- Urteil vom 30. September 1903 in Sachen
Bank in Schaffhausen
gegen Regierungsrat Schaffhausen.
Garantie der Oeffentlichkeit der Verhandlungen des Regierungsrates
(Art. 33 Schaffh. K.-V.). Tragweite. Besteuerung des gesamten
Aktienkapitals und der Reserven von Aktiengesellschaften, die in
einem andern Kanton Liegenschaften haben, durch den Wohnsitz
kanton. Natur des Aktienkapitals. Abzug für die auswärts gelegenen
Liegenschaften. Verfassungsgrundsatz der Gewaltentrennung.
A. Anläßlich der Einschätzung für die Staatssteuer pro 1903
entstand zwischen der Bank in Schaffhausen und den Steuerbehörden
des Kantons Schaffhausen ein Steuerkonflikt über folgende Fragen:
- Ob die Bank den Wert ihrer in Veltheim, Kanton Zürich,
gelegenen Liegenschaft von dem als Vermögen zu versteuernden
Aktienkapital, Reserve und Dividendenergänzungsfonds (3,530,000
Franken) in Abzug bringen könne. Die Bank verlangte, daß der
Bilanzwert der Liegenschaft von 52,000 Fr., eventuell der in
Veltheim versteuerte Steuerwert von 30,000 Fr. und ganz even
tuell die in Veltheim bezahlte Staatssteuer von 64 Fr. von der
in Schaffhausen zu entrichtenden abgezogen werde. Der kantonale
Steuerkommissär wollte, jedoch ohne Präjudiz für die Zukunft,
einen Abzug von 10,000 Fr. zulassen;
- ob zwei Verluste im Gesamtbetrag von 139,000 Fr. (auf
Debitorenkonto 115,000 Fr., auf Syndikatskonto 24,000 Fr.),
welche die Bank im Jahre 1902 unbestrittenermaßen erlitten hat,
vom Betriebsergebnis, also vom zu versteuernden Einkommen, wie
die Bank es verlangte, oder vom Vermögen (Aktienkapital, Re
serve und Spezialfonds), wie der Steuerkommissär anordnete, in
Abzug zu bringen seien;
- von welchem Betrag als Betriebskapital 5 % behufs Be
rechnung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen seien, ob
von 3,531,705 Fr. (Bank) oder von 3,381,000 Fr. (Steuer
kommissär). Der erstere Betrag ist die Gesamtsumme des Aktien
kapitals, der Reserven und des Saldovortrags aus dem Jahre
1901; der letztere Betrag ist das Aktienkapital und die Reserven
nach Abzug der beiden Verluste und von 10,000 Fr. für die
Liegenschaft in Veltheim.
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen entschied am
- März 1903, nachdem eine kontradiktorische Verhandlung
zwischen dem Vertreter der Bank und dem kantonalen Steuer
kommissär stattgefunden hatte, daß für die Liegenschaft in Veltheim
gar kein Abzug zu machen sei, die Bank also das gesamte Aktien
kapital nebst Reserve und Dividenden Ergänzungsfonds als Ver
mögen zu versteuern habe, und daß die beiden Verluste von zu
sammen 139,000 Fr. vom Vermögen, d. h. vom Aktienkapital
abzuziehen seien und nicht vom Betriebsergebnis. Auf den dritten
Streitpunkt trat der Regierungsrat nicht weiter ein, sondern be
merkte lediglich, daß die steuerfreien 5 % vom ganzen Betriebs
kapital von 3,530,000 Fr., eventuell von 3,391,000 Fr. bei Er
mittlung des steuerpflichtigen Einkommens zu berechnen seien.
In der Begründung dieses Entscheides wird im wesentlichen
ausgeführt: Die Aktiengesellschaften hätten nach dem Staatssteuer
gesetze als Vermögen das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven
zu versteuern, und es werde steuertechnisch nicht unterschieden
zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 28 u.
