- Urteil vom 17. September 1903
in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen
Regierungsrat Solothurn.
Umfang der Steuerfreiheit der Bundesbahnen. Art. 10 Rückkaufsgesetz
(Nebengeschäfte für Dritte). — Nichtanwendbarkeit des Art. 7 B.-G.
über die politischen und polizeilichen Garantien vom 22. Dez. 1851
auf die Bundesbahnen.
A. Bei der Steuertaxation für die Staatssteuer pro 1902
wurde die Rekurrentin von der Kreissteuerkommission Olten u. a.
ür 15,000 Fr. Ertrag der Hauptwerkstätte in Olten aus Ar¬
beiten für Dritte steuerpflichtig erklärt. Sie beschwerte sich hier¬
über beim Regierungsrat des Kantons Solothurn und wurde mit
Entscheid vom 27. Februar 1902 abgewiesen.
B. Diesen Steuerkonflikt hat die Kreisdirektion II der schweize¬
rischen Bundesbahnen gemäß Art. 179 Organisationsgesetz ans
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung
des regierungsrätlichen Entscheides zu erkennen, daß der aus dem
Betrieb der Werkstätte in Olten sich ergebende Ertrag in vollem
Umfang von jeder Steuerpflicht befreit sei. Es wird nicht bestritten,
daß im Jahre 1902 in der Werkstätte in Olten Arbeiten für
Dritte (namentlich die Internationale Schlafwagengesellschaft) aus¬
geführt worden sind, und daß sich hieraus ein Reingewinn von
15,000 Fr. ergeben hat. Es wird jedoch geltend gemacht, daß die
Erhebung einer Einkommensteuer von diesem Reingewinn nach
Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den
Betrieb von Eisenbahnen nicht zulässig sei, da nach dieser Be¬
stimmung die Bundesbahnen nur für Immobilien, die mit dem
Bahnbetrieb in keiner notwendigen Beziehung stehen, steuerpflichtig,
im übrigen aber von jeder Besteuerung durch Kantone und Ge¬
meinden befreit seien.
C. Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung Abweisung
des Rekurses beantragt und unter Berufung auf den Wortlaut
und die Entstehungsgeschichte des Art. 10 leg. cit. ausgeführt,
daß nach richtiger Auslegung dieser Bestimmung Nebengeschäfte,
wie das in Olten von der Rekurrentin betriebene, nicht steuerfrei
seien, und zwar auch in Bezug auf die Einkommensteuer. Der
Regierungsrat hat außerdem ein schiedsgerichtliches Urteil vom
- September 1899 zwischen der Schweizerischen Centralbahn¬
gesellschaft und dem Kanton Solothurn vorgelegt. In diesem Ur¬
teil war die Steuerpflicht der Centralbahn für den Bahnhof Olten
festzustellen auf Grund von Art. 32 der solothurnischen Konzession
vom 17. Dezember 1852, wonach die Gesellschaft für die Bahn
selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörden und Betriebsmaterial Steuer¬
freiheit genießt, Gebäude und Liegenschaften jedoch, welche die Ge¬
sellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Ver¬
bindung mit diesem besitzen könnte, der gewöhnlichen Besteuerung
unterliegen. Damals hatte die Centralbahn anerkannt, daß sie
pflichtig sei, vom Ertrag der Hauptwerkstätte aus Arbeiten für
fremde Rechnung die Einkommensteuer zu bezahlen. Über den Um¬
fang des konzessionsmäßigen Steuerprivilegs spricht sich das Urteil
wie folgt aus: Es könne keinem begründeten Zweifel unterliegen,
daß die Konzession ein Steuerprivileg nur für diejenigen Objekte
gewähren wolle, welche ihrer Natur nach zum Bahnbetrieb in
einer inneren Beziehung stünden, einem Bedürfnis des Betriebes
dienten. Die ratio des Privilegs könne nur in der Erwägung
erblickt werden, daß die Bahngesellschaft durch den Betrieb der
Bahn in eminentem Sinn öffentlichen Interessen diene und es
daher auch im öffentlichen Interesse liege, daß der Staat diesen
Betrieb durch Gewährung von Steuerfreiheit erleichtere. Da aber
Privilegien nicht ausdehnend interpretiert werden dürften, so sei
nicht zu vermuten, daß der die Konzession erteilende Staat die
Steuerfreiheit habe weiter ausdehnen wollen, als es dem Zwecke,
den Bahnbetrieb zu erleichtern, entsprechen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Bejahung der Kompetenz des Bundesgerichtes aus Art. 179
drg.=Ges. unter Hinweis auf den Entscheid vom 3. Juni 1903 in
Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Regierungsrat Luzern*.
