Art. 208 Abs. 1 SchKG; keine analoge Anwendung auf Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren; Fälligkeit der Forderung als Voraussetzung der Auszahlung des Verwertungserlöses. Die konkursrechtliche Fälligkeitsfiktion beruht auf der Natur des Konkurses als Generalexekution und kann nicht auf die Spezialexekution übertragen werden. Art. 144 Abs. 4 SchKG ist nach seinem Regelbild dahin zu verstehen, dass der Reinerlös nur an bereits zahlungsreife, am Verteilungsverfahren beteiligte Forderungen auszurichten ist. Für noch nicht fällige, insbesondere retentions- oder pfandgesicherte Forderungen bleibt der amtliche Gewahrsam bzw. die Hinterlegung bis zur Erfüllbarkeit aufrecht; die Auszahlung des Erlöses wirkt rechtlich wie Zahlung und darf daher vor Eintritt der Fälligkeit nicht erfolgen.
gleichmäßigen und raschen Durchführung desselben ließ es hier geboten und gerechtfertigt erscheinen, ohne Rücksicht auf das zwi schen Gläubiger und Schuldner diesbezüglich nach Civilrecht be stehende Verhältnis die Forderung konkursrechtlich als zahlbar anzusehen und zu behandeln. Diese Gründe können aber für die Fälle der Spezialexekution durch Pfändung oder Pfandverwertung keine oder doch keine entscheidende Geltung beanspruchen, so daß es nicht angeht, die speziell für das Konkursverfahren aufgestellte Rechtsnorm des Art. 208 Abs. 1 für jene andern Betreibungs arten ebenfalls als anwendbar zu erklären. Zu einem solchen Schlusse berechtigt auch nicht etwa der Umstand, daß Art. 144 Abs. 4 in allgemeiner Weise bestimmt, der Reinerlös der Ver wertung sei den beteiligten Gläubigern auszurichten, und daß in Abweichung hievon der nachfolgende Absatz 5 nur für die For derungen mit provisorischer Pfändung die einstweilige Hinterlegung vorsieht. Denn das Gesetz hat eben nur den gewöhnlichen Fall im Auge, wonach die Forderung des an der Verteilung partizi pierenden Gläubigers im Zeitpunkte, da betreibungsrechtlich die Verteilung zu erfolgen hat, auch eivilrechtlich schon zahlbar ist, während es die besondern Ausnahmen, wonach die Forderung eines Gläubigers, namentlich eines nicht betreibenden Pfand bezw. Retentionsrechts Gläubigers, noch unverfallen sein kaun, nicht berühren und eine dem materiellen Rechte entsprechende Behandlung dieser Fälle im Verteilungsverfahren nicht ausschließen will. Hienach ist es begreiflich, wenn Abs. 5 cit. nur die Forde rungen mit provisorischer Pfändung vorbehält, da es dem Gesetz geber lediglich darum zu tun ist, Gründe betreibungsrecht licher Natur zu erwähnen, welche der Auszahlung eines Verwertungserlöses und der damit verbundenen Tilgung der be treffenden Forderung entgegenstehen können. Ist aber die in Frage stehende Mietzinsrate noch nicht fällig, so erscheint die Weigerung des Amtes, das ihr gebührende Be treffnis am Erlöse dem Rekurrenten auszuhändigen, als gerecht fertigt. Denn der Aushändigung des Erlöses im Verteilungs verfahren kommt rechtlich die Bedeutung und Wirkung einer Zahlung der betreffenden Forderung zu; zur Zahlung kann aber der Schuldner vor der Fälligkeit der Forderung nicht verhalten werden. Vielmehr muß man (besondere Verabredungen zwischen den Beteiligten vorbehalten) mit der Vorinstanz davon ausgehen, daß, nachdem an Stelle des frühern Besitzverhältnisses des Reten tionsberechtigten der amtliche Gewahrsam, zunächst am Retentions objekte und hernach an dessen Erlös getreten ist, dieses amtliche Gewahrsamsverhältnis fortzudauern hat, bis die Voraussetzungen für die Tilgung der Forderung gegeben sind. Mit Recht hat der Rekurrent vor Bundesgericht die behauptete Befugnis, sofortige Auszahlung der vom Amte zurückbehaltenen 2000 Fr. zu verlangen, nicht mehr ausdrücklich aus dem appel lationsgerichtlichen Entscheide vom 1. Dezember 1902 herzuleiten versucht. In der Tat geht dieser Entscheid lediglich auf Anerken nung des Retentionsrechts des Rekurrenten für seine Mietzins forderung, ohne darüber zu bestimmen, ob und in welchem Um fange diese Forderung nach Civil oder Betreibungsrecht fällig geworden sei. Inwiefern der Richter kompetent gewesen wäre, die Frage der Fälligkeit gestützt auf betreibungsrechtliche Gründe in einer die Betreibungsbehörden bindenden Weise zu bejahen, braucht hienach nicht geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.