41 der Vollziehungsverordg. z. Staatssteuerges.), weil alle diese
Werte bereits im Aktienkapital und Reservefonds figurierten. Es
sei daher auch zuzugeben, daß die Bank in ihrem Aktienkapital
den Wert der Liegenschaft in Veltheim mitversteuere und daß dieser
Wert also faktisch zweimal besteuert werde. Aber das Steuerobjekt
sei in beiden Fällen nicht dasselbe. In Veltheim seien das Grund
eigentum, in Schaffhausen das Aktienkapital und die Reserven
Steuerobjekt. Ein Abzug von letzterem Steuerobjekt könnte nur
stattfinden, wenn die Bank, was nicht der Fall sei, eine Filiale
im Kanton Zürich hätte, weil nach der positiven Vorschrift des
Art. 34 Vollziehungsverordnung der Wert auswärtiger Immobi
lien vom Aktienkapital und den Reserven nur dann abzuziehen sei,
wenn die im Kanton Schaffhausen domizilierte Aktiengesellschaft
im betreffenden Kanton eine Filiale habe. Hieraus folge aber, daß
auch der vom Steuerkommissär für die Liegenschaft in Veltheim
ohne Präjudiz für die Zukunft bewilligte Abzug von 10,000 Fr.
gestrichen werden müsse, wozu der Regierungsrat kraft seines
Oberaufsichtsrechts befugt sei. Der Entscheid über die Streitfrage,
ob die beiden mehrerwähnten Verluste vom Aktienkapital oder dem
Betriebsergebnis abzuziehen, also bei der Vermögens oder der
Einkommenssteuer zu berücksichtigen seien, wird auf die Bestimmung
des Art. 64 Vollziehungsverordnung gestützt, wonach die Ab
schreibung der am Vermögen erlittenen Verluste am Bruttoein
kommen nicht gestattet ist. Die Bank habe die fraglichen Verluste
an ihrem Vermögen erlitten; sie seien nicht das Resultat ordnungs
gemäßer Geschäftsmanipulation und könnten daher, sowenig wie
Gewinne aus zufälligen Titeln, z. B. Erbschaften, Lotteriegewinne
u. s. w., als Einkommen in Betracht fallen. Daß die Bank in
ihrer Bilanz anders verfahre, sei gleichgiltig; denn die Geschäfts
bilanz sei nicht auch gleichzeitig Steuerbilanz.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die Bank
in Schaffhausen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen und hiebei folgende Anträge gestellt:
Es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 25. März
/14. April 1903 aufzuheben und speziell zu Recht zu erkennen:
- Die Bank in Schaffhausen sei berechtigt, an ihrem hierorts
zu versteuernden Vermögen den Wert der in Veltheim, Kanton
Zürich, liegenden Liegenschaften mit deren Bilanzwert von 52,000 Fr.
in Abzug zu bringen. Eventuell sei ihr gestattet, statt 52,000 Fr.
am herwärtigen Steuerkapital, die effektiv in Veltheim zu ent
richtende Staatssteuer, zur Zeit 64 Fr., an der hier zu bezahlen
den Steuer in Abzug zu bringen. Weiter eventuell sei ihr ge
stattet, statt 52,000 Fr., den Veltheimer Steuerwert von 30,000 Fr.
vom hierorts zu versteuernden Vermögen in Abzug zu bringen.
Ganz eventuell sei ihr gestattet, wenigstens den Betrag von
10,000 Fr. vom hierorts zu versteuernden Vermögen in Abzug
zu bringen.
- Sei der erlittene Verlust von 115,000 Fr. an den Schuld
nern Wiesmann Küng und 24,000 Fr. Abschreibung auf
Syndikatskonto (160 Aktien der Eisen und Stahlwerke von
Georg Fischer) an dem Betriebsergebnis, also am zu versteuernden
Einkommen in Abzug zu bringen, nicht am Kapitalvermögen
(Aktienkapital, Reservefonds, Spezialfonds).
