- Urteil vom 25. Februar 1903
in Sachen Krieger gegen Gemeinderat Nottwil und
Regierungsrat Luzern.
Verhältnis der Bevormundung wegen Minderjährigkeit zur
Bevogtung Volljähriger.
A. Der im Jahre 1881 geborene Andreas Krieger von und
in Nottwil ist im Jahre 1896, weil ihm damals eine Ent
schädigung für einen Unfall ausbezahlt wurde, wegen Minder
jährigkeit unter Vormundschaft gestellt worden. Als er im Jahre
1902 nach erlangter Volljährigkeit Aufhebung der Vormundschaft
und Aushändigung seines Vermögens verlangte, beschloß der
Gemeinderat von Nottwil, erwägend, daß Klient nicht gut be
leumdet ist und als Hausierer keine Tätigkeit entfaltet, sondern
zu Hause dem Müßiggang fröhnt; erwägend, daß derselbe Schul
den kontrahiert für Waren, welche für seinen Handel nötig sind,
trotzdem vom Vormund für Waren eine größere Summe ver
abfolgt worden ist; erwägend, daß, wenn Klient in den Besitz
seines Guthabens gelangen könnte, dasselbe bald aufgebraucht
würde und somit auf diese Weise ein künftiger Notstand zu be
fürchten wäre; im Sinne und in Anwendung des 2 litt. d
und 12 und 13 des Gesetzes über die Vormundschaft; -
Andreas Krieger sei mit seinem Gesuche abgewiesen und daher
neuerlich unter Vogtschaft gestellt. Krieger rekurrierte hiegegen
an den Regierungsrat des Kantons Luzern, in erster Linie darauf
sich stützend, daß die Formvorschriften der 8, 12 und 14 des
luzernischen Vormundschaftsgesetzes nicht beobachtet worden seien;
im weitern wurde geltend gemacht, die Bevogtung sei auch
materiell ungerechtfertigt. Der Regierungsrat wies mit Entscheid
vom 9. August 1902 den Rekurs ab, indem er zunächst aus
führte, daß die Bevogtung materiell begründet sei, und dann über
die formellen Beschwerdepunkte bemerkte, da es sich vorliegend
bloß um die Fortsetzung einer bereits bestehenden Vormundschaft
handle, sei es nicht nötig gewesen, die Formvorschriften der 8,
12 und 14 des Vormundschaftsgesetzes zu beobachten.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Andreas Krieger rechtzeitig
den Rekurs an das Bundesgericht, weil die in Art. 5 Ziffer 1
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit auf
gestellten Voraussetzungen zur Bevogtung nicht vorhanden und
das gesetzliche Bevogtungsverfahren nicht beobachtet worden sei.
Es wird deshalb beantragt, es sei die über den Rekurrenten ver
hängte Bevormundung aufzuheben.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern bemerkt in der
Vernehmlassung, daß die Tatsachen, auf die sich die Bevogtung
stütze, die Maßnahme wohl rechtfertigten; jedenfalls sei es ange
zeigt, mit der Entvogtung des Rekurrenten noch etwa 2 3
Jahre zuzuwarten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vormundschaftsbehörde von Nottwil und der Regierungs
rat des Kantons Luzern scheinen davon auszugehen, daß die
Vormundschaft wegen Minderjährigkeit, auch nachdem der Bevor
mundete mehrjährig geworden ist, fortdauere, bis Gründe zur
Entlassung aus der Vormundschaft vorliegen und dargetan seien.
Diese Auffassung ist aber offensichtlich unrichtig und mit Art. 1
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit nicht
vereinbar. Danach tritt mit dem Zeitpunkt der Volljährigkeit auch
der Zustand der persönlichen Handlungsfähigkeit ein, und eine
allfällige Vormundschaft wegen Minderjährigkeit fällt damit ohne
weiteres dahin (vergl. Amtl. Samml., Bd. IX, S. 482; Bd.
XXIV, 1, S. 662). Allerdings kann die Vormundschaft
neuert werden, aber nur wenn ein für die Bevogtung Mehr
jähriger anerkannter Bevogtungsgrund vorliegt, und unter Be
obachtung des hiefür vorgesehenen Verfahrens. Letzteres ist im
vorliegenden Falle nicht eingehalten worden. Insbesondere wurde
der Rekurrent selbst nicht angehört, wie dies unter den obwalten
den Verhältnissen nicht nur die kantonalen Vorschriften, sondern
auch der bundesrechtliche Grundsatz der Gewährung rechtlichen
Gehörs forderten (vergl. Amtl. Samml., Bd. XXIII, 1, S. 568).
Die Bevogtung ist wegen dieser formellen Verstöße aufzuheben,
ohne daß auf die Beschwerde, daß materiell ein bundesrechtlich vor
gesehener Entmündigungsgrund nicht vorliege, eingetreten zu
werden braucht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und
die über den Rekurrenten verhängte Bevormundung aufgehoben.