Art. 8 and 16 of the 1869 jurisdiction treaty with France; effect of a foreign court-approved composition agreement in Switzerland. A composition homologated in one treaty state is binding in the other only if the homologation judgment has been declared enforceable under Art. 16. This prerequisite applies also where the agreement is invoked merely by way of exception in defensive proceedings. A distinction between res judicata effect and executory force is incompatible with the treaty text and would deprive Art. 8 of practical scope. The foreign composition cannot therefore be considered in the second state absent exequatur (consid. 2-3).
Vollstreckungsbehörde für ein Urteil des andern Vertragsstaates die Vollziehung zu bewilligen ist. Das Kantonsgericht hat im vorliegenden Fall dieses besondere Vollziehungserkenntnis für das französische Homologationsurteil betreffend den Nachlaßvertrag Schnüriger nicht für notwendig er achtet, indem es, da der Rekurrent das Gegenteil nicht nachge wiesen hatte, annahm, die Gläubigerin Anna Gerzner habe zur Zeit der gerichtlichen Genehmigung des Nachlaßvertrages in Frank reich gewohnt und dieser sei deshalb für sie definitiv verbindlich geworden. Hierüber beschwert sich der Rekurrent, und es ist daher zu untersuchen, ob die Auffassung des Kantonsgerichts gegen Art. 8 in Verbindung mit Art. 16 des Gerichtsstandvertrages verstößt Nun erscheint vorerst die Ansicht als unrichtig, daß für die Frage der Anwendbarkeit des Nachlaßvertrages Schnüriger in der Schweiz irgend etwas darauf ankomme, ob die Gläubigerin Anna Gerzner zur Zeit, als der Nachlaßvertrag gerichtlich genehmigt worden ist, in Frankreich gewohnt habe oder nicht. Art. 8 des Vertrages enthält nach seinem klaren Wortlaut eine solche Unter scheidung nicht, sondern macht die Wirkungen eines Homologations urteils des andern Vertragsstaates allein davon abhängig, daß es gemäß Art. 16 als vollziehbar erklärt worden ist. Das Kantons gericht hat daher jedenfalls insoweit den Staatsvertrag verletzt als es zu fener Unterscheidung gegriffen und schon aus dem Grunde den Nachlaßvertrag Schnüriger berücksichtigt hat, weil die Anna Gerzner angenommenermaßen zur Zeit der gerichtlichen Genehmigung in Frankreich gewohnt hatte. Es bleibt nun aber noch zu untersuchen, ob bei richtiger An wendung des Staatsvertrages das Urteil anders hätte lauten müssen. 3. Es steht fest, daß dem Kantonsgerichte für den Nachlaß vertrag Schnüriger ein Vollstreckungsentscheid der zuständigen Be hörde, wie ihn Art. 8 des Staatsvertrages in Verbindung mit Art. 16 für die Wirksamkeit eines Nachlaßvertrages aus dem andern Vertragsstaat verlangt, nicht vorlag. Nun hat allerdings Art. 8 in der Literatur (Curti, Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, S. 139f; Roguin, Conflits des lois suisses en matière internationale et intercantonale, S. 771) eine Auslegung gefunden, nach der zur Geltendmachung des Nachlaßvertrages durch bloße Einrede, wie im vorliegenden Falle, ein besonderes vorgängiges Vollstreckungs erkenntnis nicht notwendig wäre, indem diese Autoren einen Unter schied machen zwischen den Wirkungen der res judicata (l autorité de la chose jugée) und den Handlungen der eigentlichen Voll streckung (la force exécutoire), und die Ansicht vertreten, nur für die erstern sei die Vollziehungsbewilligung des Art. 16 er forderlich; dagegen könne der Gemeinschuldner auch ohne solche den im andern Vertragsstaat ihn belangenden Gläubigern gegen über den Nachlaßvertrag durch die exceptio rei judicatae zur Geltung bringen. Diese Unterscheidung, die zunächst für das Konkursverfahren bei Auslegung des Art. 6 Abs. 2 des Gerichts standsvertrages mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Universalität des Konkurses gemacht wird, soll auch beim Nachlaßvertrag wegen seiner Analogie mit dem Konkurs notwendig sein. Allein diese Auslegung des Art. 8 hält einer nähern Prüfung nicht stand. Sie läßt sich mit dem Wortlaut des Vertrages nicht vereinen, und auch das Argument der Analogie mit dem Konkurs verfahren geht fehl. Während in Art. 6 Abs. 2 nur von den Vollstreckungshand lungen des Konkursverwalters im andern Vertragsstaat die Nede ist, spricht Art. 8 von allen Bestimmungen des Akkommodements, die im andern Vertragsstaat unter der Voraussetzung der Voll ziehungsgenehmigung nach Art. 16 wirken. Die Beschränkung dieser Voraussetzung auf die eigentlichen Vollstreckungshandlungen widerspricht also hier im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 2 von vorne herein dem klaren Vertragstext, und das um so mehr, als dadurch dem Art. 8 sozusagen jede Bedeutung genommen würde. Eine positive Vollstreckung des Zwangsvergleiches kann nämlich in der Mehrzahl der Fälle regelmäßig überhaupt nicht in Frage kommen, im Gegensatz zum Konkursdekret oder gewöhnlichen Civilurteil. Das Urteil, das einen Nachlaßvertrag, wie er hier vorliegt, ge nehmigt, ist zwar ein Urteil zu Gunsten des Gemeinschuldners, aber die besonderen Verhältnisse bei dieser Nechtswohltat bringen es mit sich, daß der Gemeinschuldner regelmäßig aus dem Urteil direkt nicht klagen, sondern es nur als Einrede, wenn er selber von den Gläubigern belangt wird, verwerten kann. Aber auch für