- Seien bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens 5%
auf dem ganzen Betriebskapital, also auf 3,531,705 Fr., in Ab
zug zu bringen, eventuell auf einem kleineren Zahlenbetrage nach
dem Entscheide des Bundesgerichts zu Begehren 2, unter allen
Umständen mindestens auf 3,391,000 Fr.
- Sei auf Grund des prinzipiellen Entscheides des Bundes
gerichts die Sache an den Regierungsrat bezw. den Steuerkom
missär des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen zur ziffermäßigen
Ausrechnung, vorbehältlich aller Rechte der Rekurrentin bezüglich
dieser Ausrechnung.
Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides wird
zunächst auf eine Verletzung von Art. 33 K. V., wonach die
Sitzungen des Regierungsrates in der Regel öffentlich sind, ge
stützt. Es wird ausgeführt, zur Offentlichkeit der Sitzungen gehöre
auch, daß den Beteiligten davon Kenntnis gegeben werde, wenn
der sie betreffende Fall beraten werde. Vorliegend sei aber nach
den Parteiverhandlungen die Beratung verschoben worden, ohne
daß vom spätern Zeitpunkt derselben den Parteien Mitteilung ge
macht worden sei. Was die einzelnen Rekursbegehren anbetrifft
so beruft sich die Rekurrentin für das erste Begehren auf das
bundesrechtliche Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung (Art. 46,
Abs. 2, B. V.), für die Begehren zu 2 und 3 auf verschiedene
Bestimmungen der Kantonsverfassung, nämlich Art. 26 (Trennung
der Gewalten), Art. 34 und 41, Ziff. 4 und 5 (Funktionen des
Großen Rates), Art. 42 (welche Erlasse der Volksabstimmung
unterliegen), Art. 59, letzten Absatz (wonach das Gesetz die Grund
sätze über die Erhebung der Staats und Gemeindesteuern auf
stellt), Art. 64, Ziff. 4 und 12 (wonach der Regierungsrat die
Gesetze zu vollziehen und letztinstanzlich über alle Verwaltungs
streitigkeiten zu entscheiden hat). Alle diese Verfassungsbestimmungen
soll der angefochtene Entscheid verletzen, weil der Regierungsrat,
indem er, wie näher ausgeführt wird, die Steuerpflicht der Re
kurrentin entgegen dem Gesetz feststellte, die Grenzen der
jedem
Richter zustehenden Gesetzesinterpretation überschritten und daher
in das Gebiet der Gesetzgebung übergegriffen habe. Nach schaff
hauserischem Verfassungsrecht seien die Grundlagen des Steuer
rechts und speziell die Grundsätze der Steuerpflicht durch das
Gesetz zu bestimmen. Ohne gesetzliche Unterlage könne auf diesem
Gebiete weder die vollziehende Gewalt, noch der Richter ergänzend
eintreten. Speziell sei der Regierungsrat nicht befugt gewesen, in
die Vollziehungsverordnung zum Staatssteuergesetz eine Bestimmung
(Art. 64) aufzunehmen, die dem Gesetz selbst (Art. 16 und 17
wenigstens in der Auslegung des Regierungsrats, widerspreche.
Bei richtiger Auslegung bestehe allerdings kein Widerspruch, da
unter den Verlusten am Vermögen, die nach Art. 64 Vollziehungs
verordnung nicht am Bruttoeinkommen abgezogen werden dürften,
eigentliche Betriebsverluste einer Bank aus ordnungsmäßiger Ge
schäftsführung vernünftigerweise nicht verstanden werden könnten.
