- Urteil vom 8. Juli 1903 in Sachen
Regierungsrat Bern gegen Regierungsrat Luzern.
Pflicht der Wohnsitzbehörde eines Bevormundeten, die Vormundschaft
unverzüglich zu übernehmen. Art. 10 B.-G. betr. civilrechtl. Verh
A. Der im Jahre 1885 geborne Rudolf Stettler von Wal
kringen ist seit Jahren in der luzernischen Gemeinde Inwil bei
seinem Stiefvater Christian Wahli und seiner Mutter untergebracht.
Nachdem bisher die Vormundschaftsbehörde von Walkringen die
Vormundschaft über Stettler geführt hatte, verlangte sie im Mai
1902 vom Gemeinderat Inwil als Vormundschaftsbehörde die
Übernahme derselben. Dieser lehnte das zunächst mit der Begrün
dung ab, daß die vormundschaftliche Fürsorge über Stettler der
Gemeinde Malters obliege, in welcher der verstorbene Vater
Stettlers sein letztes Domizil gehabt habe. Nun wandte sich der
Regierungsrat des Kantons Bern auf Veranlassung der Vor
mundschaftsbehörde von Walkringen an den luzernischen Regierungs
rat, mit dem Ansuchen, das eivilrechtliche Domizil Stettlers im
Kanton Luzern festzustellen und hernach die betreffende Wohnsitz
gemeinde zur Übernahme der Vormundschaft zu verhalten. Es
führte dies zu einem Beschlusse des luzernischen Regierungsrates
vom 20. September 1902, laut welchem der Gemeinderat von
Inwil angewiesen wurde, die fragliche Vormundschaft zu über
nehmen.
Letztere Behörde ersuchte alsdann den Regierungsrat, auf diesen
Beschluß zurückzukommen, indem sie anbrachte: Laut der ihr zu
gestellten Übergabsrechnung der Vormundschaftsbehörde von Wal
kringen bestehe das Vermögen Stettlers in einer Forderung auf
seinen Stiefvater Christian Wahli im Betrage von 620 Fr. Der
bezügliche Forderungstitel selbst sei ihr nicht zugekommen. Gemäß
dem luzernischen Vormundschaftsgesetze, das die Sicherung des
ganzen vormundschaftlichen Vermögens vorschreibe, würde nun dem
Gemeinderat von Inwil obliegen, diese Forderung einzukassieren
oder vom Schuldner deren Sicherung zu verlangen, was aber
schon seit 15 Jahren die Pflicht der Vormundschaftsbehörde von
Walkringen gewesen wäre. Diese solle daher vorher das Inkasso
bezw. die Sicherstellung besorgen oder aber doch die Vormund
schaftsbehörde von Inwil von aller diesbezüglichen Verantwortlich
keit entlasten.
Von dieser Eingabe setzte der Regierungsrat des Kantons
Luzern am 11. Februar 1903 denjenigen des Kantons Bern in
Kenntnis, mit der Erklärung, daß ihm der Standpunkt des Ge
meinderates von Inwil nicht ganz unrichtig scheine.
Der Regierungsrat von Bern erklärte sodann unterm 14. März
1903 demjenigen von Luzern, er müsse auf der Übernahme der
Vormundschaft durch die Gemeinde Inwil beharren, und führte
dabei aus: Die Fürsorge und Verantwortlichkeit der Vormund
schaftsbehörde von Inwil beginne erst mit dem Momente der
Übernahme der fraglichen Vogtei und erstrecke sich selbstverständlich
nur auf die diesem Zeitpunkt folgende Verwaltungsperiode. Diese
Behörde werde daher für die unter den Auspizien der Vormund
schaftsbehörde von Walkringen angeordneten bezw. unterlassenen
Verwaltungsmaßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden kön
nen, womit jedoch nicht gesagt sein solle, daß sie nicht nach
Kräften bestrebt sein müsse, die durch das Verhalten der bisherigen
Vormundschaftsbehörde dem Pupillarvermögen allfällig erwachsenen
Nachteile durch die ihr geeignet scheinenden Rechtsmittel zu heben.
Auf das hin erwiderte der Regierungsrat von Luzern untern
22. April 1903, daß der Gemeinderat von Inwil auf der Wei
gerung, die erwähnte Vormundschaft zu übernehmen, so lange be
harre, als die von ihm gestellte Bedingung (Einkassierung des
Vormundschaftsguthabens durch die Heimatbehörde des Mündels
nicht erfüllt sei.
B. Nunmehr ergriff der bernische Regierungsrat mit Eingabe
vom 25. Mai 1903 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Begehren: Es sei die Gemeinde Inwil zu ver
halten, die Vormundschaft über Rudolf Stettler ohne Verzug zu
übernehmen.
