International double taxation; foreign immovable property of a Swiss resident or domestic taxpayer: federal protection against taxation in Switzerland presupposes not only that the asset lies under a foreign tax jurisdiction, but also that it is in fact taxed abroad (consid. 2, 4). Buildings and plantations permanently attached to land are immovable property notwithstanding that the taxpayer holds only a long-term contractual right of use to the land (consid. 3). Contractual land rent paid as consideration for a land concession is not, without further proof, a tax on the buildings or plantations; an unclarified or only marginal foreign levy does not satisfy the requirement of actual foreign taxation (consid. 4).
Haus und Pferdesteuer, 158 34 Einkommensteuer.
B. Bei der Steuereinschätzung pro 1902 entstand zwischen der Gesellschaft Sumatra und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ein Steuerkonflikt über den Umfang der Vermögens steuerpflicht der erstern. Gestützt auf 23 der Vollziehungsver ordnung zum Steuergesetz (vom 30. Mai 1896) erklärte der Regierungsrat durch Entscheid vom 23. April 1903 das gesamte Aktienkapital und den Reservefonds von zusammen 773,000 Fr. als steuerpflichtig, während die Gesellschaft das Vermögen in seine einzelnen Bestandteile zerlegen und nur die inländischen Bestand teile im Gesamtbetrag von 103,824 Fr. 2 Cts. versteuern wollte, den Wert der in Sumatra gelegenen Immobilien und Mobilien dagegen nicht. Diese letztern Objekte wurden wie folgt angegeben: Der Landkontrakt (d. h. die negotiable Konzessionsurkunde, die zur Bebauung des Landes berechtigt), sodann die Gebäude , Etablisse ment , Straßen und Graben , Stall und Karren , Materialien , Arbeiter , Waren und Reiskonto, ferner der Anlagekonto der beiden Plantagen, d. h. der Wert der gepflanzten Kaffeebäume und Pfeffersträucher. Für die Höhe der einzelnen Konti wurde auf den Geschäftsbericht für das Jahr 1900 verwiesen. C. Die Aktiengesellschaft Sumatra hat gegen den Entscheid des Regierungsrates rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid, weil er eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung invol viere, aufzuheben. Der Regierungsrat hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Diese Auffassung muß jedoch zurückgewiesen werden. Die Ge bäude und Pflanzungen der Rekurrentin sind Anlagen, die mit Grund und Boden dauernd und fest verbunden sind. Als Bestand teile von Grund und Boden kommt ihnen zweifellos Immobiliar qualität zu, und es ist nicht einzusehen, wieso der Umstand, daß die Rekurrentin nicht Eigentümerin von Grund und Boden ist, sondern nur ein langjähriges Nutzungsrecht daran hat, an dieser rechtlichen Eigenschaft der Anlagen etwas ändern, ihnen die Im mobiliarqualität nehmen und sie zu beweglichen Sachen machen soll. Die in den Anlagen steckenden Werte sind demnach immobi lisiert, und ihre Besteuerung durch den Kanton Solothurn ist nichts anderes als eine Besteuerung auswärtigen Grundbesitzes. Hiebei ist gleichgiltig, ob die Rekurrentin nach dem in jenem Teile von Sumatra geltenden Rechte als Eigentümerin der Gebäude und Pflanzungen zu betrachten ist (wie dies übrigens auch der Regierungsrat annimmt), oder aber das Eigentum daran wenig stens formell demjenigen an Grund und Boden folgt; denn auch im letzteren Falle ist das Verhältnis der Rekurrentin zu den Ge bäuden und Pflanzungen wirtschaftlich dem Eigentümer durchaus gleich und muß daher zweifellos auch steuerrechtlich gleich behan delt werden. 4. Was nun die zweite Voraussetzung einer bundesrechtlich un zulässigen internationalen Doppelbesteuerung anbetrifft, so hat die Rekurrentin den ihr obliegenden Nachweis, daß sie ihre Gebäude und Pflanzungen in Sumatra tatsächlich versteuere, nicht geleistet. Sie behauptet allerdings, die sog. Landrente von 1500 Gulden, die sie jährlich an die Regierung zu bezahlen hat, sei kein civil rechtlicher Pachtzins, sondern eine Immobiliarsteuer für die Be bauung des Landes, die speziell auf den Gebäuden und Pflan zungen liege. Allein Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Landrente wirklich um eine Besteuerung der Anlagen handle, sind den Akten nicht zu entnehmen; die Umstände sprechen viel eher für das Gegenteil. Es ist in dieser Beziehung vor allem hervor zuheben, daß die Landrente geschuldet wird ohne Rücksicht auf Umfang und Art der Pflanzungen, Zahl und Bedeutung der Gebäude. Auch in den ersten Jahren hat sich die Rente nach Art. 5 des Landkontrakts nicht schlechthin nach dem Umfang der Pflanzungen gerichtet, sondern sie war unter allen Umständen in einem bestimmten Mindestbetrage zu entrichten (1. Jahr 2. Jahr 2 u. s. f.). Es fehlt also die Beziehung zum Wert oder Ertrag des Vermögensobjekts. Im fernern ist nicht ersicht lich, daß der Rekurrentin die Pflicht zur Zahlung der Land rente von der Regierung kraft öffentlicher Autorität auferlegt worden sei. Diese Pflicht ist vielmehr Bestandteil eines Vertrages, bei dessen Abschluß sich die Kontrahenten, wie es scheint, gleich berechtigt gegenüberstanden, und es deutet alles darauf hin, daß die Landrente die Gegenleistung der Rekurrentin für die Abtretung des Landes ist, also nicht eine kraft staatlicher Zwangsgewalt er hobene Abgabe, sondern ein Entgelt für eine spezielle Leistung der Regierung. Die für eine Steuer in unserem Sinn wesentlichen Momente sind demnach bei der Landrente jedenfalls nicht vor handen, weshalb sie auch nicht als Steuer für die Gebäude und Pflanzungen anerkannt werden kann. Neben der Landrente bezahlt die Rekurrentin eine von ihr als Spezial Steuer bezeichnete Abgabe, die im Jahre 1900 756 Fr. 90 Cts. (290 mexikanische Dollar) betrug. Als Immobiliarsteuer können hievon nur in Betracht kommen die 3 ersten Posten von zusammen 343 Fr. 53 Cts. (131 66 mexikanische Dollar), die als Haus , Wagen und Pferdesteuer aufgeführt werden. Auch in Bezug auf diese Steuer sind jedoch die Verhältnisse durchaus un abgeklärt; die Rekurrentin erklärt selber, daß sie eine nähere Spe zifikation nicht geben könne. Es fehlt vor allem eine Ausscheidung der Haussteuer von der Wagen und Pferdesteuer, und es ist daher der Betrag der erstern gänzlich unbekannt. Es steht sodann auch noch keineswegs fest, daß es sich bei der Haussteuer um eine eigentliche Immobiliarsteuer, d. h. eine auf die Gebäude als Ver mögensobjekte gelegte Steuer handle, und wenn es auch der Fall sein sollte, so wäre doch damit nur ein im Verhältnis zum Wert der ganzen Anlage äußerst minimer Teil des dortigen Immobiliar vermögens der Rekurrentin besteuert. Aus all diesen Gründen ist auch mit dieser Spezialsteuer der Nachweis, daß die Rekurrentin ihre Anlagen in Sumatra wirklich versteuere, nicht geleistet. Da nach diesen Ausführungen nicht erstellt ist, daß die Re rrentin ihre Pflanzungen und Gebäude in Sumatra tatsächlich
versteuert, liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung nicht vor, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.