Beim Rechtsbegehren zu 3 hat der Vertreter der Rekurrentin
darauf verzichtet, einen Beschwerdepunkt daraus zu machen, daß
der Regierungsrat diesen Streitpunkt nicht entschieden hat. Es
wird im übrigen anerkannt, daß der Abzug von 5% von dem
jenigen Betriebskapital zu berechnen ist, das sich als zu ver
steuerndes Vermögen aus dem Entscheide über Rechtsbegehren 1
und 2 ergibt. Desgleichen wird Begehren 4 nur als Folge aus
den übrigen bezeichnet und hiezu noch bemerkt, die zahlenmäßige
Feststellung der Steuerrechnung sei nicht Sache des Bundesgerichts,
sondern es sei dem Regierungsrat aufzugeben, auf Grund des
bundesgerichtlichen Entscheides die Berechnung durch den Steuer
kommissär erstellen zu lassen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat in seiner
Vernehmlassung Abweisung des Rekurses beantragt, und zwar in
der Hauptsache aus den im angefochtenen Entscheid bereits ange
führten Gründen. Zur Beschwerde aus Art. 33 K. V. wird aus
geführt, daß die Beratung des angefochtenen Entscheides wegen
vorgeschobener Zeit auf den Nachmittag habe verschoben werden
müssen; die Parteien seien dann allerdings nicht mehr besonders
vorgeladen worden; aber die Verfassungsvorschrift der Offentlich
keit der Beratung des Regierungsrates verlange dies auch nicht;
die Verhandlung sei unbestrittenermaßen in öffentlicher Sitzung
erfolgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Die Rekurrentin beschwert sich über den angefochtenen Ent
scheid zunächst aus einem formellen Grunde, weil die in Art. 33
der K. V. enthaltene Garantie der Offentlichkeit der Beratung des
Regierungsrates ihr gegenüber verletzt worden sei. Sie behauptet
dabei nicht, daß zu der Sitzung des Regierungsrates, in welcher
der angefochtene Entscheid beraten und gefällt worden ist, die
Offentlichkeit nicht Zutritt gehabt habe, sondern sie erblickt die
Verletzung jener Garantie darin, daß die Parteien vom Zeitpunkt
dieser Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt worden sind und ihr in
folgedessen nicht beigewohnt haben. Es braucht nun die Frage
nicht erörtert zu werden, ob Art. 33 der K. V., der den Grund
satz der Offentlichkeit der Sitzungen des Verfassungsrates, des
Großen Rates, des Regierungsrates und der Gerichte (mit Aus
nahme der Urteilsberatungen der erstinstanzlichen Gerichte und des
Obergerichts als zweitinstanzlichen Strafgerichts) ausspricht, ein
subjektives öffentliches Recht, ein eigentliches Individualrecht des
einzelnen Bürgers, begründet, das gemäß Art. 113 Ziff. 3 B. V.
und Art. 178 Ziff. 2 Org. Ges. unter dem Schutze des Bundes
gerichts stehen würde, oder ob er eine im allgemeinen Staats
interesse aufgestellte Vorschrift ist, deren Verletzung nicht Gegen
stand eines staatsrechtlichen Rekurses sein kann (s. über diesen
Unterschied: Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXVII,
- Teil, S. 492 ff.); denn die Rekurrentin kann sich schon des
halb auf Art. 33 nicht berufen, weil der Verfassungsgrundsatz der
Offentlichkeit der Sitzungen den weitgehenden Sinn, den sie ihm
beilegt, zweifellos nicht hat. Er macht den in Art. 33 genannten
Behörden zur Pflicht, dem Publikum den Zutritt zu den Sitzungen
zu gestatten, soweit es natürlich nach den räumlichen Verhältnissen
möglich ist. Daß aber darüber hinaus die Behörden zu positiven
Handlungen, speziell zur Kenntnisgabe der Verhandlungsgegen
stände an einzelne beteiligte Persönlichkeiten verpflichtet seien, liegt
im bloßen Begriff der Öffentlichkeit, wie ihn Art, 33 enthält,
nicht, und läßt sich daher aus der Verfassung jedenfalls nicht her
leiten. Ob sich das von der Rekurrentin beanspruchte Recht auf
Benachrichtigung vom Zeitpunkt der regierungsrätlichen Beratung
aus den kantonalen Vorschriften über das Verfahren, speziell aus
dem Gesetz betreffend Organisation und Geschäftsführung des Re
gierungsrates vom 12. Februar 1881 folgern läßt, muß dahin
gestellt bleiben, da, auch wenn die Frage zu bejahen wäre, hiebei
keine Verfassungsverletzung, sondern nur eine der Kognition des
Bundesgerichts entzogene Gesetzesverletzung vorliegen würde.