- Es steht fest, daß die Rekurrentin in der Hauptwerkstätte in
Olten außer den Arbeiten für ihren eigenen Betrieb auch Arbeiten
für Dritte ausführen läßt und daß die letztern im Jahre 1902
einen Ertrag von 15,000 Fr. abgeworfen haben, für den die
Rekursbeklagte die Einkommensteuer beansprucht.
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Erwerb und
Betrieb von Eisenbahnen sind die Bundesbahnen von jeder Be¬
steuerung durch Kantone und Gemeinden befreit, welche Bestimmung
jedoch nach Absatz 2 ibidem keine Anwendung auf Immobilien
findet, die zwar im Besitz der Bundesbahnen sind, aber eine not¬
wendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht haben. Auf dieses Steuer¬
privileg beruft sich die Rekurrentin dem Steueranspruch der Rekurs¬
beklagten gegenüber, und es ist ihr zuzugeben, daß der Wortlaut
des Gesetzes zunächst zu ihren Gunsten zu sprechen scheint. Der
Abs. 2 des Art. 10 schränkt das Privileg bloß ein in Bezug auf
gewisse Immobilien, und es kann hierauf zweifellos nur eine
Besteuerung von Grundstücken der Bundesbahnen, mag sie nun
je nach dem konkreten kantonalen Steuerrecht an den Besitz oder
den Ertrag oder an beides anknüpfen, gestützt werden. Dagegen
läßt sich aus dieser Bestimmung die Besteuerung des Erwerbs der
Bundesbahnen aus Gewerbebetrieb, wie sie die Rekursbeklagte be¬
ansprucht, nicht herleiten. Was nun das Verhältnis von Abs. 1
und 2 des Art. 10 anbetrifft, so kann die Ansicht vertreten wer¬
den, daß, weil Abs. 2 eine Ausnahme nur für Immobilien macht,
sofern sie nicht zum Bahnbetrieb gehören, eine ähnliche Einschrän¬
kung der Steuerfreiheit in Bezug auf andere Steuerobjekte, denen
die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb ebenfalls mangelt, aus¬
geschlossen sei. Allein diese Auslegung ist zu eng und wird dem
wirklichen Sinn des Gesetzes nicht gerecht.
Die Steuerfreiheit der Bundesbahnen ist kein neues Prinzip
sie war schon vor der Verstaatlichung geltendes Recht für die
schweizerischen Hauptbahnen, nach Maßgabe der hauptsächlichsten,
inhaltlich meist wesentlich übereinstimmenden kantonalen Konzes¬
sionen. Und was den Umfang dieser Steuerfreiheit anlangt, so
ist die Auslegung der Konzessionen regelmäßig dahin ergangen,
daß das Privileg in engstem Zusammenhang mit dem Zweck der
Bahngesellschaft, dem Betrieb des Transportgeschäftes, steht, daß
die Steuerbefreiung nur gewährt ist, weil die Gesellschaften die
volkswirtschaftlich wichtige Einrichtung der Bahnen zu schaffen
und zu betreiben unternommen haben und daß sie daher von Steuern
nur befreit sind, soweit sie einen solchen Betrieb ausüben. Die
Zweckbestimmung galt also als ausschlaggebendes Moment für die
Steuerfrage; sie befreite Vermögen und Erwerb der Unternehmung
in dem Maß und Umfang von der Steuerpflicht, in welchem sie
dem Betrieb dienen oder daraus herrühren. (S. z. B. Urteil des
Bundesgerichts i. S. N. O. B. gegen Stadtgemeinde Zürich, Amtl.
Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 864 f.; i. S. S. B. B. gegen
Regierungsrat des Kantons Luzern vom 3. Juni 1903 und das
dort citierte Schiedsgerichtsurteil; ferner i. S. Suisse occidentale
gegen Waadt, Bd. VIII, Nr. 83; Waadt gegen J. S. vom 26. Juni
1895 und das sub Fakt. C angeführte schiedsgerichtliche Urteil.
Nach dieser maßgebenden Auffassung über den Umfang der
Steuerfreiheit waren die schweizerischen Hauptbahnen u. a. steuer¬
pflichtig in Bezug auf Nebengeschäfte, die mit dem Bahnbetrieb in
keinem unmittelbaren Zusammenhang standen (z. B. Betrieb von
Lagerhäusern, Arbeiten der Werkstätten für Rechnung Dritter)
und es hat denn auch die Centralbahngesellschaft in dem sub
Fakt. C erwähnten schiedsgerichtlichen Verfahren anerkannt, daß
sie für den Ertrag der Arbeiten für Dritte, die sie in der Haupt¬
werkstätte in Olten ausführen ließ und die keine Beziehung zum
eigenen Bahnbetrieb hatten, der Einkommensteuer unterliege. Dem
gegenüber macht nunmehr die Rekurrentin geltend, daß nach
Art. 10 leg. cit. das Steuerprivileg der Bundesbahnen einen
andern, weitern Umfang habe, als dasjenige der Bahngesellschaften
nach den Konzessionen, und daß speziell der Ertrag des mit der
Hauptwerkstätte in Olten verbundenen Nebengeschäftes nicht mehr
zu versteuern sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten
werden. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, auf die sich die
Rekursbeklagte mit Recht beruft, zeigt, daß mit Art. 10 kein neues
Recht geschaffen, sondern nur der durch die hauptsächlichsten kan¬
tonalen Konzessionen und die Auslegung, die sie gefunden, bereits
geschaffene Rechtszustand für die Bundesbahnen beibehalten werden
sollte, und zwar ganz speziell auch in Bezug auf die hier streitige
Frage (s. cit. Urteil S. B. B. gegen Regierungsrat des Kantons
Luzern vom 3. Juni 1903, Erw. 3 am Schluß).
Im Entwurfe des Bundesrates zum Bundesgesetz betreffend
Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen war über die Steuerfreiheit
der Bundesbahnen nur der jetzige Absatz 1 des Art. 10 enthalten;
das Prinzip war also seinem Wortlaut nach ohne Einschränkung
aufgestellt. Daß aber mit dieser Formulierung nicht die Meinung
verbunden war, es sollen die Bundesbahnen in Bezug auf die
Steuerfreiheit besser behandelt werden als die Bahngesellschaften,
zeigte mit aller Deutlichkeit das Votum des Kommissionsbericht¬
erstatters von Arx und die daran anschließende Diskussion im
Ständerat, der die Priorität der Beratung hatte. Danach war der
Zweck der Bestimmung, die Bundesbahnen nicht schlechter zu
stellen, als die Bahngesellschaften gestellt waren; sie sollten daher
mit demselben Steuerprivilegium, das diese im allgemeinen ge¬
nossen, ausgestattet werden. Es wird, was speziell die Neben¬
geschäfte anbetrifft, ausgeführt (v. Arx), es sei selbstverständlich,
daß für solche Nebengeschäfte, die nicht zum Bahnbetrieb gehören,
wie bis anhin die Steuerpflicht bestehe, und als Beispiel werden
u. a. auch die Werkstätten der Centralbahn, die nebenbei für
Rechnung Dritter arbeiten, genannt. Der jetzige Absatz 2 des
Art. 10 fand sodann auf Antrag von Ständerat Muheim Auf¬
nahme im Gesetz. Es sollte damit deutlich zum Ausdruck gebracht
werden, daß insbesondere in Bezug auf die Steuerfreiheit der
Immobilien der bei den Bahngesellschaften im allgemeinen bestehende
Rechtszustand auch für die Bundesbahnen übernommen werde.
