- Entscheid vom 19. Mai 1903 in Sachen Singer.
Pfändung. Retentionsrecht des Vermieters an gepfändeten Gegenständen.
Verwertung dieser gepfändeten Gegenstände. Die Bestimmung des
Art. 208 Abs. 1 Sch.- u. K.-Ges., wonach der Konkurs die Fälligkeit
sämtlicher Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners bewirkt,
findet in der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung
keine analoge Anwendung. Art. 144 Abs. 4 u. 5 l. c.
I. In einer Betreibung der Schweizerischen Volksbank gegen
Julius Muspach hatte der Rekurrent Singer für eine Mietzins
forderung von 4000 Fr., betreffend eine Mietdauer vom 1. Juli
1902 bis 1. Juli 1903, an den gepfändeten Gegenständen Re
tentionsrecht geltend gemacht. Dieses Retentionsrecht für die ge
nannte Forderung wurde von der betreibenden Gläubigerin, dem
Betriebenen und dessen Ehefrau, welch letztere sich der Pfändung
angeschlossen hatte, bestritten, jedoch oberinstanzlich durch Entscheid
des baselstädtischen Appellationsgerichtes vom 1. Dezember 1902
als zu Recht bestehend anerkannt. Am 31. Dezember 1902 machte
das Betreibungsamt Basel Stadt dem Rekurrenten die Mitteilung,
daß der Kollokationsplan in der fraglichen Betreibung aufliege,
daß die gesamte Forderung des Rekurrenten zugelassen sei und
im vollen Betrage von 4000 Fr. Zuteilung erhalte, daß aber
dieser Betrag bis auf weiteres auf der Gerichtskasse Basel depo
niert bleibe.
Gegen diese Verfügung führte Singer Beschwerde mit dem
Begehren, das Betreibungsamt zu verhalten, die zugeteilten
4000 Fr. oder eventuell 2000 Fr. davon dem Beschwerdeführer
nach Rechtskraft des Verteilungsplanes sofort auszuzahlen.
II. Mit Entscheid vom 22. Januar 1903 hieß die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne des auf Auszahlung
von 2000 Fr. gerichteten Eventualantrages gul.
Der Entscheid führt aus: Der Mietzins für das zweite Se
mester 1902 mit 2000 Fr. sei fällig und demnach in Bezug auf
diese Summe dem Antrage des Rekurrenten zu entsprechen. Da
gegen sei der Zins für das erste Semester 1903 noch nicht ver
allen. Der Satz, daß der Konkurs die Fälligkeit aller Schuld
verpflichtungen des Debitors bewirke, könne nicht analog auf das
Pfändungsverfahren angewendet werden. Wolle man den Rekur
renten zu den beteiligten Gläubigern im Sinne des Art. 144
Abs. 4 des Betreibungsgesetzes rechnen, so könne er doch jeden
falls nur bis zur Höhe seiner fälligen Forderung Auszahlung
verlangen. Das Gesetz kenne keine Bestimmung, wonach der Er
lös von Pfandobjekten, welche für eine noch nicht fällige, bedingte
Forderung haften, vor Eintritt der Bedingung auszuhändigen
wäre. An Stelle des Gewahrsams des pfand bezw. retentions
berechtigten Gläubigers trete in diesen Fällen die Hinterlegung
bei der hiezu kompetenten Behörde, die dem Gläubiger die näm
liche Sicherheit biete, wie der eigene Gewahrsam.
III. Mit dem gegenwärtigen, dem Bundesgericht innert Frif
eingereichten Rekurse verlangt nunmehr Singer, unter Festhaltung
an seinem Hauptantrage, Auszahlung der vom Amte noch zu
rückbehaltenen 2000 Fr. Auf seine Rekursbegründung wird im
rechtlichen Teil eingetreten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
In seinem Rekurse an das Bundesgericht gibt der Beschwerde
führer zu, daß die in Frage stehende Mietzinsrate von 2000 Fr.
laut dem bestehenden Mietvertragsverhältnisse noch nicht fällig
sei. Er hält aber unter Berufung auf den Kommentar Jäger
(Note 11 zu Art. 145) dafür, es sei die Fälligkeit ohne Rück
sicht auf den Mietvertrag eingetreten mit der Liquidation der
Retentionsobjekte in der von der Volksbank angehobenen Betrei
bung. Indessen läßt sich diese Rechtsauffassung, welche auf einer
analogen Anwendung des in Art. 208 Abs. 1 für den Konkurs
aufgestellten Grundsatzes auf das Pfändungs und Pfandverwer
tungsverfahren beruht, nicht als zutreffend erachten. Wenn Art. 208
als civilrechtliche Folge der Konkurseröffnung die Fälligkeit sämt
licher Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners statuiert, so hat
dies im wesentlichen seinen Grund in der Natur des Konkurses
als einer Generalliquidation, an welcher grundsätzlich alle Gläu
biger des Schuldners, unter Feststellung ihrer Ansprüche auf
Befriedigung aus der allgemeinen Liquidationsmasse, teilnehmen.
