Art. 61 BV; Art. 81 SchKG; enforceability in another canton of a cost order from an insult proceeding; a cost decree on a subsidiary point assumes the legal nature of the main proceeding. Only civil judgments fall under Art. 61 BV. Where the underlying matter is criminal in nature, even if handled procedurally in civil form under cantonal law, the cost sentence remains criminal/procedural and cannot found Rechtsöffnung in another canton (consid. 1-2).
dortigen Citate). Es kann sich also nur fragen, ob die Kosten sentenz des Vermittleramtes Arth, auf welche der Rekurrent sein abgewiesenes Rechtsöffnungsbegehren stützte, den Charakter eines Civilurteiles im Sinne jener Verfassungsbestimmung besitze. Wie nun das Bundesgericht bereits erkannt hat (Amtl. Samml. Bd. XIV, Nr. 62, S. 412; vgl. auch Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. IV, Nr. 119), teilt die Dekretur über die Kosten als Verfügung über einen Nebenpunkt die rechtliche Natur der Hauptsache. Im vorliegenden Falle war nun allerdings vom Rekurrenten vor dem Vermittleramt Arth eine civile Entschädigungs forderung geltend gemacht worden, und es mag vielleicht auch dem Begehren um Satisfaktionserteilung privatrechtlicher Charakter beigelegt werden. Aber diese Ansprüche treten als nebensächliche hinter den Antrag auf Bestrafung des Beklagten zurück. Dieser ist jenen gegenüber die major causa, die auch der ganzen Rechts streitigkeit ihren Charakter verleiht, sodaß sich diese als Strafsache darstellt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß im Kanton Schwyz Injurienklagen in der Form des Civilprozesses verhandelt werden, da dies der strafrechtlichen Natur der Sache keinen Ab bruch tut (vgl. Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 5, S. 29). Hat aber diese Strafcharakter, so ist die vom Vermittleramt gefällte Kostensentenz ebenfalls strafrechtlicher bezw. strafprozeßualischer Natur und nicht ein Civilurteil im Sinne des Art. 61 der Bundes verfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.