Art. 101 SchKG; seizure of real estate and land-register annotation; legal nature of the notice and effects of deletion. The notification to the land-register office is not a constitutive element of the seizure lien; the lien is perfected by the official seizure act and record. The annotation serves as a protective publicity measure vis-à-vis third parties, in particular to prevent later acquisition of conflicting rights. Consequently, deletion of the annotation does not, by itself, extinguish the seizure lien, but only removes the special publicity effects. Extinction by waiver requires a clear declaration to the enforcement office; mere conduct surrounding a sale is insufficient (consid. 1-2).
bundesgerichtlichen Entscheides, gemäß Art. 102 des Organisa tionsgesetzes vorläufig vom Dispositiv desselben Mitteilung, wel ches Dispositiv er irrtümlicher Weise in dem Sinne verstand, daß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde beschützt werde. ndem er so die Nachpfändung vom 12. Februar 1901 als da hingefallen betrachtete, ließ er (wann ist aus den Akten nicht ersichtlich) die Vormerkung der Pfändung im Grundbuche wieder löschen. In Rücksicht auf diese Löschung, nahm der Betreibungsbeamte an, existiere keine Pfändung der in Frage stehenden Liegenschaften mehr, dies um so eher, als letztere nunmehr verkauft sei. Zudem gehe aus dem Ergebnis der Steigerung vom 23. Februar 1901 hervor, daß eine den Hypotheken nachgehende Pfändung der frag lichen Immobilien absolut wertlos gewesen sei; es könne daher nicht eingesehen werden, was die anbegehrte Verwertung für einen Zweck habe. Endlich habe im Konkursverfahren des Bertschi die Steigerung gestützt auf einen Beschluß stattgefunden, der von der nunmehr die Verwertung begehrenden Gläubigerin selbst provoziert worden fei. III. Mit Entscheid vom 6. Dezember 1902 erklärte die ber nische kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, welche die Käserei gesellschaft gegenüber der betreibungsamtlichen Verfügung vom 9. Oktober 1902 erhoben hatte, für begründet und wies das Betreibungsamt Nidau an, dem Verwertungsbegehren der Be schwerdeführerin ungesäumt die gesetzliche Folge zu geben. IV. Innert nützlicher Frist ergriff nunmehr Alexander Inder mühle die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben, wobei er unter näherer Begründung sich auf den Standpunkt der betrei bungsamtlichen Verfügung vom 9. Oktober 1902 stellte, daß das Pfändungsrecht der Käsereigesellschaft erloschen sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
liche Rechtsgeschäfte beeinträchtigt und daß demgemäß dingliche Rechte, soweit solche sie schmälern würden, nach ihrem Vollzuge gültig nicht mehr begründet werden können, so würde damit die Anzeige des Art. 101 des Betreibungsgesetzes ihre Bedeutung keineswegs verlieren, sondern ein geeignetes Mittel darstellen, um dem Drilten, der ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zu erwerben gedenkt, die Möglichkeit zu gewähren, vorher beim Grund und Hypothekenbuchführer über daran bestehende Pfän dungsrechte sich zu vergewissern. Endlich hält auch die Behaup tung des Rekurrenten nicht Stand, daß die hier vertretene Aus legung des Art. 101 dem Wesen des kantonalen Sachenrechtes zuwiderlaufe und namentlich dem von diesem sanktionierten Grund satze des öffentlichen Glaubens der Grund und Hypothekenbücher Eintrag tue. Denn die Form der Begründung und die Wirkung des Pfändungsrechtes auch bezüglich der Liegenschaften festzustellen, lag unzweifelhaft in der Aufgabe des das Betreibungsrecht verein heitlichenden Bundesgesetzgebers, und soweit dabei für das kanto nale Immobiliarrecht sich Inkonvenienzen ergeben konnten, war eine Beseitigung derselben nur unter Anpassung an den neuen durch