2. Ist demnach auf die materiellen Beschwerdegründe und auf
die einzelnen Rechtsbegehren einzutreten, so frägt es sich in erster
Linie, ob die Besteuerung des gesamten Aktienkapitals der Rekurrentin
nebst den Reserven ohne Abzug des Wertes der im Kanton Zürich
gelegenen Liegenschaft eine bundesrechtlich unzulässige Doppel
besteuerung ist. Daß Liegenschaften ausschließlich der Steuerhoheit
desjenigen Kantons unterstehen, in dem sie sich befinden, ist ein
anerkannter Satz des Bundesrechts. Danach ist der Kanton
Schaffhausen nicht berechtigt, für die im Kanton Zürich gelegene
Liegenschaft der Rekurrentin die Vermögenssteuer zu erheben. Die
Frage stellt sich daher so, ob in der Besteuerung des gesamten
Aktienkapitals und der Reserven auch eine Besteuerung jenes Im
mobile liegt.
Nach Schaffhauser Steuerrecht haben Aktiengesellschaften als
Vermögen das einbezahlte Aktienkapital und den Reservefonds zu
versteuern, wobei nachgewiesene Einbußen am Aktienkapital bei
Berechnung des Steuerkapitals in Abzug gebracht werden
(St. G.
Art. 10). Die Liegenschaften und das bewegliche Vermögen einer
Aktiengesellschaft kommen daneben nicht mehr besonders zur Be
steuerung, weil ihr Wert als bereits im Aktienkapital und Reserve
fonds inbegriffen gilt (Art. 28 und 41 Vollz. Verord.). Es wird
also nicht, wie bei den andern Steuerpflichtigen, bei der Feststellung
des Steuerkapitals auf die einzelnen greifbaren Vermögensstücke
unter Abzug der Schulden abgestellt, sondern es wird für ein und
allemal ohne nähere Untersuchung der einzelnen das Vermögen
ausmachenden Werte angenommen, das Vermögen entspreche dem
Aktienkapital abzüglich nachgewiesener Verluste und dem Reserve
fonds. Die angeführten Bestimmungen des Steuergesetzes und der
Vollziehungsverordnung zeigen aber deutlich, daß die Aktiengesell
schaften trotz dieser formellen Verschiedenheit in der Art der Be
steuerung materiell nicht anders behandelt werden, als alle andern
Steuerpflichtigen, sondern wie diese nur das Nettovermögen zu
versteuern haben, und daß man sich beim Erlaß des Gesetzes und
der Vollziehungsverordnung über die steuerrechtliche Bedeutung des
Aktienkapitals als Grundlage für die Erhebung der Vermögens
steuer durchaus klar war. In der Tat ist das Aktienkapital kein
besonderes Vermögensobjekt, sondern nur der abstrakte juristische
Begriff, durch den die Mittel einer Aktiengesellschaft umschrieben
werden. Das Aktienkapital ist daher auch kein besonderes Steuer
objekt, wie der Regierungsrat meint, sondern bloß ein steuertech
nisches Hilfsmittel der Vermögensermittlung. Steuerobjekt ist auch
bei der Aktiengesellschaft das Vermögen mit den einzelnen Werten
und Objekten, aus denen es sich zusammensetzt. Hieraus folgt aber
daß Doppelbesteuerung vorliegt, wenn neben dem gesamten Aktien
kapital ein bestimmter Vermögensbestandteil noch besonders besteuert
