Art. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit; Vormundschaft wegen Minderjährigkeit und Bevogtung Volljähriger: Mit Eintritt der Volljährigkeit tritt die volle persönliche Handlungsfähigkeit ein, weshalb eine wegen Minderjährigkeit angeordnete Vormundschaft ohne weiteres dahin fällt. Eine neuerliche Bevogtung ist nur zulässig bei Vorliegen eines anerkannten Bevormundungsgrundes für Erwachsene und bei Beobachtung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens. Das rechtliche Gehör ist dabei zu gewähren; unterbleibt dies, ist die Maßnahme schon aus formellen Gründen aufzuheben (consid. 1).
1902 nach erlangter Volljährigkeit Aufhebung der Vormundschaft und Aushändigung seines Vermögens verlangte, beschloß der Gemeinderat von Nottwil, erwägend, daß Klient nicht gut be leumdet ist und als Hausierer keine Tätigkeit entfaltet, sondern zu Hause dem Müßiggang fröhnt; erwägend, daß derselbe Schul den kontrahiert für Waren, welche für seinen Handel nötig sind, trotzdem vom Vormund für Waren eine größere Summe ver abfolgt worden ist; erwägend, daß, wenn Klient in den Besitz seines Guthabens gelangen könnte, dasselbe bald aufgebraucht würde und somit auf diese Weise ein künftiger Notstand zu be fürchten wäre; im Sinne und in Anwendung des 2 litt. d und 12 und 13 des Gesetzes über die Vormundschaft; - Andreas Krieger sei mit seinem Gesuche abgewiesen und daher neuerlich unter Vogtschaft gestellt. Krieger rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Luzern, in erster Linie darauf sich stützend, daß die Formvorschriften der 8, 12 und 14 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes nicht beobachtet worden seien; im weitern wurde geltend gemacht, die Bevogtung sei auch materiell ungerechtfertigt. Der Regierungsrat wies mit Entscheid vom 9. August 1902 den Rekurs ab, indem er zunächst aus führte, daß die Bevogtung materiell begründet sei, und dann über die formellen Beschwerdepunkte bemerkte, da es sich vorliegend bloß um die Fortsetzung einer bereits bestehenden Vormundschaft handle, sei es nicht nötig gewesen, die Formvorschriften der 8, 12 und 14 des Vormundschaftsgesetzes zu beobachten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Andreas Krieger rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht, weil die in Art. 5 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit auf gestellten Voraussetzungen zur Bevogtung nicht vorhanden und das gesetzliche Bevogtungsverfahren nicht beobachtet worden sei. Es wird deshalb beantragt, es sei die über den Rekurrenten ver hängte Bevormundung aufzuheben. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern bemerkt in der Vernehmlassung, daß die Tatsachen, auf die sich die Bevogtung stütze, die Maßnahme wohl rechtfertigten; jedenfalls sei es ange zeigt, mit der Entvogtung des Rekurrenten noch etwa 2 3 Jahre zuzuwarten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Vormundschaftsbehörde von Nottwil und der Regierungs rat des Kantons Luzern scheinen davon auszugehen, daß die Vormundschaft wegen Minderjährigkeit, auch nachdem der Bevor mundete mehrjährig geworden ist, fortdauere, bis Gründe zur Entlassung aus der Vormundschaft vorliegen und dargetan seien. Diese Auffassung ist aber offensichtlich unrichtig und mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit nicht vereinbar. Danach tritt mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit auch der Zustand der persönlichen Handlungsfähigkeit ein, und eine allfällige Vormundschaft wegen Minderjährigkeit fällt damit ohne weiteres dahin (vergl. Amtl. Samml., Bd. IX, S. 482; Bd. XXIV, 1, S. 662). Allerdings kann die Vormundschaft neuert werden, aber nur wenn ein für die Bevogtung Mehr jähriger anerkannter Bevogtungsgrund vorliegt, und unter Be obachtung des hiefür vorgesehenen Verfahrens. Letzteres ist im vorliegenden Falle nicht eingehalten worden. Insbesondere wurde der Rekurrent selbst nicht angehört, wie dies unter den obwalten den Verhältnissen nicht nur die kantonalen Vorschriften, sondern auch der bundesrechtliche Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs forderten (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1, S. 568). Die Bevogtung ist wegen dieser formellen Verstöße aufzuheben, ohne daß auf die Beschwerde, daß materiell ein bundesrechtlich vor gesehener Entmündigungsgrund nicht vorliege, eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und die über den Rekurrenten verhängte Bevormundung aufgehoben.