Die Einheitlichkeit des Verfahrens und die Wünschbarkeit einer
gleichmäßigen und raschen Durchführung desselben ließ es hier
geboten und gerechtfertigt erscheinen, ohne Rücksicht auf das zwi
schen Gläubiger und Schuldner diesbezüglich nach Civilrecht be
stehende Verhältnis die Forderung konkursrechtlich als zahlbar
anzusehen und zu behandeln. Diese Gründe können aber für die
Fälle der Spezialexekution durch Pfändung oder Pfandverwertung
keine oder doch keine entscheidende Geltung beanspruchen, so daß es
nicht angeht, die speziell für das Konkursverfahren aufgestellte
Rechtsnorm des Art. 208 Abs. 1 für jene andern Betreibungs
arten ebenfalls als anwendbar zu erklären. Zu einem solchen
Schlusse berechtigt auch nicht etwa der Umstand, daß Art. 144
Abs. 4 in allgemeiner Weise bestimmt, der Reinerlös der Ver
wertung sei den beteiligten Gläubigern auszurichten, und daß in
Abweichung hievon der nachfolgende Absatz 5 nur für die For
derungen mit provisorischer Pfändung die einstweilige Hinterlegung
vorsieht. Denn das Gesetz hat eben nur den gewöhnlichen Fall
im Auge, wonach die Forderung des an der Verteilung partizi
pierenden Gläubigers im Zeitpunkte, da betreibungsrechtlich die
Verteilung zu erfolgen hat, auch eivilrechtlich schon zahlbar ist,
während es die besondern Ausnahmen, wonach die Forderung
eines Gläubigers, namentlich eines nicht betreibenden Pfand
bezw. Retentionsrechts Gläubigers, noch unverfallen sein kaun,
nicht berühren und eine dem materiellen Rechte entsprechende
Behandlung dieser Fälle im Verteilungsverfahren nicht ausschließen
will. Hienach ist es begreiflich, wenn Abs. 5 cit. nur die Forde
rungen mit provisorischer Pfändung vorbehält, da es dem Gesetz
geber lediglich darum zu tun ist, Gründe betreibungsrecht
licher Natur zu erwähnen, welche der Auszahlung eines
Verwertungserlöses und der damit verbundenen Tilgung der be
treffenden Forderung entgegenstehen können.
Ist aber die in Frage stehende Mietzinsrate noch nicht fällig,
so erscheint die Weigerung des Amtes, das ihr gebührende Be
treffnis am Erlöse dem Rekurrenten auszuhändigen, als gerecht
fertigt. Denn der Aushändigung des Erlöses im Verteilungs
verfahren kommt rechtlich die Bedeutung und Wirkung einer
Zahlung der betreffenden Forderung zu; zur Zahlung kann aber
der Schuldner vor der Fälligkeit der Forderung nicht verhalten
werden. Vielmehr muß man (besondere Verabredungen zwischen
den Beteiligten vorbehalten) mit der Vorinstanz davon ausgehen,
daß, nachdem an Stelle des frühern Besitzverhältnisses des Reten
tionsberechtigten der amtliche Gewahrsam, zunächst am Retentions
objekte und hernach an dessen Erlös getreten ist, dieses amtliche
Gewahrsamsverhältnis fortzudauern hat, bis die Voraussetzungen
für die Tilgung der Forderung gegeben sind.
Mit Recht hat der Rekurrent vor Bundesgericht die behauptete
Befugnis, sofortige Auszahlung der vom Amte zurückbehaltenen
2000 Fr. zu verlangen, nicht mehr ausdrücklich aus dem appel
lationsgerichtlichen Entscheide vom 1. Dezember 1902 herzuleiten
versucht. In der Tat geht dieser Entscheid lediglich auf Anerken
nung des Retentionsrechts des Rekurrenten für seine Mietzins
forderung, ohne darüber zu bestimmen, ob und in welchem Um
fange diese Forderung nach Civil oder Betreibungsrecht fällig
geworden sei. Inwiefern der Richter kompetent gewesen wäre, die
Frage der Fälligkeit gestützt auf betreibungsrechtliche Gründe in
einer die Betreibungsbehörden bindenden Weise zu bejahen, braucht
hienach nicht geprüft zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.