- Entscheid vom 2. Juni 1903 in Sachen Indermühle.
Pfändung von Liegenschaften. Bedeufung der Anzeige an die Amts
stelle, Art. 101 Sch.- u. K.-Ges. Nicht konstitutives, sondern
Sicherungsmittel. Form der Begründung und Wirkung des
Pfändungspfandrechtes; eidgenössisches und kantonales Recht.
Bedeutung der Löschung der Vormerkung einer Pfändung für den
Schuldner und für Drittpersonen.
Tilgung des Pfändungs
pfandrechtes.
I. Die Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen leitete im Sep
tember 1900 beim Betreibungsamte Konolfingen gegen den Rekur
renten Alexander Indermühle, der früher mit Jakob Bertschi in
Madretsch unter der Firma Indermühle Bertschi ein Milchgeschäft
geführt hatte, für eine Summe von 6472 Fr. 50 Cts. nebst
Zins Betreibung (Nr. 957) ein und ließ am 14. Dezember 1900
zunächst eine Forderung des Betriebenen an den im Konkurse
befindlichen Bertschi pfänden. Da der Steigerungserlös aus dieser
Forderung die Ansprache der betreibenden Gläubigerin nicht deckte,
stellte letztere am 8. Februar 1901 das Begehren um Vornahme
einer Ergänzungspfändung. Dieselbe wurde darauf am 12. Februar
1901 vom Betreibungsbeamten von Nidau im Auftrage desje
nigen von Konolfingen vorgenommen und erstreckte sich unter
anderm auf die ideelle Hälfte einer Liegenschaft mit Gebäulich
keiten, die zu gleichen Teilen im Miteigentum Indermühles und
Bertschis stand. Laut vorinstanzlicher Feststellung wurde diese
Pfändung am 3. April 1901 vom Amtsschreiber von Nidau im
Grundbuche angemerkt.
Vorher, am 23. Februar 1901, war die fragliche Liegenschaft
als Ganzes an eine freiwillige öffentliche Steigerung gebracht
und um 29,000 Fr. zugeschlagen worden (wie der heutige Re
kurrent angibt, einem Alfred Indermühle in Kiesen). Zu dieser
Steigerung war es unter nachfolgenden Verumständungen ge
kommen: Der Miteigentümer der Liegenschaft Bertschi war am
- November 1901 in Konkurs erklärt worden. Die am 7. Fe
bruar abgehaltene Gläubigerversammlung beschloß dann auf An
trag des Notar Straßer als Vertreter der Käsereigesellschaft
Brügg Agerten Studen, die gemeinschaftliche Besitzung des Bertschi
und des Alexander Indermühle, des heutigen Rekurrenten, an
die erwähnte Steigerung zu bringen, mit welchem Beschlusse sich
letzterer einverstanden erklärte.
Am 8. November 1901 erfolgte die Fertigung der ersteigerten
Liegenschaft an den Erwerber (Alfred Indermühle) und zwar,
wie die Vorinstanz feststellt, unter Anzeige der stattgefundenen
Pfändung.
II. Am 23. August 1902 verlangte nunmehr die Käsereigesell
schaft Brügg Agerten Studen beim Betreibungsamte Konolfingen
die Verwertung der am 12. Februar 1901 in Pfändung genom
menen ideellen Liegenschaftshälfte, welches Begehren dem Betrei
bungsamte von Nidau übermittelt wurde. Dieses weigerte sich
indessen mit Verfügung vom 9. Oktober 1992, dem Begehren
Folge zu geben, wobei es sich von folgenden Gründen leiten ließ:
Nach Vornahme der Nachpfändung vom 12. Februar 1901
war dieselbe von der Konkursverwaltung der frühern Firma In
dermühle Bertschi als ungültig auf dem Beschwerdeweg ange
fochten worden und es hatte denn auch die bernische Aufsichts
behörde unterm 2. Mai 1901 diese Nachpfändung aufgehoben.