den Gläubiger ist eine Vollstreckung des Nachlaßurteils in der Regel ausgeschlossen; denn es begründet keine neuen, sondern be schränkt die bestehenden Rechte des Gläubigers, abgesehen von dem gewiß seltenen Fall, daß ihm durch das Urteil selbst eine neue Sicherheit bestellt wird, die nun Klaggrund sein kann. Insbeson dere ist die Eintreibung der Nachlaßdividende durch den Gläubiger nicht Vollstreckung des Zwangsvergleiches; denn dieser ist nicht der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung, den der Gläubiger allein darzutun hat, sondern der Rechtsgrund für deren teilweisen. Untergang. Kann nun aber dergestalt eine positive Vollstreckung des Nachlaßurteils sowohl auf der Schuldner als auf der Gläu bigerseite kaum in Betracht kommen, so ist damit gesagt, daß in der Geltendmachung des Nachlaßvertrags durch Einrede seitens des Schuldners, in der Regel wenigstens, die allein mögliche Exekution des Urteils liegt. Der Nachlaßvertrag kommt jedesmal dann zur Vollziehung, wenn die darauf gestützte Einrede des Schuldners vom Gericht geschützt und dem Gläubiger nur die Nachlaßdividende zugesprochen wird. Sieht man nun gerade für diese indirekte Exekution des Nachlaßvertrages vom Erfordernis der Vollziehungs bewilligung ab, so bleibt für die letztere so gut wie kein Anwen dungsgebiet mehr; sie ist damit einfach beseitigt, und es würde trotz der klaren Vorschrift des Art. 8 ein gerichtlicher Zwangs vergleich allgemein und ohne weiteres auch im andern Vertrags staat wirken. Eine Auslegung, die zu einem solchen Resultat führt, kann aber nicht richtig sein. Was nun das weiter für die erwähnte Auslegung ins Feld geführte Argument der Analogie des Nachlaßvertrages mit dem Konkurs anbetrifft, so ist anzuerkennen, daß der dem Staatsver trag zu Grunde liegende Gedanke der Universalität des Konkurses eine Verschiedenheit der Wirkungen des Konkursdekrets im andern Staat, je nachdem es sich um die eigentliche Vollstreckung durch den Massaverwalter, oder um die sonstige Anerkennung des rechts kräftigen Erkenntnisses (s. Curti, a. a. O., S. 132 ff.) handelt, gebieterisch fordert. Würde man auch die letztern Wirkungen von einer vorgängigen Vollziehungsgenehmigung des Konkursdekrets abhängig machen, so wäre die individuelle Rechtsverfolgung des Gemeinschuldners durch Beschlagnahme von Vermögensstücken oder Zwangsvollstreckung in der Zeit bis zum Erlaß des Exequatur urteils seitens einzelner Gläubiger im andern Vertragsstaat nicht gehemmt, und die dortigen Gerichte wären zur Eröffnung eines Separatkonkurses befugt, so lange der Massaverwalter nicht die Vollstreckungsgenehmigung nach Art. 16 nachgesucht hätte, welche Konsequenzen in der Tat die gleichmäßige Verteilung des gesamten, in den beiden Staaten gelegenen Vermögens des Gemeinschuldners unter alle Gläubiger in Frage stellen könnten. Allein diese prak tischen Erwägungen treffen für den Zwangsvergleich nicht eben falls zu, ganz abgesehen davon, daß bei diesem, wie bereits gezeigt worden ist, positive Vollstreckungshandlungen regelmäßig überhaupt ausgeschlossen sind. Die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger sind dadurch nicht gefährdet, daß einzelne im andern Vertragsstaat den Schuldner auf ihre ganze ursprüngliche Forderung belangen und hiebei nur das mit der Vollstreckungsklausel versehene Homo logationsurteil vom Gerichte berücksichtigt werden kann, und es ist auch anderseits nicht ersichtlich, daß die Einholung der Voll streckungsklausel für den Gemeinschuldner selbst mit irgendwie er heblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre. Nach diesen Ausführungen durfte das Kantonsgericht nach richtiger Auslegung des Art. 8 des Staatsvertrages den Nachlaß vertrag Schnüriger ohne Vollstreckungsklausel im Sinne von Art. 16 nicht berücksichtigen. Da dies dennoch geschehen und die Aber kennungsklage infolgedessen in der Hauptsache geschützt worden ist, ist der Rekurs gutzuheißen und das Urteil des Kantonsgerichts wegen Verletzung des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich auf zuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Mai 1903 aufgehoben.