Art. 93 SchKG; attachability of a consumer cooperative dividend. The unattachability regime is exhaustive and cannot be extended merely because the debtor and family are in needy circumstances or because the amount is small. Even under the broader economic conception of usufruct developed by practice, Art. 93 presupposes income derived from an asset or right withheld from the debtor's free disposal. A cooperative dividend paid on the basis of prior purchases and reimbursement of an overpaid purchase price is not usufruct or its fruit, but satisfaction of a debt claim; it is therefore attachable (consid. 2).
unpfändbar. Die solothurnische Aufsichtsbehörde, bei der Wyß hiegegen Beschwerde führte, schützte das Vorgehen des Amtes durch Entscheid vom 4. April 1903, indem sie mit dem Amte davon ausging, es müsse die fragliche Dividende der Schuldnerin in Anbetracht der ärmlichen Verhältnisse ihrer Familie zur Be streitung des Unterhaltes überlassen werden. II. Wyß rekurriert nunmehr innert Frist an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Antrages, die Dividende als pfändbar zu erklären, weil sie sich in keine der gesetzlichen Rubriken un pfändbarer Vermögensstücke einreihen lasse. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt auf Abweisung des Re kurses antragen. Sie erklärt, daß sie nicht Art. 92, sondern Art. 93 zur Anwendung gebracht habe. Unter diesen Artikel könne die Dividende einer Konsumgenossenschaft wohl subsumiert werden, wofür auch auf Anmerkung 2 zum Artikel im Kom mentar Jäger verwiesen werde. Bei den sehr dürftigen Verhält nissen der schuldnerischen Familie und dem geringen Betrag der Dividende sei die Belassung der letztern zum notwendigen Unter halte ganz gut mit Sinn und Geist des Gesetzes vereinbar. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Daß die betriebene Schuldnerin und ihre Familienangehörigen sich in dürftigen Verhältnissen befinden und daß die fragliche Konsumdividende nur einen geringen Wert repräsentiert und zum Unterhalt der schuldnerischen Familie notwendig ist, genügt ür sich allein nicht, um das genannte Vermögensobjekt als un pfändbar erklären zu können. Denn das Gesetz legt die Kompe tenzqualität nicht überhaupt allem bei, was der Schuldner und die Seinigen notwendig bedürfen, sondern nur bestimmten, in den Art. 92 und 93 aufgezählten Arten von Objekten. Es fragt sich also, ob die der Schulderin belassene Konsumdividende unter eine dieser gesetzlichen Kategorien zu subsumieren sei. Dabei fällt Art. 92, wie auch die Vorinstanz annimmt, sofort außer Betracht, und was Art. 93 anlangt, so ist ebenfalls klar, daß von den verschiedenen daselbst aufgezählten Arten von Einkünften nur eine, die Nutznießungen und ihre Erträgnisse , ernstlich in Erwägung kommen können. Diesem letztern Begriff hat nun allerdings die bisherige Praxis eine umfassendere Bedeutung gegeben, als es der juristische Charakter des Nutznießungsrechtes mit sich bringen würde, indem sie ihn, von Gesichtspunkten wirtschaftlicher Natur ausgehend, dahin auslegt, daß darunter jede rechtliche Befugnis des Schuldners falle, vermöge der er aus einer Sache oder einem Rechte Einkünfte oder Nutzen zieht, ohne über die Sache oder das Recht selbst frei verfügen zu können (vergl. Urteil der Schuldbetreibungs und Konkurskammer in Sachen Fischlin, vom 8. November 1902, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1, Nr. 91, S. 381 ff.; Sep. Ausg., Bd. V, Nr. 60, S. 231 ff.). Aber auch in diesem weitern Sinne verstanden, kann der Begriff der Nutz nießung des Art. 93 auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden. Denn der Bezug der fraglichen Dividende stellt sich nicht als Fruchtziehung dar, als Bezug des Erträgnisses eines Kapi tals, das der Verfügung der Schuldnerin entzogen, an dem sie aber als Mitglied der Konsumgenossenschaft anteilberechtigt wäre. Vielmehr liegt in der Entrichtung der Dividende die Bezahlung einer Schuld, welche die Genossenschaft der Rekurrentin gegenüber dadurch eingegangen hatte, daß die von der Rekurrentin gemachten Einkäufe mit der Verabredung erfolgten, es werde ihr die Gesell schaft den allfällig zu viel bezahlten Kaufpreis nach Maßgabe des Geschäftsergebnisses bei Abschluß der betreffenden Geschäfts periode wieder zurückerstatten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das Betrei bungsamt Olten Gösgen zur Pfändung der fraglichen Konsum dividende" verhalten.