In der Begründung dieses Begehrens äußert sich der Regierungs
rat in ähnlicher Weise über den Umfang bezw. die Begrenzung
der der Gemeinde Inwil obliegenden Fürsorgepflicht und daherigen
Verantwortlichkeit wie in seiner Zuschrift vom 14. Mai 1903 an
den luzernischen Regierungsrat.
C. Zur Vernehmlassung eingeladen, beschränkt sich die letztere
Behörde, auf eine vom Gemeinderate von Inwil erstattete Rekurs
beantwortung zu verweisen. In dieser wird noch angebracht:
Der Gemeinderat von Inwil sei sich wohl bewußt, daß seine
Verantwortlichkeit erst mit der Übernahme der Vogtei beginne
finde es aber ungerecht, daß er die Pflichtvernachlässigung einer
andern Behörde gutmachen solle. Die bundesgesetzliche Pflicht zur
Übernahme einer Vormundschaft setze voraus, daß die Übergabe
der letztern ordnungsgemäß erfolge. Hier nun hätte die Vormund
schaft, da der Vater Stettlers im Jahre 1887 in Malters ge
storben sei, schon längst der dortigen Vormundschaftsbehörde über
geben werden und von ihr geführt werden sollen. Es werde dem
nach beantragt, die Vormundschaftsbehörde von Inwil von der
Übernahme der Vormundschaft über Stettler zu entheben, bis die
gerügten Mängel von der Vormundschaftsbehörde von Walkringen
gehoben seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist davon auszugehen, daß der Vögtling Rudolf Stettler
seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes be
treffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter in der Gemeinde Inwil hat und daß demgemäß der
Gemeinderat von Inwil die zur Führung der Vormundschaft zu
ständige und verpflichtete Vormundschaftsbehörde ist (Art. 2, 10
und 12 des Bundesgesetzes). Dahin wurde vom Regierungsrate
des Kantons Luzern bereits in seiner Schlußnahme vom 20. Sep
tember 1902 entschieden, ohne daß der Gemeinderat von Inwil
in seinem nachherigen Gesuche um Abänderung dieser Schlußnahme
die Richtigkeit dieser Auffassung bestritten hätte. Als eine solche
Bestreitung kann es auch nicht gelten, wenn nunmehr der Ge
meinderat vor Bundesgericht den (in jenem Gesuche nicht mehr
aufrecht erhaltenen) Grund wieder aufnimmt, daß die Vormund
schaft über Rudolf Stettler eigentlich in Malters hätte verhängt
und geführt werden sollen. Denn bestimmte Rechtsfolgerungen in
Hinsicht auf die vorwürfige Streitfrage zieht der Gemeinderat von
Inwil aus diesen Anbringen nicht, und es könnten solche auch
nicht mehr in Berücksichtigung fallen.
Ist aber der genannte Gemeinderat Vormundschaftsbehörde des
Wohnsitzes im Sinne des Bundesgesetzes, so liegt ihm die Füh
rung dieser Vormundschaft ob und kann von ihm sowohl der
Vögtling Stettler, als die Vormundschaftsbehörde von Walkringen,
welch letztere sich bisher mit der Besorgung der Vormundschaft
befaßte, die ungesäumte Übernahme der Vormundschaft als Er
füllung einer ihm gesetzlich obliegenden Pflicht verlangen. Ein vom
Gesetze als zulässig anerkannter Grund, sich der Übernahme zu
widersetzen, liegt darin nicht, daß, wie der Gemeinderat von Inwil
behauptet, das Pupillarvermögen ihm von der Vormundschafts
behörde von Walkringen nicht in gehörig gesichertem Zustande
übergeben werde. Im Gegenteil muß es in einem solchen Fall
nur um so mehr Pflicht der zur Führung der Vormundschaft
kompetenten Wohnsitzbehörde sein, die Wahrung der Interessen des
gesetzlich ihrer Obhut unterstellten Klienten ungesäumt an die
Hand zu nehmen, damit kein Schaden durch weitern Verzug ent
stehe. Ob dabei der zuständigen Vormundschaftsbehörde, wenn ihr
besondere Mühen und Unkosten daraus erwachsen, daß sie die be
treffende Vormundschaftsangelegenheit in einem vernachlässigten
Zustande übernehmen mußte, bezügliche Ersatzansprüche gegen den
bisherigen Verwalter der Vormundschaft zustehen, kann und braucht
hier schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil die Frage nicht
zum Entscheide gestellt worden ist. Darüber endlich, daß der Ge
meinderat von Inwil für allfällige Versäumungen der Vormund
schaftsbehörde von Walkringen in der bisherigen Führung der
Vogtei keine Verantwortlichkeit zu tragen hat, und daß er also in
dieser Beziehung durch die Übernahme der Vormundschaft keine
Gefahr läuft, besteht kein Zweifel und unter den Parteien übrigens
auch kein Streit.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet und damit die Vormundschafts
behörde von Inwil verpflichtet erklärt, die Vormundschaft über
Rudolf Stettler unverzüglich zu übernehmen.