Gegen diesen Entscheid hatte indessen die betreibende Gläubigerin,
Käsereigesellschaft Brügg Agerten Studen, die Weiterziehung an
das Bundesgericht ergriffen, welches mit Entscheid vom 18. Ok
tober 1901 (in extenso abgedruckt in der Amtl. Samml., Sepa
ratausgabe, Bd. IV, sub Nr. 43, S. 196 ff. ) die fragliche
Nachpfändung als zu Recht bestehend erklärte. Der Betreibungs
beamte von Nidau erhielt zunächst, vor Zustellung des motivierten
bundesgerichtlichen Entscheides, gemäß Art. 102 des Organisa
tionsgesetzes vorläufig vom Dispositiv desselben Mitteilung, wel
ches Dispositiv er irrtümlicher Weise in dem Sinne verstand,
daß der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde beschützt werde.
ndem er so die Nachpfändung vom 12. Februar 1901 als da
hingefallen betrachtete, ließ er (wann ist aus den Akten nicht
ersichtlich) die Vormerkung der Pfändung im Grundbuche
wieder löschen.
In Rücksicht auf diese Löschung, nahm der Betreibungsbeamte
an, existiere keine Pfändung der in Frage stehenden Liegenschaften
mehr, dies um so eher, als letztere nunmehr verkauft sei. Zudem
gehe aus dem Ergebnis der Steigerung vom 23. Februar 1901
hervor, daß eine den Hypotheken nachgehende Pfändung der frag
lichen Immobilien absolut wertlos gewesen sei; es könne daher
nicht eingesehen werden, was die anbegehrte Verwertung für einen
Zweck habe. Endlich habe im Konkursverfahren des Bertschi die
Steigerung gestützt auf einen Beschluß stattgefunden, der von der
nunmehr die Verwertung begehrenden Gläubigerin selbst provoziert
worden fei.
III. Mit Entscheid vom 6. Dezember 1902 erklärte die ber
nische kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde, welche die Käserei
gesellschaft gegenüber der betreibungsamtlichen Verfügung vom
9. Oktober 1902 erhoben hatte, für begründet und wies das
Betreibungsamt Nidau an, dem Verwertungsbegehren der Be
schwerdeführerin ungesäumt die gesetzliche Folge zu geben.
IV. Innert nützlicher Frist ergriff nunmehr Alexander Inder
mühle die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Begehren,
den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben, wobei
er unter näherer Begründung sich auf den Standpunkt der betrei
bungsamtlichen Verfügung vom 9. Oktober 1902 stellte, daß
das Pfändungsrecht der Käsereigesellschaft erloschen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es frägt sich vor allem, welche rechtliche Bedeutung
den Bestand und die Wirksamkeit der Nachpfändung vom 12. Fe
bruar 1901 (soweit hievon die Zulässigkeit der nunmehr ange
ordneten Verwertung abhängt) dem Umstande zukomme, daß
der Betreibungsbeamte von Nidau die Anmerkung dieser Nach
pfändung in der Kontrolle der Amtsschreiberei wieder löschen
ließ. Mit der Vorinstanz und im Anschluß an den von ihr an
gerufenen bundesrätlichen Entscheid in Sachen Stehelin Cie.