wird. Diese Konsequenz ist in Art. 28 und 41 der Vollziehungs
verordnung ausdrücklich anerkannt, und es wird durch jene Vor
schriften die Doppelbesteuerung für innerkantonale Verhältnisse
vermieden. Dagegen bleibt die Vollziehungsverordnung für inter
kantonale Verhältnisse auf halbem Wege stehen, indem sie die in
andern Kantonen gelegenen Liegenschaften einer Aktiengesellschaft
nur dann von der Steuer befreien, d. h. ihren Wert von der
Gesamtsumme des Aktienkapitals und Reservefonds in Abzug
bringen will, wenn die Aktiengesellschaft auswärts auch eine Filiale
hat (Art. 30). Diese Einschränkung hält vor dem bundesrechtlichen
Verbot der Doppelbesteuerung nicht stand, nach welchem Schaff
hausen Liegenschaften, die einer andern kantonalen Steuerhoheit
unterstehen, überhaupt nicht besteuern kann. Auch hier muß all
gemein berücksichtigt werden, daß im Aktienkapital und Reserve
fonds derartige Liegenschaften dem Werte nach inbegriffen sind,
und es muß daher auch für sie zur Vermeidung bundesrechtlich
unzulässiger Doppelbesteuerung ein entsprechender Abzug am Steuer
kapital gemacht werden. Hiegegen verstößt der angefochtene Ent
scheid, der, insofern er der Rekurrentin jeden Abzug für ihre
Liegenschaft in Veltheim verweigert hat, wegen unzulässiger Doppel
besteuerung aufzuheben ist.
Was nun die Frage anbetrifft, welcher Abzug für diese Liegen
schaft zu machen sei, so ist von vornherein ausgeschlossen, daß
die in Veltheim bezahlte Steuer von der in Schaffhaufen zu be
zahlenden abgezogen werde; denn nach ständiger Praxis kommt es
bei der interkantonalen Doppelbesteuerung nur auf die kantonale
Steuerhoheit, der eine Liegenschaft untersteht, und nicht darauf
an, ob sie tatsächlich auch besteuert wird. Jene Lösung würde sich
auch wegen der Verschiedenheit der kantonalen Steuern nach System
und Höhe durchaus verbieten. Vielmehr ist der objektive Steuer
wert der Liegenschaft in Abzug zu bringen. Es geht jedoch nicht
an, als solchen ohne weiteres etwa den Bilanzwert (52,000 Fr.)
oder den von den Zürcher Behörden ermittelten Steuerwert
(30,000 Fr.) zu bezeichnen, da keiner dieser beiden Ansätze für
die Steuerbehörden des Kantons Schaffhausen von vornherein
verbindlich sein kann, sondern es ist der maßgebende Steuerwert
der Liegenschaft und damit der vom Aktienkapital und Reservefonds
abzuziehende Betrag durch die zuständige Schaffhauser Taxations
instanz festzustellen, wobei einstweilen die Frage noch nicht zu
lösen ist, ob und welche Rechtsmittel der Rekurrentin zur Ver
fügung stehen, um sich gegen eine teilweise Aufrechterhaltung des
Steueranspruchs von Schaffhausen durch allzu niedrige Taxation
der Liegenschaft in Veltheim zur Wehre zu setzen. Die Sache ist
daher in diesem Sinne zu neuer Behandlung auf der angegebenen
bundesrechtlichen Grundlage an den Regierungsrat zurückzuweisen.
