das
Bundesgericht weitergezogen. Die Konkursverwaltung, sowie der
Rekursopponent Rehling, haben auf Abweisung des Rekurses an
getragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn mehrere Pfänder für die nämliche Schuld des Kridaren
haften, so sind nach Art. 219 Ziff. 2 Schb. u. K. Ges. die daraus
erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Schuld
zu verwenden. Das Schicksal des Rekurses ist von der Frage ab
hängig, ob diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn
eines oder mehrere der Unterpfänder Dritten gehören. Daß die
Frage zu verneinen ist, folgt aus dem Zweck, dem Art. 219
dient: die Grundsätze, nach denen der Kollokationsplan zu er
richten ist, aufzustellen. Absatz 2 enthält somit kein allgemeines
Prinzip, sondern eine singuläre Bestimmung, die sich ausschließlich
auf den Kollokationsplan bezieht und daher nur dann zur An
wendung kommen kann, wenn sich aus dem Kollokationsplan er
giebt, daß eine Forderung durch mehrere Pfänder gesichert ist, mit
andern Worten, wenn der Kollokationsplan die Existenz mehrerer
Pfänder zu Gunsten derselben Forderung anerkennt. Diese Vor
aussetzung kann nun aber nur zutreffen bei Pfändern, die dem
Kridaren gehören. Der Kollokationsplan hat ausschließlich die
Bestimmung, einerseits die Höhe der Ansprüche an den Kridaren,
und anderseits die Natur und den Umfang der dinglichen, auf
dem Vermögen des Kridars haftenden Sicherheiten behufs Be
stimmung der Rangfolge der betreffenden Gläubiger festzustellen.
Dagegen hat der Kollokationsplan keine Rücksicht zu nehmen auf
dingliche Sicherheiten, die von Dritten den Gläubigern bestellt
worden sind; denn die Konkursverwaltung ist nicht legitimiert,
dingliche Rechte, die auf Sachen Dritter lasten, anzuerkennen oder
zu bestreiten; sie ist auch gar nicht in der Lage, ein Pfandrecht
zuzulassen, das der Gläubiger ihr gegenüber nicht geltend macht.
Dementsprechend sind auch vorliegend im Kollokationsplan die
beiden in Frage kommenden Hypotheken ausschließlich auf den
Erlös der Liegenschaft Nr. 40 angewiesen worden; sie sind daher
nach dem Kollokationsplan durch ein einziges Pfand gesichert,
weshalb die Anwendung von Art. 219 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
Zu dieser Erwägung gesellt sich noch folgende: Art. 219 Abs. 2
ist nur anwendbar, wenn die mehreren Pfänder von der Konkurs
verwaltung verwertet werden; nur in diesem Fall können die er
lösten Beträge verhältnismäßig zur Deckung der Forderung ver
wendet werden. Nun hat, wie das Bundesgericht schon wiederholt
ausgesprochen hat, die Konkursverwaltung nicht das Recht, Dritten
gehörige Pfandobjekte zur Konkursmasse zu ziehen und zu liqui
dieren. (Banque fédérale contre Cusin, Amtl. Samml. XXIII,
S. 347; Wüest Bucher, XXIV, 1. Teil, S. 756.)
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.