(Archiv II, Nr. 33) ist vorab anzunehmen, es bilde die durch
Art. 101 des Betreibungsgesetzes vorgesehene Anzeige (hinsicht
lich welcher 61 des bernischen Einführungsgesetzes lediglich die
erforderlichen Vollzugsbestimmungen enthält) kein für die Be
gründung des Pfändungsrechtes konstitutives Element. Vielmehr
muß die Pfändung schon mit ihrer Vornahme und Verurkundung
durch den Betreibungsbeamten als perfekt geworden gelten und
entfaltet sie schon damit, wenigstens zwischen den Betreibungs
parteien, Gläubiger und Schuldner, und nach erfolgter gesetzlicher
Mitteilung an sie, ihre volle Rechtswirkung. Daß dem insbe
sondere in Betreff der Liegenschaften anders sei, läßt sich aus
dem Gesetze nicht entnehmen. Dasselbe hat, wie bereits im ge
nannten Bundesratsentscheide hervorgehoben wurde, jene Regelung
des bundesrätlichen Entwurfes vom 23. Februar 1886, wonach
für die Liegenschaftspfändung eine besondere Form vorgesehen
war, fallen lassen und die Liegenschaften dadurch den Beweglich
keiten hinsichtlich des Pfändungsvollzuges gleichgestellt. Hiemit
stimmt es auch überein, wenn Art. 101 vorschreibt, daß die
Pfändung, d. h. der das Pfändungsrecht begründende Pfän
dungsakt, den Grund und Hypothekenbuchführern anzuzeigen sei
und daß letztere die (erfolgte) Pfändung vorzumerken haben.
Mit Unrecht hält der Rekurrent dafür, bei dieser Auffassung könne
der Anzeige bezw. der Vormerkung des Art. 101 keine Bedeutung
mehr zukommen. Wenn nicht als mitwirkender Faktor bei der
Begründung des Pfändungsrechtes, so dient diese Maßnahme doch
als Sicherungsmittel einem wesentlichen gesetzgeberischen Zwecke:
Laut den Ausführungen des mehrerwähnten Bundesratsentscheides
soll sie verhindern, daß nach erfolgter Pfändung gutgläubige
Dritte an der gepfändeten Liegenschaft dingliche Rechte erwerben,
die gemäß dem Immobiliarsachenrecht des betreffenden Kantons
der Pfändung vorgehen müßten und sie vereiteln würden. Aber
auch wenn man annehmen wollte, daß die Pfändung als amtlicher
Akt in ihren Wirkungen nicht durch entgegenstehende privatrecht
liche Rechtsgeschäfte beeinträchtigt und daß demgemäß dingliche
Rechte, soweit solche sie schmälern würden, nach ihrem Vollzuge
gültig nicht mehr begründet werden können, so würde damit die
Anzeige des Art. 101 des Betreibungsgesetzes ihre Bedeutung
keineswegs verlieren, sondern ein geeignetes Mittel darstellen, um
dem Drilten, der ein dingliches Recht an einer Liegenschaft zu
erwerben gedenkt, die Möglichkeit zu gewähren, vorher beim
Grund und Hypothekenbuchführer über daran bestehende Pfän
dungsrechte sich zu vergewissern. Endlich hält auch die Behaup
tung des Rekurrenten nicht Stand, daß die hier vertretene Aus
legung des Art. 101 dem Wesen des kantonalen Sachenrechtes
zuwiderlaufe und namentlich dem von diesem sanktionierten Grund
satze des öffentlichen Glaubens der Grund und Hypothekenbücher
Eintrag tue. Denn die Form der Begründung und die Wirkung
des Pfändungsrechtes auch bezüglich der Liegenschaften festzustellen,
lag unzweifelhaft in der Aufgabe des das Betreibungsrecht verein
heitlichenden Bundesgesetzgebers, und soweit dabei für das kanto
nale Immobiliarrecht sich Inkonvenienzen ergeben konnten, war
eine Beseitigung derselben nur unter Anpassung an den neuen
durch das Bundesgesetz geschaffenen Rechtszustand möglich.
Bildet nach den gemachten Ausführungen die Vormerkung des
Art. 101 für das Zustandekommen des
Pfändungsrechtes
kein Erfordernis, so folgt daraus, wie die Vorinstanz bereits her
vorgehoben hat, daß anderseits auch die Löschun,
der Vormerkung
an sich den Untergang des Pfändungsrechtes nicht bewirkt.
