- Urteil vom 18. März 1903
in Sachen Käsermann und Konsorten gegen
Appellations und Kassationshof Bern.
Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges.: Beginn der Frist für den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. Das kantonale Recht ist dafür
massgebend.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Der Rekurs richtet sich gegen ein Urteil des bernischen
Appellations und Kassationshofes, das diese Behörde in einem
Civilprozesse, welchen Marianne Schluep in Leuzigen und Kon
sorten gegen die Rekurrenten angehoben hatten, am 18. September
1902 ausfällte und sogleich den anwesenden Parteien und ihren
Vertretern durch ihren Präsidenten eröffnete. Am 12. November
1902 erhielten die Rekurrenten eine schriftliche Ausfertigung des
Entscheides mit Motiven zugestellt.
B. Am 3. Januar 1903 reichten sie die vorliegende staats
rechtliche Beschwerde dem Bundesgericht ein, worin sie, um deren
Rechtzeitigkeit darzutun, geltend machen, daß die Rekursfrist vom
12. November 1902 hinweg zu berechnen, also innegehalten.
worden sei.
Die Rekursopponenten Marianne Schluep und Konsorten be
antragen in erster Linie, wegen Verspätung auf den Rekurs
nicht einzutreten, indem sie darauf abstellen, daß die Rekursfrist
mit der mündlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides zu
laufen begonnen habe und deshalb von den Rekurrenten versäumt.
worden sei.
Der Appellations und Kassationshof hat sich über diese Ver
spätungsfrage nicht vernehmen lassen;
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon früher und namentlich im Falle
Corboz und Fischlin und Konsorten (Bd. XXVIII, 1, Nr. 60,
S. 253 ff.) unter eingehender Begründung ausgesprochen hat,
können im staatsrechtlichen Rekursverfahren für die Berechnung,
der Rekursfrist, und speziell für die Bestimmung des Anfangs
termines derselben, die Vorschriften, welche die Art. 63 Ziff. 4
und 65 des Organisationsgesetzes bezüglich der civilrechtlichen
erufung aufstellen, nicht analog Anwendung finden. Vielmehr
will Art. 178 Ziff. 3 des Organisationsgesetzes für die Frage,
in welchem Momente der Rekurrent von der angefochtenen Ver
fügung in verbindlicher Weise Kenntnis erhalten hat und deshalb
für ihn die Frist für Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses
zu laufen beginnt, das kantonale Recht vorbehalten wissen. Es
erhellt das deutlich daraus, daß das Gesetz alternativ von Er
öffnung oder Mitteilung der Verfügung spricht und damit dem
Umstande Rechnung trägt, daß die Kantone als den rechtlich
verbindlichen Akt, welcher für den Beginn der Rechtsmittelfristen,
die Rechtskraft 2c. von behördlichen Verfügungen maßgebend ist,
bald die mündliche Bekanntgabe durch die betreffende Behörde be
zeichnen, bald eine nachherige Zustellung der schriftlichen Aus
fertigung der Verfügung ihrem ganzen Inhalte oder dem Dispo
sitive nach, rc. Dieser Verschiedenheit des kantonalen Rechts mußte
sich die Berechnung der vom eidgenössischen Gesetzgeber in Art.
178 Ziff. 3 aufgestellten Frist anpassen. Die Aufstellung eines
einheitlichen Anfangstermines hätte zu Inkonvenienzen geführt;
dies z. B. in der Weise, daß alsdann bei Verfügungen, die nach
kantonalem Rechte der Partei noch nicht rechtsverbindlich zur
Kenntnis gebracht wurden, trotzdem die Frist für den staatsrecht
lichen Rekurs bereits zu laufen begonnen hätte, oder daß dann
umgekehrt dieser Fristenlauf trotz kantonalrechtlich gültiger Be
kanntgabe bundesrechtlich hinausgeschoben worden wäre.
Hievon ausgegangen, erweist sich aber der vorliegende Rekurs
als verspätet: Nach 278 des bernischen Civilprozesses (welche
Bestimmung auch für das Verfahren vor dem Appellations und
Kassationshof gilt: cf. 350) hat der Präsident des urteilenden
Gerichtes das Urteil als Ergebnis der Abstimmung sogleich
öffentlich auszusprechen , was hier in Anwesenheit der Parteien,
speziell also auch der Rekurrenten, am 18. September 1902 tat
sächlich geschehen ist. Dieser mündlichen Eröffnung des Urteils
gegenüber den anwesenden Parteien kommt aber ohne Zweifel die
Bedeutung einer rechtswirksamen Bekanntgabe desselben zu. Neben
dem Wortlaute des 278 cit.
führen noch andere Bestimmungen
des Gesetzes zu diesem Schlusse: so 73, der für den Beginn
des Fristenlaufes die Verkündigung des betreffenden gerichtlichen
Aktes als maßgebend erklärt; 338, dem zufolge in gewissen
Fällen die Appellationserklärung sofort nach der (mündlichen)
Urteilseröffnung erfolgen muß; 360, der die Frist für die
Einreichung der Nichtigkeitsklage in der Regel mit dem Tage
beginnen läßt, an welchem das Urteil der Partei rechtlich be
kannt geworden ist. Namentlich
aber ergibt sich die Richtigkeit
der erwähnten Auffassung aus 282 des Gesetzes, laut welchem
des Urteils überhaupt nur auf
den Parteien eine Ausfertigung
ihr Verlangen zuzustellen ist, so daß also unmöglich der Zeit
punkt der Zustellung der für die Wirksamkeit des Urteils der be
treffenden Partei gegenüber maßgebende sein kann, da es diese
sonst in der Hand hätte, den genannten Zeitpunkt nach ihrem
Gutfinden hinauszuschieben. Die Einreichung des Rekurses beim
Bundesgericht erfolgte nun aber am 3. Januar 1903, also mehr
als 60 Tage nach der Urteilseröffnung vom 18. September
1902;
erkannt:
Auf den Rekurs wird wegen Verspätung nicht eingetreten.