Art. 3 lit. c cantonal guardianship law; Art. 5 No. 1 federal law on legal capacity; guardianship for incapacity to manage property due to mental illness. A guardianship may be ordered only where the statutory factual prerequisites are proven. Mere assertions of mental weakness, nervous ailments, inability to work, or speculative fears of imprudent use of assets do not suffice. The protective purpose of guardianship requires that the measure serve the ward's own interests; it cannot be used to prevent the person from disposing of property in the ordinary way absent objective evidence of incapacity or endangerment of economic interests (consid. 2-3).
Begründung: Johanna Sonderegger, nun Sr. Frowina, war schon vor 10 Jahren, als sie noch in Oberegg wohnte, geistig beschränkt und hat dieser Umstand auch in Amerika sich nicht gebessert, sondern gegenteils sich noch derart verschlimmert, daß dieselbe wegen geistiger Beschräuktheit und wegen Nerven leiden dem Kloster zur Last wurde und kaum mehr etwas ver dienen (arbeiten) konnte. Wenn dieselbe noch in Oberegg wohn haft wäre, müßte sie schon mit Rücksicht auf die Gleichberech tigung aller Bürger vor dem Gesetze unter Vormundschaft ge stellt werden. Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil vom 19. März 1902 erachtet sich die Behörde von Oberegg im vollen Rechte, die Rekurrentin gleich andern Personen, welche in ähn lichen Umständen und Schwachheiten sich befinden, unter Vor mundschaft zu stellen. C. Gegen diesen Entscheid hat namens der Johanna Sonde regger Dr. G. in L. am 5. Dezember 1902 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Die Kompetenz des Bun desgerichts, wird in der Rekursschrift angebracht, sei gegeben auf Grund der allgemeinen Grundsätze über die Rechtsverweige rung und auch vom Standpunkte des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent halter (Art. 38); es werde bestritten, daß tatsächlich ein triftiger Grund zur Bestellung eines Vormundes bestehe, daß die Rekur rentin schon vor 10 Jahren, vor der Abreise nach Amerika, geistig beschränkt gewesen sei, und daß dieser Zustand sich in Amerika nicht gebessert habe; es liege wohl kein Zweifel darüber vor, daß die Vormundschaftsbestellung des wegen erfolgte, um dem bundesge richtlichen Urteile eine Nase zu drehen. Gestützt hierauf wird be antragt, es sei die über die Rekurrentin verhängte Vormundschaft aufzuheben. D. In der Vernehmlassung auf den Rekurs wirft die Standes kommission von Appenzell J. Rh. zunächst die Frage auf, ob der Rekurs nicht verspätet sei, und führt dann aus: Die Rekur rentin sei der Vormundschaftsbehörde von Oberegg persönlich gut bekannt, und die Standeskommission habe deshalb keinen Anlaß gehabt, daran zu zweifeln, daß ihr Bericht nicht richtig sei, son dern habe die Ueberzeugung, daß die Behörde von Oberegg bei der Bevogtung nur im Sinne der Gleichberechtigung aller Bürger vor dem Gesetz und im wohlverstandenen Interesse der geistig nicht selbständigen Rekurrentin gehandelt habe. Es sei zu befürchten, daß die Rekurrentin ihr Vermögen dem in schlimmer finanzieller Lage befindlichen Kloster opfere und dann verlassen im fremden Erdteil auf der Gasse stehe; wenn eine einfältige Person ihr Ver mögen so einem Kloster ausliefere, setze sie sich damit auch der Gefahr eines künftigen Notstandes aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
teressen unfähig sind, oder durch die Art und Weise ihrer Ver mögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künf tigen Notstandes aussetzen . Uud zwar entspricht der in Frage stehende kantonale Bevogtungsgrund wohl dem ersten der beiden er wähnten Fälle des Bundesgesetzes. Wollte man aber annehmen, daß Art. 3 litt. e des kantonalen Vormundschaftsgesetzes auch den zweiten der letzterwähnten Bevogtungsgründe in sich schließe, so fehlen jeden falls im vorliegenden Falle die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift. Es kann sich fragen, ob von Be ürchtungen für die Gefahr eines zukünftigen Notstandes im Sinne des Gesetzes in einem Falle, wie er hier vorliegt, überhaupt die Rede sein könne. Ein Notstand ist nämlich, wie nach den Angaben der Waisenbehörde von Oberegg und der Standeskommission von Appenzell J. R. angenommen werden muß, eigentlich jetzt schon vorhanden, so daß die Bevogtung nicht den Erfolg haben kann, demselben vorzubeugen; im Gegenteil würde die Ueberlassung des Vermögens zur Verfügung der zu bevogtenden Person eine Mil derung des Notstandes zur Folge haben. Abgesehen hievon war die Rekurrentin offenbar gar nicht in der Lage, sich darüber aus zuweisen, ob sie mit Vermögen verständig umzugehen wisse oder nicht, und überhaupt sind keinerlei unverständige Handlungen namhaft gemacht worden, die die Befürchtung aufkommen lassen könnten, daß sie ihr Erbteil nicht vernünftig verwenden würde. Ebenso wenig aber liegen irgendwelche Belege dafür vor, daß die Rekur rentin gegenwärtig an geistigen oder körperlichen Gebrechen leide, die sie als unfähig erscheinen ließen, selbst für ihre ökonomischen Interessen zu forgen. Wenn vor 10 Jahren die Vormundschafts behörde von Oberegg aus eigener Anschauung eine geistige Be schränktheit konstatiert haben will, so genügt das selbstverständlich bei weitem nicht, um anzunehmen, daß sie damals, geschweige denn, daß sie jetzt vormundschaftsbedürftig sei. Und wenn gesagt wird, in Amerika habe sich ihr Zustand derart verschlimmert, daß sie wegen geistiger Beschränktheit und wegen Nervenleiden dem Kloster zur Last falle, so fehlt einmal für diese Behauptung jeg licher objektive Anhaltspunkt, und zudem hat keineswegs jede Art von Geistesschwäche oder nervöser Affektion einer Person ihre Unfähigkeit zur selbständigen Besorgung ihrer ökonomischen In teressen zur Folge. Ebensowenig ist mit der, übrigens auch durch nichts belegten Feststellung, daß die Rekurrentin nicht mehr arbeiten könne, die vom Gesetze geforderte Voraussetzung für eine Bevormundung ohne weiteres gegeben. Wohl ist anzunehmen, daß die Rekurrentin bei dieser Sachlage das Vermögen, das ihr ange fallen ist, für ihre Bedürfnisse gebrauchen werde; aber das ist unter solchen Umständen die sachgemäße Verwendung. Vorliegend hat aber die Bevogtung offenbar nicht den Zweck, diese zu sichern, sondern im Gegenteil dieselbe zu verhindern. Sie kann deshalb schlechterdings vor dem Bundesrecht, das die Bevogtung nur als Maßregel der Fürsorge im Interesse der zu Bevogtenden zuläßt, nicht aufrecht erhalten werden. Daß die Rekurrentin ihr Geld dem Kloster, in dem sie sich aufhält, zuwenden wolle, und daß sich dieses in finanziell schlechter Lage befinde, ist erst im Rekurs verfahren geltend gemacht worden und kann nicht berücksichtigt werden; übrigens fehlt auch für diese Aufstellungen jeglicher ob jektive Nachweis. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die über die Rekurrentin verhängte, durch Entscheid der Standeskommission von Appenzell, Inner Rhoden vom 4. Oktober 1902 bestätigte Vormundschaft aufgehoben.