das Bundesgesetz geschaffenen Rechtszustand möglich. Bildet nach den gemachten Ausführungen die Vormerkung des Art. 101 für das Zustandekommen des Pfändungsrechtes kein Erfordernis, so folgt daraus, wie die Vorinstanz bereits her vorgehoben hat, daß anderseits auch die Löschun, der Vormerkung an sich den Untergang des Pfändungsrechtes nicht bewirkt. Von Einfluß kann diese Löschung vielmehr nur sein in Hinsicht auf die besondern Rechtswirkungen, soweit sich solche, was das Verhältnis von Drittpersonen zu dem bestehenden Pfändungsrechte anlangt, an den Eintrag der Vormerkung knüpfen. 2. Vom Standpunkte der vorstehenden Erörterungen aus fällt nun für die Entscheidung des vorliegenden Falles in erster Linie in Betracht, daß der Rekurrent Indermühle in der Eigenschaft eines betriebenen Schuldners als Beschwerdeführer auftritt und die angeordnete Verwertung ansicht. Es vermag insofern die Tat sache der Löschung der fraglichen Vormerkung für ihn zum vorn herein keinen Grund abzugeben, sich der Verwertung zu wider setzen: Das Pfändungsrecht wurde (laut dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Oktober 1901) in gültiger Weise durch den Nachpfändungsakt vom 12. Februar 1901 begründet, wobei weder die nachherige Vormerkung dieses Rechtes gemäß Art. 101, noch deren darauf erfolgte Löschung die Stellung des Rekurrenten als betriebenen Schuldners berührte. Zu Unrecht glaubt der Rekur rent im weitern, den behaupteten Untergang des Pfändungs rechtes aus dem Verhalten der betreibenden Gläubigerin bezw. ihres Vertreters bei der freiwilligen Veräußerung der fraglichen Liegenschaft herleiten zu können. Denn zuvörderst bedarf es zur Tilgung eines Pfändungsrechtes einer dahingehenden ausdrück lichen oder stillschweigenden Willensäußerung des Gläubigers dem Betreibungsamte gegenüber, eines Verzichtes auf die Betrei bung. Auch abgesehen hievon ist mit der Vorinstanz darauf hin zuweisen, daß, wenn der Vertreter der betreibenden Gläubigerin die freiwillige Versteigerung der Liegenschaft befürwortete, dies in einem Zeitpunkte geschah, als das Pfändungsrecht der betreibenden Gläubigerin noch nicht bestand, weshalb sich von einem Willen, dieses Recht preiszugeben, nicht sprechen läßt. Eine solche Willens richtung erhellt in genügender Weise ebensowenig daraus, daß die betreibende Gläubigerin nach Begründung ihres Pfändungsrechtes die genannte Versteigerung und in der Folge die Fertigung des Steigerungsobjektes ohne Einspruch vor sich gehen ließ. Soweit sodann der Nachweis versucht wird, daß die hier ver tretene Auffassung des Art. 101 des Betreibungsgesetzes unter den gegebenen Umständen zu einer ungerechtfertigten Schädigung des Dritterwerbers der gepfändeten Liegenschaft bezw. seines Rechts nachfolgers führe, so ist offenbar der Rekurrent zur Beschwerde führung nicht legitimiert, und es braucht deshalb auf die Frage nicht näher eingetreten zu werden, welche Bedeutung die vorge nommene Löschung der Vormerkung für die Rechtsstellung der genannten Drittpersonen besitzt. Im weitern wäre auch nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern das Einspruchsverfahren (Art. 106 109 des Betreibungsgesetzes) der geeignete Weg zur Geltendmachung bezüglicher Ansprüche. Übrigens stellt die Vor instanz fest, daß der Erwerber der Liegenschaft bei der Fertigung vom 28. November 1902 vom Bestande des Pfändungsrechtes in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Feststellung der Rekurrent
nicht als aktenwidrig zu enträften vermocht hat. Danach fällt aber der Standpunkt des Rekurrenten zum vornherein außer Frage, daß der genannte Ersteigerer das Pfändungsrecht als gutgläubiger Erwerber der Liegenschaft nicht gegen sich gelten lassen müsse. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.