- Entscheid vom 26. Mai 1903 in Sachen Wyß.
Unpfändbarkeit einer Konsumdividende ? Art. 93 Schuldb.-
u. K.-Ges.
In einer Betreibung, die der Rekurrent Wyß gegen Lisette
Schenker Schibler in Olten angehoben hatte, erklärte das Betrei
bungsamt Olten Gösgen einen Anspruch der Schuldnerin an der
Dividende des Konsumvereins Olten im Werte von 8 Fr. für
unpfändbar. Die solothurnische Aufsichtsbehörde, bei der Wyß
hiegegen Beschwerde führte, schützte das Vorgehen des Amtes
durch Entscheid vom 4. April 1903, indem sie mit dem Amte
davon ausging, es müsse die fragliche Dividende der Schuldnerin
in Anbetracht der ärmlichen Verhältnisse ihrer Familie zur Be
streitung des Unterhaltes überlassen werden.
II. Wyß rekurriert nunmehr innert Frist an das Bundesgericht
unter Erneuerung seines Antrages, die Dividende als pfändbar
zu erklären, weil sie sich in keine der gesetzlichen Rubriken un
pfändbarer Vermögensstücke einreihen lasse.
Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt auf Abweisung des Re
kurses antragen. Sie erklärt, daß sie nicht Art. 92, sondern
Art. 93 zur Anwendung gebracht habe. Unter diesen Artikel
könne die Dividende einer Konsumgenossenschaft wohl subsumiert
werden, wofür auch auf Anmerkung 2 zum Artikel im Kom
mentar Jäger verwiesen werde. Bei den sehr dürftigen Verhält
nissen der schuldnerischen Familie und dem geringen Betrag der
Dividende sei die Belassung der letztern zum notwendigen Unter
halte ganz gut mit Sinn und Geist des Gesetzes vereinbar.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Daß die betriebene Schuldnerin und ihre Familienangehörigen
sich in dürftigen Verhältnissen befinden und daß die fragliche
Konsumdividende nur einen geringen Wert repräsentiert und
zum Unterhalt der schuldnerischen Familie notwendig ist, genügt
ür sich allein nicht, um das genannte Vermögensobjekt als un
pfändbar erklären zu können. Denn das Gesetz legt die Kompe
tenzqualität nicht überhaupt allem bei, was der Schuldner und
die Seinigen notwendig bedürfen, sondern nur bestimmten, in den
Art. 92 und 93 aufgezählten Arten von Objekten. Es fragt sich
also, ob die der Schulderin belassene Konsumdividende unter
eine dieser gesetzlichen Kategorien zu subsumieren sei. Dabei fällt
Art. 92, wie auch die Vorinstanz annimmt, sofort außer Betracht,
und was Art. 93 anlangt, so ist ebenfalls klar, daß von den
verschiedenen daselbst aufgezählten Arten von Einkünften nur eine,
die Nutznießungen und ihre Erträgnisse , ernstlich in Erwägung
kommen können. Diesem letztern Begriff hat nun allerdings die
bisherige Praxis eine umfassendere Bedeutung gegeben, als es der
juristische Charakter des Nutznießungsrechtes mit sich bringen
würde, indem sie ihn, von Gesichtspunkten wirtschaftlicher Natur
ausgehend, dahin auslegt, daß darunter jede rechtliche Befugnis
des Schuldners falle, vermöge der er aus einer Sache oder einem
Rechte Einkünfte oder Nutzen zieht, ohne über die Sache oder
das Recht selbst frei verfügen zu können (vergl. Urteil der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer in Sachen Fischlin, vom
8. November 1902, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1, Nr. 91,
S. 381 ff.; Sep. Ausg., Bd. V, Nr. 60, S. 231 ff.). Aber auch
in diesem weitern Sinne verstanden, kann der Begriff der Nutz
nießung des Art. 93 auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung
finden. Denn der Bezug der fraglichen Dividende stellt sich nicht
als Fruchtziehung dar, als Bezug des Erträgnisses eines Kapi
tals, das der Verfügung der Schuldnerin entzogen, an dem sie
aber als Mitglied der Konsumgenossenschaft anteilberechtigt wäre.
Vielmehr liegt in der Entrichtung der Dividende die Bezahlung
einer Schuld, welche die Genossenschaft der Rekurrentin gegenüber
dadurch eingegangen hatte, daß die von der Rekurrentin gemachten
Einkäufe mit der Verabredung erfolgten, es werde ihr die Gesell
schaft den allfällig zu viel bezahlten Kaufpreis nach Maßgabe
des Geschäftsergebnisses bei Abschluß der betreffenden Geschäfts
periode wieder zurückerstatten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das Betrei
bungsamt Olten Gösgen zur Pfändung der fraglichen Konsum
dividende" verhalten.