Art. 178 Ziff. 3 OG; Beginn der Frist für den staatsrechtlichen Rekurs; massgebend ist das kantonale Recht. Die für die zivilrechtliche Berufung geltenden Vorschriften über Fristenbeginn sind nicht analog anwendbar. Entscheidend ist, wann die Verfügung nach kantonalem Recht dem Rekurrenten in rechtsverbindlicher Weise eröffnet oder mitgeteilt worden ist. Ordnet das kantonale Prozessrecht die sofortige öffentliche Verkündigung des Urteils als rechtswirksame Bekanntgabe an, so beginnt die Rekursfrist mit diesem Zeitpunkt; die spätere Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verschiebt den Fristenlauf nicht (vgl. Erw. 1).
1902 ausfällte und sogleich den anwesenden Parteien und ihren Vertretern durch ihren Präsidenten eröffnete. Am 12. November 1902 erhielten die Rekurrenten eine schriftliche Ausfertigung des Entscheides mit Motiven zugestellt. B. Am 3. Januar 1903 reichten sie die vorliegende staats rechtliche Beschwerde dem Bundesgericht ein, worin sie, um deren Rechtzeitigkeit darzutun, geltend machen, daß die Rekursfrist vom 12. November 1902 hinweg zu berechnen, also innegehalten. worden sei. Die Rekursopponenten Marianne Schluep und Konsorten be antragen in erster Linie, wegen Verspätung auf den Rekurs nicht einzutreten, indem sie darauf abstellen, daß die Rekursfrist mit der mündlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides zu laufen begonnen habe und deshalb von den Rekurrenten versäumt. worden sei. Der Appellations und Kassationshof hat sich über diese Ver spätungsfrage nicht vernehmen lassen; in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon früher und namentlich im Falle Corboz und Fischlin und Konsorten (Bd. XXVIII, 1, Nr. 60, S. 253 ff.) unter eingehender Begründung ausgesprochen hat, können im staatsrechtlichen Rekursverfahren für die Berechnung, der Rekursfrist, und speziell für die Bestimmung des Anfangs termines derselben, die Vorschriften, welche die Art. 63 Ziff. 4 und 65 des Organisationsgesetzes bezüglich der civilrechtlichen erufung aufstellen, nicht analog Anwendung finden. Vielmehr will Art. 178 Ziff. 3 des Organisationsgesetzes für die Frage, in welchem Momente der Rekurrent von der angefochtenen Ver fügung in verbindlicher Weise Kenntnis erhalten hat und deshalb für ihn die Frist für Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses zu laufen beginnt, das kantonale Recht vorbehalten wissen. Es erhellt das deutlich daraus, daß das Gesetz alternativ von Er öffnung oder Mitteilung der Verfügung spricht und damit dem Umstande Rechnung trägt, daß die Kantone als den rechtlich verbindlichen Akt, welcher für den Beginn der Rechtsmittelfristen, die Rechtskraft 2c. von behördlichen Verfügungen maßgebend ist, bald die mündliche Bekanntgabe durch die betreffende Behörde be zeichnen, bald eine nachherige Zustellung der schriftlichen Aus fertigung der Verfügung ihrem ganzen Inhalte oder dem Dispo sitive nach, rc. Dieser Verschiedenheit des kantonalen Rechts mußte sich die Berechnung der vom eidgenössischen Gesetzgeber in Art. 178 Ziff. 3 aufgestellten Frist anpassen. Die Aufstellung eines einheitlichen Anfangstermines hätte zu Inkonvenienzen geführt; dies z. B. in der Weise, daß alsdann bei Verfügungen, die nach kantonalem Rechte der Partei noch nicht rechtsverbindlich zur Kenntnis gebracht wurden, trotzdem die Frist für den staatsrecht lichen Rekurs bereits zu laufen begonnen hätte, oder daß dann umgekehrt dieser Fristenlauf trotz kantonalrechtlich gültiger Be kanntgabe bundesrechtlich hinausgeschoben worden wäre. Hievon ausgegangen, erweist sich aber der vorliegende Rekurs als verspätet: Nach 278 des bernischen Civilprozesses (welche Bestimmung auch für das Verfahren vor dem Appellations und Kassationshof gilt: cf. 350) hat der Präsident des urteilenden Gerichtes das Urteil als Ergebnis der Abstimmung sogleich öffentlich auszusprechen , was hier in Anwesenheit der Parteien, speziell also auch der Rekurrenten, am 18. September 1902 tat sächlich geschehen ist. Dieser mündlichen Eröffnung des Urteils gegenüber den anwesenden Parteien kommt aber ohne Zweifel die Bedeutung einer rechtswirksamen Bekanntgabe desselben zu. Neben dem Wortlaute des 278 cit. führen noch andere Bestimmungen des Gesetzes zu diesem Schlusse: so 73, der für den Beginn des Fristenlaufes die Verkündigung des betreffenden gerichtlichen Aktes als maßgebend erklärt; 338, dem zufolge in gewissen Fällen die Appellationserklärung sofort nach der (mündlichen) Urteilseröffnung erfolgen muß; 360, der die Frist für die Einreichung der Nichtigkeitsklage in der Regel mit dem Tage beginnen läßt, an welchem das Urteil der Partei rechtlich be kannt geworden ist. Namentlich aber ergibt sich die Richtigkeit der erwähnten Auffassung aus 282 des Gesetzes, laut welchem des Urteils überhaupt nur auf den Parteien eine Ausfertigung ihr Verlangen zuzustellen ist, so daß also unmöglich der Zeit punkt der Zustellung der für die Wirksamkeit des Urteils der be treffenden Partei gegenüber maßgebende sein kann, da es diese sonst in der Hand hätte, den genannten Zeitpunkt nach ihrem
Gutfinden hinauszuschieben. Die Einreichung des Rekurses beim Bundesgericht erfolgte nun aber am 3. Januar 1903, also mehr als 60 Tage nach der Urteilseröffnung vom 18. September 1902; erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.