Art. 142 Abs. 3 SchKG; third auction after valid bid at second auction without adjudication. Die Betreibung fällt nur dahin, wenn an der zweiten Steigerung kein ausreichendes Angebot erzielt wird. Wird zwar ein gesetzlich genügender Zuschlagspreis geboten, unterbleibt aber der Zuschlag pflichtwidrig, so liegt kein Fall des Art. 142 Abs. 3 SchKG vor; die ratio legis der Erledigung wegen Erfolglosigkeit fehlt. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da der Mangel nicht in der Aussichtslosigkeit der Verwertung, sondern in der unvollständigen Durchführung des Steigerungsakts liegt. Der Bieter ist mangels Annahme seines Gebotes nicht mehr gebunden; eine nachträgliche Zuschlagserteilung ist ausgeschlossen. Zulässig bleibt nur die gesetzmäßige Wiederholung der Steigerung; allfällige Schäden sind nach Art. 5 und gegebenenfalls Art. 6 Abs. 1 SchKG geltend zu machen.
das Bieten, sondern die Liquidation des Gantobjektes, und wenn der Versteigerer alles tue, um nicht zu verkaufen, so habe eben keine Gant stattgefunden. V. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem Bundesgericht rechtzeitig eingereichte Rekurs, womit Birchler unter Wiederholung seines Beschwerdeantrages neuerdings seine, erst instanzlich gutgeheißene Rechtsauffassung zur Geltung zu bringen versucht. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zum Rekurse lediglich bemerken zu sollen, daß eine disziplinarische Ahndung des Betrei bungsbeamten wegen seines während der Pendenz der Beschwerde eingetretenen Todes nicht erfolgt sei. Die Vernehmlassung der Spar und Leihkasse Dießenhofen lautet auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist zunächst klar, daß die vom Rekurrenten angerufene Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes auf den vorliegenden Fall nicht direkt Anwendung finden kann. Denn sie setzt voraus, daß ein Angebot an der zweiten Steigerung überhaupt nicht erfolgt sei. Hier aber war ein solches, und zwar ein gesetzlich gültiges (namentlich auch der durch Abs. 2 des Art. 142 geforderten Höhe nach) tatsächlich gemacht worden; nur hat es der Betreibungsbeamte pflichtwidriger Weise an der darauf in abzugebenden Zuschlagserklärung fehlen lassen. Hienach kann es sich einzig fragen, ob nicht Art. 142 Abs. 3 in einem solchen Falle per Analogie anwendbar sei und von diesem Gesichtspunkte aus das Begehren des Rekurrenten, die gegen ihn gerichtete Be treibung als dahingefallen zu erklären, als berechtigt erscheine. Gemäß dem Grundsatze: ubi eadem juris ratio ibi eadem dis- positio müßte man eine analogische Anwendung des Art. 142 Abs. 3 in casu dann für gerechtfertigt und geboten ansehen, wenn anzunehmen wäre, daß der Gesetzgeber die Erwägungen, welche ihn dazu führten, die Betreibung beim Ausbleiben eines genügenden Angebotes an zweiter Steigerung in Hinsicht auf das Steigerungsobjekt dahinfallen zu lassen, im wesentlichen auch als zutreffend und bestimmend erachtet haben würde, sofern er den hier gegebenen Fall der Nichterteilung des Zuschlages im Gesetze besonders vorgesehen hätte. Nun ist der gesetzgeberische Grund, um dessentwillen Abs. 3 des Art. 142 das Dahinfallen der Betreibung statuiert, offenbar der, daß aller Voraussicht nach ein Verwertungsverfahren, bei dem trotz Abhaltung zweier Stei gerungen kein irgendwie für die Deckung der betriebenen Forde rung geeignetes Angebot erhältlich war, bei weiterer Fortsetzung ein besseres Resultat nicht ergeben, sondern nur noch unnütze Kosten verursachen werde und daß das Ziel der Betreibung, Be friedigung des betreibenden Gläubigers durch Versilberung des betreffenden Objektes, zur Zeit als unerreichbar gelten müsse. Für den in Frage stehenden Fall läßt sich aber der genannten Erwä gung keine Bedeutung beimessen. Denn daraus, daß der Steige rungsbeamte ein gesetzlich hinreichendes Angebot nicht annimmt und deshalb die Verwertung nicht zum Ziele führt, folgt keines wegs, daß die Erreichung dieses Zieles nunmehr wahrscheinlich verunmöglicht sei. Die Betreibung in dieser Meinung für dahin gefallen zu erklären, liegt eine Veranlassung nicht vor. Vielmehr ist lediglich zu sagen, daß die Steigerung infolge ihrer unvoll ständigen Durchführung, d. h. wegen mangelhaften Verfahrens, nicht zu dem an sich erreichbaren Resultate geführt habe. Danach kann aber nicht ein Erlöschen der Betreibung, sondern nur ent weder eine Ergänzung oder eine erneute gesetzmäßige Vor nahme des mangelhaften Steigerungsaktes in Frage kommen. Was zunächst die erstere Annahme betrifft: die Steigerung da durch zum Abschlusse zu bringen, daß der Beamte nachträglich noch den Zuschlag auf das erfolgte Angebot Blochs erteilt, so wird mit ihr vorausgesetzt, daß Bloch jetzt noch bei seinem Angebote behaftet werden könne. Dem ist aber nicht so, weil der Bieter jedenfalls aufhört, aus seinem Angebote gebunden zu sein, wenn dasselbe während der Steigerung nicht angenommen wird, abgesehen davon, daß hier das Vorgehen des Steigerungsbeamten im Sinne einer Entlassung des Bieters aus seinem Gebote aus gelegt werden muß. Danach ist also der einzig zutreffende Weg zur Ordnung der Sache der von der Vorinstanz anbefohlene: der Ansetzung und Abhaltung einer neuen Gant nach Maßgabe der für die zweite Steigerung geltenden gesetzlichen Vorschriften. So
ern an dieser neuen Gant ein Angebot von der frühern Höhe nicht erfolgt, und damit Rekurrent sich geschädigt glaubt, bleibt ihm die Schadenersatzklage des Art. 5 und eventuell diejenige des Art. 6 Abs. 1 des Betreibungsgesetzes vorbehalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.