Wenn nun auch die weitere Beratung im Ständerat, soweit hier
in Betracht kommend, sich wesentlich mit dem Antrag Muheim
beschäftigt hat, so ergiebt sich doch wiederum aus den als Aus¬
Betrieb¬
nahme von der Steuerfreiheit angeführten Beispielen —
eines Lebensmitteldepots oder einer Konsumhandlung durch die
Bahnverwaltung (Muheim), Betrieb von Lagerhäusern, von Bahn¬
hofhotels (v. Arx), Werkstätten zu produktiven Zwecken anderer
Art als zu eigenen Bahnzwecken (Bundesrat Zemp) —, daß man
bei der Auffassung über die Tragweite des den Bundesbahnen ein¬
zuräumenden Steuerprivilegs allgemein davon ausging, die Steuer¬
reiheit solle nur soweit reichen, als es sich um Einrichtungen
handelt, die dem Betrieb wirklich dienen, und in Bezug auf ander¬
weitige Einrichtungen seien sowohl das Vermögen als der Erwerb
steuerpflichtig. Die Abs. 1 und 2 des gegenwärtigen Art. 10
wurden vom Nationalrat unverändert angenommen. Auch aus
seinen Beratungen (s. die Voten Cramer=Frey und Bundesrat
Zemp) folgt, daß es sich nur darum gehandelt hat, die Bundes¬
bahnen nicht schlechter zu stellen, als bisher die Bahngesellschaften
gestellt waren, nicht aber darum, sie besser zu stellen (s. Steno¬
graph. Bülletin 1897, S. 526 ff. und 997 ff.).
Diese Tatsachen machen nun aber den Schluß notwendig, daß
nach dem wirklichen, der gesetzgeberischen Absicht entsprechenden
Sinn des Gesetzes das richtige Verhältnis der beiden ersten Sätze
des Art. 10 anders ist, als wie es bei der ersten Betrachtung
scheint. Der zweite Satz schränkt den ersten nicht in dem Sinne
ein, daß nun im übrigen und abgesehen von der Besteuerung von
Immobilien das Prinzip der Steuerfreiheit der Bundesbahnen
ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse
gelten würde, sondern die Steuerfreiheit ist von vornherein als
auf die Einrichtungen des Betriebs beschränkt gedacht, und der
zweite Satz bildet nur eine einzelne, hieraus sich ergebende beson¬
ders wichtige Ausnahme. Die Steuerfreiheit ist also auch nach
dem ersten Satz kein persönliches Privileg des Bundes in Bezug
auf alles Vermögen, das er unter dem Namen Bundesbahnen
besitzt, oder alle Tätigkeit, die er unter diesem Namen betreibt,
sondern es ist ein sachliches Privileg, das auf dasjenige beschränkt
ist, was an Vermögen oder Tätigkeiten dem Bahnbetrieb dient,
und es trifft daher nicht zu für den Erwerb aus einer gewerb¬
lichen Tätigkeit der Bundesbahnen, wie diejenige der Hauptwerk¬
stätte Olten für Rechnung Dritter, bei der diese Voraussetzung fehlt.
3. Es könnte sich schließlich noch fragen, ob nicht die Bundes¬
bahnen aus einem andern Grund für diesen Gewerbebetrieb steuer¬
frei seien, da nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die politischen
und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom
2. Dezember 1851 die Bundeskasse und alle unter der Verwal¬
tung des Bundes stehenden Fonds, sowie diejenigen Liegenschaften,
Anstalten und Materialien, welche unmittelbar für Bundeszwecke
bestimmt sind, von den Kantonen nicht mit einer direkten Steuer
belegt werden dürfen. Allein die Frage ist zu verneinen. Die
Steuerverhältnisse der Bundesbahnen sind durch das Bundesgesetz
betreffend Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen abschließend ge¬
regelt. Es kann daher den Ausnahmen von der Steuerfreiheit, die
sich bei der Auslegung dieses Gesetzes ergeben, nicht die allgemeine
Steuerimmunität des Bundes entgegengehalten werden und es
braucht deshalb auch die Frage, ob im übrigen Art. 7 leg. cit.
auf einen Gewerbebetrieb des Bundes von der Art des hier in
Betracht kommenden Anwendung finden würde, nicht weiter ge¬
prüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.