Von Einfluß kann diese Löschung vielmehr nur sein in Hinsicht
auf die besondern Rechtswirkungen, soweit sich solche, was das
Verhältnis von Drittpersonen zu dem bestehenden Pfändungsrechte
anlangt, an den Eintrag der Vormerkung knüpfen.
2. Vom Standpunkte der vorstehenden Erörterungen aus fällt
nun für die Entscheidung des vorliegenden Falles in erster Linie
in Betracht, daß der Rekurrent Indermühle in der Eigenschaft
eines betriebenen Schuldners als Beschwerdeführer auftritt und
die angeordnete Verwertung ansicht. Es vermag insofern die Tat
sache der Löschung der fraglichen Vormerkung für ihn zum vorn
herein keinen Grund abzugeben, sich der Verwertung zu wider
setzen: Das Pfändungsrecht wurde (laut dem bundesgerichtlichen
Urteil vom 18. Oktober 1901) in gültiger Weise durch den
Nachpfändungsakt vom 12. Februar 1901 begründet, wobei weder
die nachherige Vormerkung dieses Rechtes gemäß Art. 101, noch
deren darauf erfolgte Löschung die Stellung des Rekurrenten als
betriebenen Schuldners berührte. Zu Unrecht glaubt der Rekur
rent im weitern, den behaupteten Untergang des Pfändungs
rechtes aus dem Verhalten der betreibenden Gläubigerin bezw.
ihres Vertreters bei der freiwilligen Veräußerung der fraglichen
Liegenschaft herleiten zu können. Denn zuvörderst bedarf es zur
Tilgung eines Pfändungsrechtes einer dahingehenden ausdrück
lichen oder stillschweigenden Willensäußerung des Gläubigers dem
Betreibungsamte gegenüber, eines Verzichtes auf die Betrei
bung. Auch abgesehen hievon ist mit der Vorinstanz darauf hin
zuweisen, daß, wenn der Vertreter der betreibenden Gläubigerin
die freiwillige Versteigerung der Liegenschaft befürwortete, dies in
einem Zeitpunkte geschah, als das Pfändungsrecht der betreibenden
Gläubigerin noch nicht bestand, weshalb sich von einem Willen,
dieses Recht preiszugeben, nicht sprechen läßt. Eine solche Willens
richtung erhellt in genügender Weise ebensowenig daraus, daß die
betreibende Gläubigerin nach Begründung ihres Pfändungsrechtes
die genannte Versteigerung und in der Folge die Fertigung des
Steigerungsobjektes ohne Einspruch vor sich gehen ließ.
Soweit sodann der Nachweis versucht wird, daß die hier ver
tretene Auffassung des Art. 101 des Betreibungsgesetzes unter
den gegebenen Umständen zu einer ungerechtfertigten Schädigung
des Dritterwerbers der gepfändeten Liegenschaft bezw. seines Rechts
nachfolgers führe, so ist offenbar der Rekurrent zur Beschwerde
führung nicht legitimiert, und es braucht deshalb auf die Frage
nicht näher eingetreten zu werden, welche Bedeutung die vorge
nommene Löschung der Vormerkung für die Rechtsstellung der
genannten Drittpersonen besitzt. Im weitern wäre auch nicht das
Rechtsmittel der Beschwerde, sondern das Einspruchsverfahren
(Art. 106 109 des Betreibungsgesetzes) der geeignete Weg zur
Geltendmachung bezüglicher Ansprüche. Übrigens stellt die Vor
instanz fest, daß der Erwerber der Liegenschaft bei der Fertigung
vom 28. November 1902 vom Bestande des Pfändungsrechtes
in Kenntnis gesetzt worden sei, welche Feststellung der Rekurrent
nicht als aktenwidrig zu enträften vermocht hat. Danach fällt
aber der Standpunkt des Rekurrenten zum vornherein außer
Frage, daß der genannte Ersteigerer das Pfändungsrecht als
gutgläubiger Erwerber der Liegenschaft nicht gegen sich gelten
lassen müsse.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.