3. Mit Rechtsbegehren 2 wird der Entscheid des Regierungs
rats insofern angefochten, als die beiden von der Rekurrentin im
Jahre 1902 erlittenen Verluste von zusammen 139,000 Fr. vom
Aktienkapital und nicht vom Betriebsergebnis abgezogen worden
sind. Der Entscheid soll in dieser Beziehung gegen klare Vor
hriften des Steuerrechts verstoßen. Als Beschwerdegrund wird
jedoch nicht eine Verletzung der Bundesverfassung (in Frage könnte
nur Art. 4 kommen) genannt, sondern es wird geltend gemacht,
der Regierungsrat habe den kantonalen Verfassungsgrundsatz der
Trennung der Gewalten mißachtet und sich gesetzgeberische Funk
tionen angemaßt. Allein dieser Angriff muß von vornherein fehl
gehen. Es ist nicht bestritten, daß der Regierungsrat die formale
Kompetenz hatte, die vorliegende Steuerstreitigkeit zu beurteilen,
wie denn auch die Rekurrentin selber den angefochtenen Entscheid
provoziert hat. Wenn nun auch der Regierungsrat materiell noch
so unrichtig entschieden haben sollte, so ist er doch innerhalb der
Grenzen seiner formalen Kompetenz geblieben, und ein Eingriff
in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt kann nicht in Frage
kommen, weil der Regierungsrat auch bei einem mit dem Gesetze
nicht verträglichen Erkenntnis doch niemals objektives Recht ge
setzt, sondern stets nur den subjektiven Fall entschieden hat. Mit
derselben Berechtigung könnte man dem Richter, der ein Gesetz
unrichtig anwendet oder eine darin nicht direkt gelöste Frage ent
gegen dem wahren Sinn und Geist des Gesetzes entscheidet, vor
werfen, daß er sich gesetzgebende Gewalt beilege.
Von einer Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gewalten
trennung könnte vorliegend nur dann die Rede sein, wenn die
Bestimmung der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz, auf
die sich die angefochtene Maßnahme stützt (Art. 64), vom Re
gierungsrat im Widerspruch zum Gesetz erlassen worden wäre
denn hier hätte man es mit einei vom Gesetz abweichenden Norm
des objektiven Rechts zu tun, zu deren Aufstellung der Regierungs
rat verfassungsmäßig nicht kompetent gewesen wäre. Allein die
Rekurrentin erklärt selber und offenbar auch mit Recht, daß der
von ihr behauptete Widerspruch nicht sowohl in der Vollziehungs
verordnung, als in der unrichtigen Auslegung dieser durch den
Regierungsrat, also nicht im Gebiete des objektiven Rechts, sondern
in der Entscheidung des subjektiven Falles liege.
Rechtsbegehren 2 ist nach dem Gesagten abzuweisen und es
braucht auf die Frage, ob der angefochtene Entscheid in diesem
Punkte materiell richtig ist und mit den Grundsätzen des Schaff
hauser Steuerrechts im Einklang steht, nicht näher eingegangen
zu werden.
4. Der Regierungsrat ist auf die Frage, von welchem Betrag
als Betriebskapital 5% bei Berechnung des steuerpflichtigen Ein
kommens abzuziehen sind (Rechtsbegehren 3), nicht weiter einge
treten. Die Rekurrentin hat aber ausdrücklich darauf verzichtet,
deswegen den Entscheid wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
(Art. 4 B. V.) anzufechten, sondern sie hat hier denselben Be
schwerdegrund wie bei Rechtsbegehren 2 Verletzung des kanto
geltend
nalen Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung
gemacht. Es ist daher aus den dort entwickelten Gründen auch dieses
Begehren ohne jede materielle Prüfung abzuweisen. Nur das sei
hier noch bemerkt, daß im Grunde die Parteien darüber einig zu
sein scheinen, daß die 5 % von demjenigen Gesamtkapital zu be
rechnen sind, das die Rekurrentin schließlich versteuern muß, nach
dem über die von ihr beanspruchten Abzüge (Rechtsbegehren 1
und 2) endgiltig entschieden sein wird. Es lag also kaum Veran
lassung vor, diesen Punkt überhaupt in den staatsrechtlichen Re
kurs hineinzuziehen.
5. Über das 4. Rechtsbegehren, die Angelegenheit sei an den
Regierungsrat zurückzuweisen behufs ziffermäßiger Feststellung der
Steuerpflicht auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils, erscheint
ein besonderer Entscheid als durchaus überflüssig, da die Rück
weisung der Sache an den Regierungsrat die notwendige Konse
quenz der Gutheißung der Beschwerde wegen Doppelbesteuerung
und als solche auch bereits ausgesprochen worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung wird gutgeheißen und
demgemäß der Entscheid des Regierungsrates von Schaffhausen
vom 25. März 1903 in Bezug auf diesen Punkt aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat
zurückgewiesen. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.