Art. 219 Abs. 2 SchKG; Anwendbarkeit der verhältnismäßigen Verteilung bei mehreren Pfändern für dieselbe Forderung: Die Vorschrift ist eine Sonderregel des Kollokationsplans und setzt voraus, dass die mehreren Pfänder dem Gemeinschuldner gehören und im Konkurs verwertet werden. Dingliche Sicherheiten an Sachen Dritter fallen nicht in den Kollokationsplan; die Konkursverwaltung ist zur Anerkennung oder Liquidation solcher Rechte nicht legitimiert. Art. 219 Abs. 2 SchKG findet daher auf Drittpfänder keine Anwendung (vgl. Erw. 1).
trag von 41,479 Fr. 90 Cts. der I. Hypothek zugewiesen und erhielt der Rekurrent für seine III. Hypothek in V. Klasse 45 Fr. 50 Cts. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent bei der kanionalen Auf sichtsbehörde, indem er verlangte, es sei die Konkursverwaltung zu verhalten, noch einen Betrag von 4039 Fr. 75 Cts. gegen über Rehling geltend zu machen. Nach Art. 219 Abs. 2 Schb. u. K. Ges. seien die beiden auf den Liegenschaften Nr. 38 und 40 gemeinsam haftenden Hypotheken im Gesamtbetrag von 72,550 Fr. aus dem Erlöse dieser beiden Liegenschaften verhältnismäßig zu decken. Es seien daher auf Nr. 38 35,916 Fr. und auf Nr. 40 36,634 Fr. zu verlegen. Statt dessen sei der ganze Erlös aus Nr. 40 (41,477 Fr. 90 Cts.) der I. Hypothek zugewiesen worden; Rehling, als Eigentümer von Nr. 38, sei daher nur für 32,665 Fr. 30 Ets., also für 4039 Fr. 75 Cts. zu wenig, zur Deckung herangezogen worden. Um diesen letztern Betrag hätte sich bei richtigem Vorgehen der Ausfall des Rekurrenten auf der III. Hy pothek bei der Liegenschaft Nr. 40 verringert. II. Mit Entscheid vom 6. Juni 1903 hat die kantenale Auf sichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, indem sie Art. 219 Abs. 2 nur auf Pfänder anwendbar erklärte, die zur Zeit der Konkurs eröffnung sich im Eigentum des Kridars befinden. III. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Konkursverwaltung, sowie der Rekursopponent Rehling, haben auf Abweisung des Rekurses an getragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn mehrere Pfänder für die nämliche Schuld des Kridaren haften, so sind nach Art. 219 Ziff. 2 Schb. u. K. Ges. die daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Schuld zu verwenden. Das Schicksal des Rekurses ist von der Frage ab hängig, ob diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn eines oder mehrere der Unterpfänder Dritten gehören. Daß die Frage zu verneinen ist, folgt aus dem Zweck, dem Art. 219 dient: die Grundsätze, nach denen der Kollokationsplan zu er richten ist, aufzustellen. Absatz 2 enthält somit kein allgemeines Prinzip, sondern eine singuläre Bestimmung, die sich ausschließlich auf den Kollokationsplan bezieht und daher nur dann zur An wendung kommen kann, wenn sich aus dem Kollokationsplan er giebt, daß eine Forderung durch mehrere Pfänder gesichert ist, mit andern Worten, wenn der Kollokationsplan die Existenz mehrerer Pfänder zu Gunsten derselben Forderung anerkennt. Diese Vor aussetzung kann nun aber nur zutreffen bei Pfändern, die dem Kridaren gehören. Der Kollokationsplan hat ausschließlich die Bestimmung, einerseits die Höhe der Ansprüche an den Kridaren, und anderseits die Natur und den Umfang der dinglichen, auf dem Vermögen des Kridars haftenden Sicherheiten behufs Be stimmung der Rangfolge der betreffenden Gläubiger festzustellen. Dagegen hat der Kollokationsplan keine Rücksicht zu nehmen auf dingliche Sicherheiten, die von Dritten den Gläubigern bestellt worden sind; denn die Konkursverwaltung ist nicht legitimiert, dingliche Rechte, die auf Sachen Dritter lasten, anzuerkennen oder zu bestreiten; sie ist auch gar nicht in der Lage, ein Pfandrecht zuzulassen, das der Gläubiger ihr gegenüber nicht geltend macht. Dementsprechend sind auch vorliegend im Kollokationsplan die beiden in Frage kommenden Hypotheken ausschließlich auf den Erlös der Liegenschaft Nr. 40 angewiesen worden; sie sind daher nach dem Kollokationsplan durch ein einziges Pfand gesichert, weshalb die Anwendung von Art. 219 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Zu dieser Erwägung gesellt sich noch folgende: Art. 219 Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn die mehreren Pfänder von der Konkurs verwaltung verwertet werden; nur in diesem Fall können die er lösten Beträge verhältnismäßig zur Deckung der Forderung ver wendet werden. Nun hat, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, die Konkursverwaltung nicht das Recht, Dritten gehörige Pfandobjekte zur Konkursmasse zu ziehen und zu liqui dieren. (Banque fédérale contre Cusin, Amtl. Samml. XXIII, S. 347; Wüest Bucher, XXIV, 1. Teil, S. 756.) Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.